Kosten und Dauer einer Vermittlung aus dem Westbalkan
Für den Arbeitnehmer ist die Vermittlung in aller Regel kostenlos: Nach § 296 Abs. 3 SGB III darf eine Vergütung von Arbeitsuchenden nur unter engen Voraussetzungen verlangt werden, und im Normalfall zahlt der Arbeitgeber. Die Dauer bestimmt fast vollständig ein Abschnitt, den niemand beschleunigen kann — der Termin für den Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung. Die Zustimmung der Bundesagentur läuft parallel und ist selten der Engpass.
Rechtsstand 1. September 2026. Grundlagen: § 296, § 299 SGB III, § 26 Abs. 2 BeschV.
Wer zahlt was
Die private Arbeitsvermittlung ist in Deutschland streng geregelt, gerade zum Schutz der Arbeitsuchenden. Der Grundsatz: Der Arbeitgeber trägt die Vermittlungsvergütung. Verlangt eine Vermittlung Geld vom Bewerber, ist das nur in den engen Grenzen des § 296 SGB III zulässig — und immer schriftlich zu vereinbaren.
| Position | Wer trägt sie |
|---|---|
| Vermittlungsvergütung | im Regelfall der Arbeitgeber |
| Visumgebühr | der Bewerber |
| Übersetzungen und Beglaubigungen | der Bewerber, gelegentlich vom Arbeitgeber übernommen |
| Reisekosten zur Einreise | Verhandlungssache; manche Betriebe übernehmen sie als Anreiz |
| Unterkunft in den ersten Monaten | meist Lohnabzug — der Betrag gehört in die Stellenanzeige |
| Führerscheinumschreibung | der Bewerber; ein Zuschuss ist ein starkes Argument im Angebot |
Was in unseren Papieren steht
In den Unterlagen des Bewerbers steht, wer die Vergütung trägt — aber keine Summe, solange der Arbeitgeber zahlt. Die vereinbarte Vergütung steht ausschliesslich im Vertrag mit der Firma. Zahlt ausnahmsweise der Bewerber, steht sein Betrag in seinen Papieren; das verlangt § 296 SGB III sogar.
Die Abschnitte und was sie bestimmt
| Abschnitt | Was die Dauer bestimmt |
|---|---|
| Auswahl und Vertrag | wie schnell sich Arbeitgeber und Bewerber einigen — der einzige Teil, den beide Seiten voll in der Hand haben |
| Vorabzustimmung der Bundesagentur | Vollständigkeit der Unterlagen; jede Rückfrage kostet den Postweg in beide Richtungen |
| Termin bei der Auslandsvertretung | Terminlage vor Ort — der längste und am wenigsten beeinflussbare Abschnitt |
| Visumverfahren selbst | Prüfung durch die Auslandsvertretung; mit Vorabzustimmung deutlich kürzer |
| Einreise und Anmeldung | planbar, wenige Tage bis Wochen |
Warum wir keine Wochenzahl nennen
Auf vielen Seiten steht „drei bis sechs Monate“ oder „acht bis zwölf Wochen“. Solche Zahlen klingen hilfreich und sind es selten: Sie stammen aus einer anderen Terminlage, einem anderen Land oder gar nicht aus der Praxis.
Wir sind seit August 2026 am Markt und haben noch nicht genug eigene Fälle abgeschlossen, um eine belastbare Spanne zu nennen. Sobald wir sie haben, steht sie hier — mit Datum, mit Fallzahl und getrennt nach Land. Bis dahin lieber keine Zahl als eine erfundene.
Woran man eine unseriöse Zusage erkennt
„Visum in vier Wochen garantiert.“ Über das Visum entscheidet die Auslandsvertretung, über die Zustimmung die Bundesagentur. Wer eine Frist garantiert, garantiert etwas, das ihm nicht gehört.
Was die Dauer tatsächlich verkürzt
- Vorabzustimmung parallel zur Terminsuche beantragen, nicht danach
- Unterlagen vollständig einreichen — Lohn, Arbeitszeit, Urlaub von Anfang an
- Den 24-Monats-Ausschluss wegen Asylbewerberleistungen im ersten Gespräch klären
- Übersetzungen und Beglaubigungen vorbereiten, bevor der Termin steht
- Mehrere Verfahren parallel führen statt nacheinander
Was der Arbeitsplatz im ersten Jahr kostet
Die Vermittlungsvergütung ist der kleinere Teil. Der grössere sind die laufenden Personalkosten, und die unterscheiden sich nicht von denen eines inländischen Mitarbeiters — das ist gesetzlich so gewollt und wird von der Bundesagentur ausdrücklich geprüft.
Ein Beispiel mit runden Zahlen. **Es ist eine Beispielrechnung, keine Angabe zu einer bestimmten Stelle**; Krankenkassen-Zusatzbeitrag und Umlagesätze unterscheiden sich je Betrieb.
| Position | Beispiel: 15,00 € je Stunde, 39 Stunden |
|---|---|
| Bruttolohn im Monat | rund 2.540 € |
| Arbeitgeberanteil Sozialversicherung, rund 21 % | rund 535 € |
| Umlagen U1, U2, Insolvenzgeld | niedriger dreistelliger Betrag je Monat |
| Personalkosten im Monat | grob 3.100 bis 3.200 € |
| **Personalkosten im Jahr** | **grob 37.000 bis 39.000 €** |
| Vermittlungsvergütung | einmalig, mit uns vereinbart, im Firmenvertrag festgehalten |
| Einarbeitung | kalkulatorisch, aber real — die ersten Wochen sind nirgends volle Leistung |
Die Rechnung, die man wirklich aufmachen sollte
Nicht „was kostet die Vermittlung“, sondern „was kostet die unbesetzte Stelle“. Eine Schicht, die nicht läuft, oder ein Auftrag, den man ablehnen muss, ist in den meisten Betrieben teurer als jede Vermittlungsvergütung.
Wie sich unsere Vergütung bemisst
Wir arbeiten nicht mit einer Pauschale, die für alle gilt — der Aufwand unterscheidet sich zu stark zwischen einer Helferstelle und einer Fachkraft mit Anerkennungsverfahren. Was für jeden gilt: Die Vergütung wird **vor** Vertragsschluss schriftlich vereinbart, nicht nachträglich beziffert.
Rechtlich sind zwei Dinge festgelegt, an die wir uns halten und die man kennen sollte. Erstens verlangt § 296 SGB III für den Vertrag mit einem Arbeitsuchenden die Schriftform und begrenzt eine Vergütung von Arbeitsuchenden eng. Zweitens verlangt § 299 SGB III, dass dem Arbeitsuchenden vor Abschluss eines Arbeitsvertrags bestimmte Angaben zum Arbeitgeber und zur Tätigkeit gemacht werden.
- Die Vergütung wird mit dem Arbeitgeber vereinbart, nicht mit dem Bewerber
- Sie steht im Vertrag mit der Firma — in den Papieren des Bewerbers steht sie nicht, solange der Arbeitgeber zahlt
- Zahlt ausnahmsweise der Bewerber, steht sein Betrag in seinen Papieren; das verlangt § 296 SGB III
- Fällig wird sie nach der Vermittlung, nicht für den Versuch
Was schiefgehen kann — und was es dann kostet
| Fall | Folge |
|---|---|
| Zustimmung abgelehnt wegen zu niedrigem Lohn | Nachbessern und neu einreichen — Zeitverlust, meist wenige Wochen |
| Ausschluss wegen Asylbewerberleistungen | Das Verfahren endet. Nicht heilbar — deshalb im ersten Gespräch abfragen. |
| Visum abgelehnt | Kein Arbeitsverhältnis. Remonstration möglich, Erfolg hängt vom Grund ab. |
| Mitarbeiter tritt die Stelle nicht an | Die Vorbereitung war umsonst; wie das vergütungsseitig behandelt wird, steht im Vertrag mit der Firma. |
| Mitarbeiter geht nach zwei Monaten | Meist eine Frage von Unterkunft oder Sprachniveau — beides ist vorher beeinflussbar, hinterher nicht. |
Häufige Fragen
Muss der Bewerber etwas bezahlen?
Im Regelfall nicht. Die Vermittlungsvergütung trägt der Arbeitgeber. Eine Vergütung von Arbeitsuchenden ist nur in den engen Grenzen des § 296 SGB III zulässig und muss schriftlich vereinbart sein. Eigene Kosten hat der Bewerber trotzdem: Visumgebühr, Übersetzungen, Anreise.
Was kostet es den Arbeitgeber?
Die Vergütung wird mit der Firma vereinbart und steht in deren Vertrag. Eine Pauschale, die für alle gilt, gibt es nicht — sie hängt von Umfang und Aufwand ab. Was dagegen für jeden gilt: Wir stellen sie vor Vertragsschluss schriftlich dar, nicht nachträglich.
Kann man das Visumverfahren beschleunigen?
Den Termin selbst nicht. Beschleunigen lässt sich alles, was davor und daneben liegt: Vorabzustimmung, vollständige Unterlagen, vorbereitete Übersetzungen. In der Summe ist das oft der Unterschied zwischen einem und zwei zusätzlichen Monaten.
Was passiert, wenn das Visum abgelehnt wird?
Dann kommt kein Arbeitsverhältnis zustande. Gegen die Ablehnung ist eine Remonstration bei der Auslandsvertretung möglich; ob sie Aussicht hat, hängt vom Grund ab. Häufige Gründe sind unvollständige Unterlagen oder der 24-Monats-Ausschluss — beides lässt sich vorher prüfen, und genau dafür ist die Vorprüfung da.
Zahlt der Arbeitgeber auch, wenn der Bewerber nicht antritt?
Das regelt der Vertrag mit der Firma, und es gehört zu den Punkten, die man vor der Unterschrift liest. Grundsätzlich entsteht eine Vermittlungsvergütung für eine Vermittlung, nicht für einen Versuch. Wie mit einem Abbruch kurz vor Antritt umgegangen wird, sollte ausdrücklich geregelt sein.
Gibt es Förderungen oder Zuschüsse?
Für die Einstellung selbst nicht regelhaft. Je nach Person und Situation kommen allgemeine arbeitsmarktpolitische Instrumente in Betracht, etwa Zuschüsse zur Einarbeitung. Ob im Einzelfall etwas möglich ist, entscheidet die Agentur für Arbeit — wir stellen das nicht in Aussicht, sondern verweisen darauf, dass es sich lohnt, danach zu fragen.
Lohnt sich das gegenüber Zeitarbeit?
Das ist eine Rechnung, die jeder Betrieb selbst aufmachen muss. Zeitarbeit kostet laufend einen Aufschlag und ist schnell verfügbar; eine eigene Einstellung kostet einmalig und dauert Monate. Ab welcher Beschäftigungsdauer sich das dreht, hängt vom Aufschlag ab — bei dauerhaftem Bedarf kippt es in aller Regel zugunsten der eigenen Einstellung.
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Bereit für den nächsten Schritt?
Bewerbung oder Personalanfrage — beides dauert wenige Minuten. Wir melden uns, sobald wir etwas Passendes haben.