Kosten und Dauer einer Vermittlung aus dem Westbalkan
Wer die Vermittlung bezahlt, steht vorher schriftlich im Vertrag. Es gibt zwei Modelle: Entweder zahlt der Bewerber — standardmäßig 1.500 €, gesetzlich höchstens 2.000 € einschließlich Umsatzsteuer und erst, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist (§ 296 SGB III) —, oder der Arbeitgeber zahlt eine mit ihm vereinbarte Vergütung. Die Dauer bestimmt fast vollständig ein Abschnitt, den niemand beschleunigen kann — der Termin für den Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung. Die Zustimmung der Bundesagentur läuft parallel und ist selten der Engpass.
Rechtsstand 16. Oktober 2026. Grundlagen: §§ 296, 296a, 299 SGB III, § 26 Abs. 2 BeschV. · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft
Wer zahlt was
Die private Arbeitsvermittlung ist in Deutschland streng geregelt, gerade zum Schutz der Arbeitsuchenden. Die Vergütung kann der Arbeitgeber tragen oder der Bewerber — der Bewerber aber nur in den engen Grenzen des § 296 SGB III und immer auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags. Bei uns steht vor Beginn schriftlich fest, welches der beiden Modelle gilt.
| Position | Wer trägt sie |
|---|---|
| Vermittlungsvergütung | je nach Vertrag der Bewerber (standardmäßig 1.500 €, höchstens 2.000 € inkl. USt, nur bei Erfolg) oder der Arbeitgeber; bei einer Ausbildung nie der Bewerber |
| Visumgebühr | der Bewerber |
| Übersetzungen und Beglaubigungen | der Bewerber, gelegentlich vom Arbeitgeber übernommen |
| Reisekosten zur Einreise | Verhandlungssache; manche Betriebe übernehmen sie als Anreiz |
| Unterkunft in den ersten Monaten | meist Lohnabzug — der Betrag gehört in die Stellenanzeige |
| Führerscheinumschreibung | der Bewerber; ein Zuschuss ist ein starkes Argument im Angebot |
Was in unseren Papieren steht
Zahlt der Bewerber, steht sein Betrag in seinem Vermittlungsvertrag und im Informationsblatt — das verlangt § 296 SGB III. Zahlt der Arbeitgeber, steht die Vergütung ausschliesslich im Vertrag mit der Firma, und in den Unterlagen des Bewerbers steht, dass er nichts zahlt. Eine Vorauszahlung verlangen wir in keinem der beiden Modelle.
Die Abschnitte und was sie bestimmt
| Abschnitt | Was die Dauer bestimmt |
|---|---|
| Auswahl und Vertrag | wie schnell sich Arbeitgeber und Bewerber einigen — der einzige Teil, den beide Seiten voll in der Hand haben |
| Vorabzustimmung der Bundesagentur | Vollständigkeit der Unterlagen; jede Rückfrage kostet den Postweg in beide Richtungen |
| Termin bei der Auslandsvertretung | Terminlage vor Ort — der längste und am wenigsten beeinflussbare Abschnitt |
| Visumverfahren selbst | Prüfung durch die Auslandsvertretung; mit Vorabzustimmung deutlich kürzer |
| Einreise und Anmeldung | planbar, wenige Tage bis Wochen |
Warum wir keine Wochenzahl nennen
Auf vielen Seiten steht „drei bis sechs Monate“ oder „acht bis zwölf Wochen“. Solche Zahlen klingen hilfreich und sind es selten: Sie stammen aus einer anderen Terminlage, einem anderen Land oder gar nicht aus der Praxis.
Wir sind seit August 2026 am Markt und haben noch nicht genug eigene Fälle abgeschlossen, um eine belastbare Spanne zu nennen. Sobald wir sie haben, steht sie hier — mit Datum, mit Fallzahl und getrennt nach Land. Bis dahin lieber keine Zahl als eine erfundene.
Woran man eine unseriöse Zusage erkennt
„Visum in vier Wochen garantiert.“ Über das Visum entscheidet die Auslandsvertretung, über die Zustimmung die Bundesagentur. Wer eine Frist garantiert, garantiert etwas, das ihm nicht gehört.
Was die Dauer tatsächlich verkürzt
- Vorabzustimmung parallel zur Terminsuche beantragen, nicht danach
- Unterlagen vollständig einreichen — Lohn, Arbeitszeit, Urlaub von Anfang an
- Den 24-Monats-Ausschluss wegen Asylbewerberleistungen im ersten Gespräch klären
- Übersetzungen und Beglaubigungen vorbereiten, bevor der Termin steht
- Mehrere Verfahren parallel führen statt nacheinander
Was der Arbeitsplatz im ersten Jahr kostet
Eine Vermittlungsvergütung fällt für den Betrieb nur an, wenn vereinbart ist, dass er sie trägt — und auch dann ist sie der kleinere Teil. Der grössere sind die laufenden Personalkosten, und die unterscheiden sich nicht von denen eines inländischen Mitarbeiters — das ist gesetzlich so gewollt und wird von der Bundesagentur ausdrücklich geprüft.
Ein Beispiel mit runden Zahlen. Es ist eine Beispielrechnung, keine Angabe zu einer bestimmten Stelle; Krankenkassen-Zusatzbeitrag und Umlagesätze unterscheiden sich je Betrieb.
| Position | Beispiel: 15,00 € je Stunde, 39 Stunden |
|---|---|
| Bruttolohn im Monat | rund 2.540 € |
| Arbeitgeberanteil Sozialversicherung, rund 21 % | rund 535 € |
| Umlagen U1, U2, Insolvenzgeld | niedriger dreistelliger Betrag je Monat |
| Personalkosten im Monat | grob 3.100 bis 3.200 € |
| Personalkosten im Jahr | grob 37.000 bis 39.000 € |
| Vermittlungsvergütung | nur wenn die Firma sie übernimmt: einmalig, mit uns vereinbart, im Firmenvertrag festgehalten |
| Einarbeitung | kalkulatorisch, aber real — die ersten Wochen sind nirgends volle Leistung |
Die Rechnung, die man wirklich aufmachen sollte
Nicht „was kostet die Vermittlung“, sondern „was kostet die unbesetzte Stelle“. Eine Schicht, die nicht läuft, oder ein Auftrag, den man ablehnen muss, ist in den meisten Betrieben teurer als jede Vermittlungsvergütung.
Wie sich unsere Vergütung bemisst
Welches Modell gilt, wird vor Vertragsschluss schriftlich festgelegt, nicht nachträglich. Zahlt der Bewerber, beträgt die Vergütung standardmäßig 1.500 €; nach oben begrenzt sie das Gesetz. Zahlt die Firma, gilt ein fester Betrag je vermitteltem Arbeitnehmer — unabhängig davon, wie viele Personen vermittelt werden; er steht vorher in ihrem Vertrag.
Rechtlich sind zwei Dinge festgelegt, an die wir uns halten und die man kennen sollte. Erstens verlangt § 296 SGB III für den Vertrag mit einem Arbeitsuchenden die Schriftform und begrenzt eine Vergütung von Arbeitsuchenden eng. Zweitens verlangt § 299 SGB III, dass dem Arbeitsuchenden vor Abschluss eines Arbeitsvertrags bestimmte Angaben zum Arbeitgeber und zur Tätigkeit gemacht werden.
- Zahlt der Bewerber: standardmäßig 1.500 €, höchstens 2.000 € einschließlich Umsatzsteuer (§ 296 Abs. 3 SGB III), fällig erst, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist; der Firma berechnen wir die Vermittlung dann nicht
- Zahlt die Firma: die Vergütung steht in ihrem Vertrag mit uns, und dem Bewerber berechnen wir nichts
- Bei einer Ausbildung zahlt der Bewerber nie — eine Vergütung darf dort nur der Arbeitgeber tragen (§ 296a SGB III)
- In keinem Modell gibt es eine Vorauszahlung; bezahlt wird die Vermittlung, nicht der Versuch
Was schiefgehen kann — und was es dann kostet
| Fall | Folge |
|---|---|
| Zustimmung abgelehnt wegen zu niedrigem Lohn | Nachbessern und neu einreichen — Zeitverlust, meist wenige Wochen |
| Ausschluss wegen Asylbewerberleistungen | Das Verfahren endet. Nicht heilbar — deshalb im ersten Gespräch abfragen. |
| Visum abgelehnt | Kein Arbeitsverhältnis. Remonstration möglich, Erfolg hängt vom Grund ab. |
| Mitarbeiter tritt die Stelle nicht an | Die Vorbereitung war umsonst. Zahlt die Firma, regelt ihr Vertrag den Fall; zahlt der Bewerber, hängt jeder Anspruch am zustande gekommenen Arbeitsvertrag. |
| Mitarbeiter geht nach zwei Monaten | Meist eine Frage von Unterkunft oder Sprachniveau — beides ist vorher beeinflussbar, hinterher nicht. |
Häufige Fragen
Muss der Bewerber etwas bezahlen?
Das hängt davon ab, was vorher schriftlich vereinbart ist. Entweder zahlt der Bewerber — standardmäßig 1.500 €, gesetzlich höchstens 2.000 € einschließlich Umsatzsteuer und nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande kommt —, oder der Arbeitgeber zahlt und der Bewerber nichts. Vorschüsse sind ausgeschlossen, und bei einer Ausbildung zahlt der Bewerber nie. Eigene Kosten hat der Bewerber in jedem Fall: Visumgebühr, Übersetzungen, Anreise.
Was kostet es den Arbeitgeber?
Das hängt vom vereinbarten Modell ab. Zahlt der Bewerber die Vermittlung, berechnen wir der Firma dafür nichts. Zahlt die Firma, gilt ein fester Betrag je vermitteltem Arbeitnehmer, unabhängig von der Anzahl; er steht in ihrem Vertrag. In beiden Fällen steht vor Vertragsschluss schriftlich fest, was gilt — nicht nachträglich. Die laufenden Personalkosten trägt der Betrieb ohnehin selbst.
Kann man das Visumverfahren beschleunigen?
Den Termin selbst nicht. Beschleunigen lässt sich alles, was davor und daneben liegt: Vorabzustimmung, vollständige Unterlagen, vorbereitete Übersetzungen. In der Summe ist das oft der Unterschied zwischen einem und zwei zusätzlichen Monaten.
Was passiert, wenn das Visum abgelehnt wird?
Dann kommt kein Arbeitsverhältnis zustande. Gegen die Ablehnung ist eine Remonstration bei der Auslandsvertretung möglich; ob sie Aussicht hat, hängt vom Grund ab. Häufige Gründe sind unvollständige Unterlagen oder der 24-Monats-Ausschluss — beides lässt sich vorher prüfen, und genau dafür ist die Vorprüfung da.
Zahlt der Arbeitgeber auch, wenn der Bewerber nicht antritt?
Eine Vergütung der Firma gibt es nur, wenn vereinbart ist, dass sie die Vermittlung bezahlt. Dann regelt ihr Vertrag diesen Fall, und er gehört zu den Punkten, die man vor der Unterschrift liest. Grundsätzlich entsteht eine Vermittlungsvergütung für eine Vermittlung, nicht für einen Versuch; wie mit einem Abbruch kurz vor Antritt umgegangen wird, sollte ausdrücklich geregelt sein.
Gibt es Förderungen oder Zuschüsse?
Für die Einstellung selbst nicht regelhaft. Je nach Person und Situation kommen allgemeine arbeitsmarktpolitische Instrumente in Betracht, etwa Zuschüsse zur Einarbeitung. Ob im Einzelfall etwas möglich ist, entscheidet die Agentur für Arbeit — wir stellen das nicht in Aussicht, sondern verweisen darauf, dass es sich lohnt, danach zu fragen.
Lohnt sich das gegenüber Zeitarbeit?
Das ist eine Rechnung, die jeder Betrieb selbst aufmachen muss. Zeitarbeit kostet laufend einen Aufschlag und ist schnell verfügbar; eine eigene Einstellung kostet einmalig und dauert Monate. Ab welcher Beschäftigungsdauer sich das dreht, hängt vom Aufschlag ab — bei dauerhaftem Bedarf kippt es in aller Regel zugunsten der eigenen Einstellung.
Weiterlesen
- Private Arbeitsvermittlung: was erlaubt ist und wer sie bezahlt
- Vorabzustimmung der Bundesagentur: Verfahren, Fristen, Unterlagen
- Westbalkanregelung: Arbeitskräfte ohne Berufsabschluss einstellen
- Unterkunft und Ankunft: die ersten Wochen in Deutschland
- Keine Mitarbeiter finden: welche Wege Arbeitgebern bleiben
Bereit für den nächsten Schritt?
Bewerbung oder Personalanfrage — beides dauert wenige Minuten. Wir melden uns, sobald wir etwas Passendes haben.
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