Westbalkanregelung: Arbeitskräfte ohne Berufsabschluss einstellen
Die Westbalkanregelung nach § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung erlaubt es Staatsangehörigen aus sechs Ländern des Westbalkans, in Deutschland jede Beschäftigung aufzunehmen — auch ohne anerkannten Berufsabschluss und ohne Bezug zur bisherigen Tätigkeit. Voraussetzung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines deutschen Arbeitgebers und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Pro Jahr sind 50.000 Zustimmungen möglich.
Rechtsstand 1. September 2026. Das Kontingent liegt bei 50.000 Zustimmungen im Jahr (§ 26 Abs. 2 BeschV). Eine Halbierung auf 25.000 steht im Koalitionsvertrag, ist aber nicht geltendes Recht.
Welche Länder erfasst sind
Die Regelung gilt für Staatsangehörige von sechs Ländern. Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit, nicht der Wohnort — wer den kosovarischen Pass hat und in Serbien lebt, fällt trotzdem darunter.
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Kosovo
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Serbien
Was die Regelung so besonders macht
Der übliche Weg nach Deutschland führt über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und verlangt einen anerkannten Berufsabschluss oder ein anerkanntes Studium. Das Anerkennungsverfahren dauert Monate und scheitert häufig an Unterschieden in der Ausbildungsdauer.
Die Westbalkanregelung verlangt das nicht. Sie fragt nicht, was jemand gelernt hat, sondern ob ein deutscher Arbeitgeber ihn einstellen will. Damit ist sie der einzige praktikable Weg für Helfer- und Anlerntätigkeiten — Reinigung, Lager, Produktion, Bau, Gastronomie, Zustellung.
Zeitlich befristet war sie ursprünglich; mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde sie entfristet und das Kontingent zum 1. Juni 2024 von 25.000 auf 50.000 Zustimmungen im Jahr verdoppelt.
Kein Berufsabschluss nötig — das ist der Kern
Wer die Regelung mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz verwechselt, sucht monatelang nach einer Anerkennung, die hier gar nicht verlangt wird. Für eine Stelle als Produktionsmitarbeiter oder Reinigungskraft ist keinerlei Qualifikationsnachweis erforderlich.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Der Ausschlussgrund wegen früherer Asylbewerberleistungen wird häufig übersehen und ist der häufigste Grund für eine Ablehnung, mit der niemand gerechnet hat. Er greift unabhängig davon, wie lange der Aufenthalt zurückliegt, solange er in den 24-Monats-Zeitraum fällt.
- Staatsangehörigkeit eines der sechs Länder
- Ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein unterschriebener Arbeitsvertrag eines Arbeitgebers in Deutschland
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung
- Kein Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den 24 Monaten vor dem Antrag auf Zustimmung
- Antragstellung beim Visumverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung
Was die Bundesagentur prüft
Die Zustimmung ist keine Formsache. Geprüft wird vor allem, ob die Arbeitsbedingungen denen eines vergleichbaren inländischen Beschäftigten entsprechen — Lohn, Arbeitszeit, Urlaub. Ein Angebot unter Tarif oder unter dem Branchenmindestlohn wird abgelehnt.
Die **Vorrangprüfung** — also die Frage, ob nicht ein inländischer oder EU-Bewerber verfügbar wäre — ist seit dem 3. November 2023 ausgesetzt. Ob und wann sie wieder aufgenommen wird, ist offen. Solange sie ausgesetzt ist, muss der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass er die Stelle im Inland nicht besetzen konnte.
| Geprüft wird | Bedeutung für den Arbeitgeber |
|---|---|
| Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen | Lohn, Arbeitszeit und Urlaub müssen dem entsprechen, was ein inländischer Beschäftigter auf derselben Stelle bekommt |
| Einhaltung von Mindest- und Tariflöhnen | Der allgemeine Mindestlohn ist die Untergrenze; in Bau und Gebäudereinigung gilt ein höherer Branchenmindestlohn |
| Vorrangprüfung | Seit 3. November 2023 ausgesetzt — derzeit kein Nachweis erforderlich |
| Arbeitsmarktauswirkungen | Gesamtwirtschaftliche und regionale Prüfung, in der Praxis selten ein Hindernis |
Der Ablauf in fünf Schritten
Der Engpass liegt fast immer beim Termin für den Visumantrag, nicht bei der Zustimmung der Bundesagentur. Deshalb lohnt es sich, beides parallel zu betreiben statt nacheinander.
- Arbeitgeber und Bewerber einigen sich; es entsteht ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag
- Der Arbeitgeber beantragt bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung die Vorabzustimmung — das ist freiwillig, verkürzt das Verfahren aber erheblich
- Der Bewerber beantragt bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Land einen Termin für den Visumantrag
- Visumantrag mit Arbeitsvertrag, Vorabzustimmung und den übrigen Unterlagen
- Nach Erteilung: Einreise, Anmeldung, Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde
Welcher Weg passt — die Regelung im Vergleich
Die Westbalkanregelung ist nicht der einzige Weg, und für manche Fälle ist sie nicht der beste. Wer sie wählt, obwohl ein anderer Weg offensteht, verschenkt Vorteile — vor allem beim Familiennachzug und bei der langfristigen Perspektive.
| Weg | Wann er passt |
|---|---|
| Westbalkanregelung, § 26 Abs. 2 BeschV | Helfer- und Anlerntätigkeiten, kein anerkannter Abschluss vorhanden oder nötig. Der praktikabelste Weg für Lager, Produktion, Reinigung, Bau, Zustellung, Gastronomie. |
| Fachkräfteeinwanderungsgesetz | Ein anerkennungsfähiger Berufsabschluss ist vorhanden. Kein Kontingent, bessere Perspektive für Familiennachzug und Niederlassungserlaubnis — dafür ein Anerkennungsverfahren von mehreren Monaten. |
| Saisonbeschäftigung | Befristete Spitzen in Landwirtschaft und Gastgewerbe. Kurz, wiederkehrend, kein Weg zu dauerhafter Beschäftigung. |
| Arbeitnehmerüberlassung | Über einen Verleiher, wenn der Betrieb selbst nicht einstellen will. Für die Westbalkanregelung ist zu beachten, dass die Zustimmung an das konkrete Beschäftigungsverhältnis gebunden ist. |
Die Frage, die zuerst zu klären ist
Hat der Bewerber einen Berufsabschluss, der in Deutschland anerkennungsfähig wäre? Wenn ja, lohnt der Vergleich beider Wege, bevor man sich für die Westbalkanregelung entscheidet. Wenn nein, ist die Frage beantwortet — dann ist sie der einzige praktikable Weg.
Nach der Einreise: Aufenthalt, Wechsel, Verlängerung
Die Zustimmung der Bundesagentur bezieht sich auf ein **konkretes Beschäftigungsverhältnis**. Sie ist keine allgemeine Arbeitserlaubnis. Das hat Folgen, die viele Betriebe erst merken, wenn sie eintreten.
Wechselt der Mitarbeiter den Arbeitgeber, ist das keine Formalie, sondern regelmässig ein neuer Zustimmungsvorgang. Wer das plant — etwa weil ein Einsatz ausläuft —, sollte es früh mit der Ausländerbehörde klären und nicht erst am letzten Tag.
Die Aufenthaltserlaubnis wird von der Ausländerbehörde am Wohnort erteilt, nicht von der Bundesagentur. Sie ist befristet und wird verlängert, solange die Beschäftigung fortbesteht. Endet das Arbeitsverhältnis, endet die Grundlage — auch das gehört ins erste Gespräch, damit niemand überrascht wird.
- Die Zustimmung gilt für die Beschäftigung, die im Antrag steht — nicht für jede Tätigkeit
- Ein Arbeitgeberwechsel verlangt in aller Regel eine erneute Zustimmung
- Die Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert die Ausländerbehörde am Wohnort
- Wesentliche Änderungen an Lohn, Arbeitszeit oder Tätigkeit sollten vorher geklärt werden
Die Fehler, die am häufigsten passieren
Keiner davon ist exotisch. Alle fünf kommen aus dem gleichen Muster: Ein Punkt wird spät geklärt, der sich früh in fünf Minuten hätte klären lassen.
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Der 24-Monats-Ausschluss wird nicht abgefragt | Die Zustimmung darf nicht erteilt werden. Das ganze Verfahren war umsonst, oft nach Monaten. |
| Der Lohn liegt unter dem Branchenmindestlohn | Ablehnung wegen fehlender Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen — vermeidbar mit einem Blick vor dem Angebot. |
| Vorabzustimmung erst nach dem Visumtermin beantragt | Die Wochen, in denen man hätte parallel arbeiten können, sind verloren. |
| Unterkunft nicht geklärt | Der Mitarbeiter reist an und hat keine Meldeadresse. Ohne die steht die ganze Kette bis zur Lohnabrechnung. |
| Sprachniveau zu niedrig angesetzt, damit es leichter geht | Der Mitarbeiter kommt im Betrieb nicht zurecht und geht nach wenigen Monaten. Der Aufwand fällt doppelt an. |
Häufige Fragen
Braucht der Bewerber einen anerkannten Berufsabschluss?
Nein. Das ist der wesentliche Unterschied zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Die Westbalkanregelung fragt nicht nach Qualifikation, sondern nach einem konkreten Arbeitsplatzangebot. Für Helfer- und Anlerntätigkeiten ist sie deshalb der einzige praktikable Weg.
Gilt die Regelung auch für Fachkräfte?
Ja, sie steht jeder Beschäftigung offen. Wer allerdings einen anerkennungsfähigen Abschluss mitbringt, sollte prüfen, ob der Weg über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz günstiger ist — dort gibt es kein Kontingent und bessere Perspektiven für Familiennachzug und Niederlassung.
Wird das Kontingent halbiert?
Der Koalitionsvertrag sieht eine Rückführung von 50.000 auf 25.000 Zustimmungen im Jahr vor. Ein Zeitplan für die Rechtsänderung liegt bislang nicht vor; geltendes Recht sind weiterhin 50.000. Wer Personal sucht, sollte das im Blick behalten — sicher planen lässt sich damit aber nicht, und wir behaupten es auch nicht.
Was ist, wenn der Bewerber früher in Deutschland Asyl beantragt hat?
Entscheidend ist nicht der Asylantrag selbst, sondern der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den 24 Monaten vor dem Zustimmungsantrag. Fällt der Bezug in diesen Zeitraum, darf die Zustimmung nicht erteilt werden. Diese Frage gehört an den Anfang jedes Gesprächs, nicht ans Ende.
Gilt die Zustimmung auch, wenn der Mitarbeiter die Stelle wechselt?
Nein. Die Zustimmung ist an das konkrete Beschäftigungsverhältnis gebunden, das im Antrag steht. Ein Wechsel des Arbeitgebers verlangt in aller Regel eine erneute Zustimmung. Das sollte man vor dem Wechsel mit der Ausländerbehörde klären, nicht danach.
Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis?
Sie wird befristet erteilt und verlängert, solange die Beschäftigung fortbesteht. Zuständig ist die Ausländerbehörde am Wohnort, nicht die Bundesagentur. Endet das Arbeitsverhältnis, entfällt die Grundlage — deshalb gehört dieser Punkt ins erste Gespräch mit dem Bewerber.
Kann die Familie nachkommen?
Der Familiennachzug ist nicht ausgeschlossen, aber an eigene Voraussetzungen geknüpft, unter anderem ausreichenden Wohnraum und die Sicherung des Lebensunterhalts. Über den Weg des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist die Ausgangslage in aller Regel günstiger. Entschieden wird das von der Ausländerbehörde im Einzelfall — wir beschreiben das Verfahren, sagen aber kein Ergebnis zu.
Was, wenn das Kontingent für das Jahr ausgeschöpft ist?
Dann kann die Zustimmung in diesem Zeitraum nicht erteilt werden. Weil das Kontingent auf Monate und Staatsangehörigkeiten aufgeteilt wird, verteilt sich das über das Jahr, statt im Sommer abrupt zu enden. Praktisch heisst das trotzdem: früh im Jahr beginnen ist besser als spät.
Weiterlesen
- Vorabzustimmung der Bundesagentur: Verfahren, Fristen, Unterlagen
- Der Arbeitsvertrag, dem die Bundesagentur zustimmt
- Mitarbeiter aus Kosovo einstellen: Voraussetzungen und Ablauf
- Kosten und Dauer einer Vermittlung aus dem Westbalkan
- Deutschkenntnisse im Betrieb: was nötig ist und was der Betrieb auffangen muss
Bereit für den nächsten Schritt?
Bewerbung oder Personalanfrage — beides dauert wenige Minuten. Wir melden uns, sobald wir etwas Passendes haben.