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Westbalkanregelung: Arbeitskräfte ohne Berufsabschluss einstellen

Die Westbalkanregelung nach § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung erlaubt es Staatsangehörigen aus sechs Ländern des Westbalkans, in Deutschland jede Beschäftigung aufzunehmen — auch ohne anerkannten Berufsabschluss und ohne Bezug zur bisherigen Tätigkeit. Voraussetzung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines deutschen Arbeitgebers und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Pro Jahr sind 50.000 Zustimmungen möglich.

Rechtsstand 15. September 2026. Kontingent: bis zu 50.000 Zustimmungen je Kalenderjahr für Erstanträge (§ 26 Abs. 2 BeschV). Eine Halbierung auf 25.000 steht im Koalitionsvertrag, ist aber nicht geltendes Recht. Quellen: § 26 BeschV (gesetze-im-internet.de), Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu AufenthG und BeschV (Stand 12/2024, Abschnitt 19c.26), Seite „Westbalkanregelung“ der Bundesagentur für Arbeit (Stand 7. September 2026), Weisung 202311002 der Bundesagentur für Arbeit vom 3. November 2023 (Vorrangprüfung). · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft

Welche Länder erfasst sind

Die Regelung gilt für Staatsangehörige von sechs Ländern. Entscheidend ist die Staatsangehörigkeit, nicht der Wohnort — wer den kosovarischen Pass hat und in Serbien lebt, fällt trotzdem darunter.

  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Kosovo
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Serbien

Was die Regelung so besonders macht

Der übliche Weg nach Deutschland führt über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und verlangt einen anerkannten Berufsabschluss oder ein anerkanntes Studium. Das Anerkennungsverfahren dauert Monate und scheitert häufig an Unterschieden in der Ausbildungsdauer.

Die Westbalkanregelung verlangt das nicht. Sie fragt nicht, was jemand gelernt hat, sondern ob ein deutscher Arbeitgeber ihn einstellen will. Damit ist sie der einzige praktikable Weg für Helfer- und Anlerntätigkeiten — Reinigung, Lager, Produktion, Bau, Gastronomie, Zustellung.

Zeitlich befristet war sie ursprünglich; mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde sie entfristet und das Kontingent zum 1. Juni 2024 von 25.000 auf 50.000 Zustimmungen im Jahr verdoppelt.

Kein Berufsabschluss nötig — das ist der Kern

Wer die Regelung mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz verwechselt, sucht monatelang nach einer Anerkennung, die hier gar nicht verlangt wird. Für eine Stelle als Produktionsmitarbeiter oder Reinigungskraft ist keinerlei Qualifikationsnachweis erforderlich.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

Der Ausschlussgrund wegen früherer Asylbewerberleistungen wird häufig übersehen und führt zu Ablehnungen, mit denen niemand gerechnet hat. Er greift unabhängig davon, wie lange der Aufenthalt zurückliegt, solange er in den 24-Monats-Zeitraum fällt.

  • Staatsangehörigkeit eines der sechs Länder
  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein unterschriebener Arbeitsvertrag eines Arbeitgebers in Deutschland
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung
  • Kein Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den 24 Monaten vor der Antragstellung
  • Eine Beschäftigung im eigenen Betrieb — als Leiharbeitnehmer ist sie nicht möglich (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)
  • Visumantrag bei einer deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Westbalkanstaaten

Was die Bundesagentur prüft

Die Zustimmung ist keine Formsache. Geprüft wird vor allem, ob die Arbeitsbedingungen denen eines vergleichbaren inländischen Beschäftigten entsprechen — Lohn, Arbeitszeit, Urlaub. Ein Angebot unter Tarif oder unter dem Branchenmindestlohn der jeweiligen Branche wird abgelehnt.

Die Vorrangprüfung — also die Frage, ob nicht ein inländischer oder EU-Bewerber verfügbar wäre — ist für die Westbalkanregelung gesetzlich vorgesehen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV), seit dem 3. November 2023 aber ausgesetzt — so die Weisung 202311002 der Bundesagentur für Arbeit, gültig „bis auf Weiteres“. Die Zentrale der Bundesagentur kann sie jederzeit wieder verlangen; ob und wann das geschieht, ist offen. Solange sie ausgesetzt ist, muss der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass er die Stelle im Inland nicht besetzen konnte.

Geprüft wirdBedeutung für den Arbeitgeber
Vergleichbarkeit der ArbeitsbedingungenLohn, Arbeitszeit und Urlaub müssen dem entsprechen, was ein inländischer Beschäftigter auf derselben Stelle bekommt
Einhaltung von Mindest- und TariflöhnenDer allgemeine Mindestlohn ist die Untergrenze; in Bau und Gebäudereinigung gilt ein höherer Branchenmindestlohn
VorrangprüfungGesetzlich vorgesehen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV), seit 3. November 2023 per Weisung 202311002 der Bundesagentur ausgesetzt — derzeit kein Nachweis erforderlich
ArbeitsmarktauswirkungenGesamtwirtschaftliche und regionale Prüfung, in der Praxis selten ein Hindernis

Der Ablauf in fünf Schritten

Der Engpass liegt fast immer beim Termin für den Visumantrag, nicht bei der Zustimmung der Bundesagentur. Deshalb lohnt es sich, beides parallel zu betreiben statt nacheinander.

  • Arbeitgeber und Bewerber einigen sich; es entsteht ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag
  • Der Arbeitgeber beantragt bei der Bundesagentur für Arbeit die Vorabzustimmung, online oder schriftlich mit dem Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Für die Westbalkanregelung soll die Bundesagentur seit dem 1. Juni 2024 in diesem Verfahren zustimmen
  • Der Bewerber beantragt einen Termin für den Visumantrag bei einer deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Westbalkanstaaten — nur dort gestellte Anträge kommen für die Westbalkanregelung in Betracht
  • Visumantrag mit Arbeitsvertrag, Vorabzustimmung und den übrigen Unterlagen
  • Nach Erteilung: Einreise, Anmeldung, Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde

Welcher Weg passt — die Regelung im Vergleich

Die Westbalkanregelung ist nicht der einzige Weg, und für manche Fälle ist sie nicht der beste. Wer sie wählt, obwohl ein anderer Weg offensteht, verschenkt Vorteile — vor allem beim Familiennachzug und bei der langfristigen Perspektive.

WegWann er passt
Westbalkanregelung, § 26 Abs. 2 BeschVHelfer- und Anlerntätigkeiten, kein anerkannter Abschluss vorhanden oder nötig. Der praktikabelste Weg für Lager, Produktion, Reinigung, Bau, Zustellung, Gastronomie.
FachkräfteeinwanderungsgesetzEin anerkennungsfähiger Berufsabschluss ist vorhanden. Kein Kontingent, bessere Perspektive für Familiennachzug und Niederlassungserlaubnis — dafür ein Anerkennungsverfahren von mehreren Monaten.
SaisonbeschäftigungBefristete Spitzen in Landwirtschaft und Gastgewerbe. Kurz, wiederkehrend, kein Weg zu dauerhafter Beschäftigung.
ArbeitnehmerüberlassungUnter der Westbalkanregelung nicht möglich: Eine Zustimmung für eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist ausgeschlossen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Der Betrieb, in dem gearbeitet wird, muss selbst Arbeitgeber sein.

Die Frage, die zuerst zu klären ist

Hat der Bewerber einen Berufsabschluss, der in Deutschland anerkennungsfähig wäre? Wenn ja, lohnt der Vergleich beider Wege, bevor man sich für die Westbalkanregelung entscheidet. Wenn nein, ist die Frage beantwortet — dann ist sie der einzige praktikable Weg.

Nach der Einreise: Aufenthalt, Wechsel, Verlängerung

Die Zustimmung der Bundesagentur bezieht sich auf ein konkretes Beschäftigungsverhältnis. Sie ist keine allgemeine Arbeitserlaubnis. Das hat Folgen, die viele Betriebe erst merken, wenn sie eintreten.

Wechselt der Mitarbeiter den Arbeitgeber, braucht die neue Stelle eine neue Zustimmung. Was dabei gilt und was nicht, steht im Abschnitt zum Arbeitgeberwechsel weiter unten.

Die Aufenthaltserlaubnis wird von der Ausländerbehörde am Wohnort erteilt, nicht von der Bundesagentur. Sie ist befristet und wird verlängert, solange die Beschäftigung fortbesteht. Endet das Arbeitsverhältnis, endet die Grundlage — auch das gehört ins erste Gespräch, damit niemand überrascht wird.

  • Die Zustimmung gilt für die Beschäftigung, die im Antrag steht — nicht für jede Tätigkeit
  • Ein Arbeitgeberwechsel verlangt eine neue Zustimmung, eingeholt über die Ausländerbehörde
  • Die Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert die Ausländerbehörde am Wohnort
  • Wesentliche Änderungen an Lohn, Arbeitszeit oder Tätigkeit sollten vorher geklärt werden

Arbeitgeberwechsel unter der Westbalkanregelung

Ein Wechsel des Arbeitgebers ist unter der Westbalkanregelung möglich, aber nicht ohne neue Zustimmung. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (19c.26.6 und 19c.26.8) wird für einen Arbeitgeberwechsel eine neue Zustimmung der Bundesagentur erteilt; beteiligt wird sie dabei über die örtliche Ausländerbehörde.

Geprüft wird die neue Stelle wie die erste: Die Arbeitsbedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten. Leiharbeit bleibt auch beim Wechsel ausgeschlossen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

Zwei Dinge sind beim Wechsel anders als bei der ersten Einreise. Zustimmungen für einen Arbeitgeberwechsel zählen laut den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur nicht gegen das Jahreskontingent. Und die Vorgabe, dass der Visumantrag in einem der sechs Westbalkanstaaten gestellt werden muss, gilt für den Wechsel nicht.

Erst die Zustimmung, dann der Wechsel

Die neue Beschäftigung beginnt erst, wenn die Ausländerbehörde sie erlaubt hat. Wer Personal von einem anderen Betrieb übernehmen will, klärt das vor der Kündigung beim alten Arbeitgeber — über das Ergebnis entscheiden Ausländerbehörde und Bundesagentur, nicht der Betrieb.

Kontingent ausgeschöpft: was dann gilt

Ist das Kontingent der Westbalkanregelung ausgeschöpft, kann die Bundesagentur für Arbeit in diesem Zeitraum keine weitere Zustimmung für einen Erstantrag erteilen. Die 50.000 Zustimmungen je Kalenderjahr sind laut Bundesagentur auf Monate und Staatsangehörigkeiten aufgeteilt; Anträge werden nur bearbeitet, solange das Monatskontingent der jeweiligen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschöpft ist.

Das Kontingent betrifft nur Erstanträge. Zustimmungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder für einen Arbeitgeberwechsel fallen nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur nicht darunter — wer bereits in Deutschland arbeitet, ist davon nicht betroffen.

Für einen neuen Bewerber bleiben zwei Wege: auf einen späteren Zeitraum warten oder prüfen, ob eine andere Rechtsgrundlage passt. Nach den Fachlichen Weisungen (19c.26.11) gelten die Wege für Fachkräfte (§§ 18a, 18b AufenthG) und für Berufskraftfahrer (§ 24a BeschV) für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten unabhängig von § 26 Abs. 2 BeschV — also auch unabhängig von dessen Kontingent. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Wie lange die Westbalkanregelung gilt

Die Westbalkanregelung ist nicht befristet: § 26 Abs. 2 BeschV nennt kein Enddatum, sondern ein Kontingent je Kalenderjahr. Seit dem 1. Juni 2024 liegt es bei bis zu 50.000 Zustimmungen. Der Koalitionsvertrag sieht eine Halbierung auf 25.000 vor; geltendes Recht ist das bislang nicht.

Befristet ist dagegen der Aufenthaltstitel des einzelnen Mitarbeiters. Die Ausländerbehörde erteilt ihn für die Beschäftigung und verlängert ihn, solange sie fortbesteht. Eine Zustimmung für die Verlängerung zählt nicht gegen das Jahreskontingent.

Die Fehler, die am häufigsten passieren

Keiner davon ist exotisch. Alle fünf kommen aus dem gleichen Muster: Ein Punkt wird spät geklärt, der sich früh in fünf Minuten hätte klären lassen.

FehlerFolge
Der 24-Monats-Ausschluss wird nicht abgefragtDie Zustimmung darf nicht erteilt werden. Das ganze Verfahren war umsonst, oft nach Monaten.
Der Lohn liegt unter dem BranchenmindestlohnAblehnung wegen fehlender Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen — vermeidbar mit einem Blick vor dem Angebot.
Vorabzustimmung erst nach dem Visumtermin beantragtDie Wochen, in denen man hätte parallel arbeiten können, sind verloren.
Unterkunft nicht geklärtDer Mitarbeiter reist an und hat keine Meldeadresse. Ohne die steht die ganze Kette bis zur Lohnabrechnung.
Sprachniveau zu niedrig angesetzt, damit es leichter gehtDer Mitarbeiter kommt im Betrieb nicht zurecht und geht nach wenigen Monaten. Der Aufwand fällt doppelt an.

Häufige Fragen

Braucht der Bewerber einen anerkannten Berufsabschluss?

Nein. Das ist der wesentliche Unterschied zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Die Westbalkanregelung fragt nicht nach Qualifikation, sondern nach einem konkreten Arbeitsplatzangebot. Für Helfer- und Anlerntätigkeiten ist sie deshalb der einzige praktikable Weg.

Gilt die Regelung auch für Fachkräfte?

Ja, sie steht jeder Beschäftigung offen. Wer allerdings einen anerkennungsfähigen Abschluss mitbringt, sollte prüfen, ob der Weg über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz günstiger ist — dort gibt es kein Kontingent und bessere Perspektiven für Familiennachzug und Niederlassung.

Wird das Kontingent halbiert?

Der Koalitionsvertrag sieht eine Rückführung von 50.000 auf 25.000 Zustimmungen im Jahr vor. Ein Zeitplan für die Rechtsänderung liegt bislang nicht vor; geltendes Recht sind weiterhin 50.000. Wer Personal sucht, sollte das im Blick behalten — sicher planen lässt sich damit aber nicht, und wir behaupten es auch nicht.

Was ist, wenn der Bewerber früher in Deutschland Asyl beantragt hat?

Entscheidend ist nicht der Asylantrag selbst, sondern der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den 24 Monaten vor dem Zustimmungsantrag. Fällt der Bezug in diesen Zeitraum, darf die Zustimmung nicht erteilt werden. Diese Frage gehört an den Anfang jedes Gesprächs, nicht ans Ende.

Gilt die Zustimmung auch, wenn der Mitarbeiter die Stelle wechselt?

Nein. Die Zustimmung ist an das konkrete Beschäftigungsverhältnis gebunden, das im Antrag steht. Für einen neuen Arbeitgeber braucht es eine neue Zustimmung der Bundesagentur, die über die Ausländerbehörde eingeholt wird. Sie zählt nicht gegen das Jahreskontingent. Das klärt man vor dem Wechsel, nicht danach.

Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis?

Sie wird befristet erteilt und verlängert, solange die Beschäftigung fortbesteht. Zuständig ist die Ausländerbehörde am Wohnort, nicht die Bundesagentur. Endet das Arbeitsverhältnis, entfällt die Grundlage — deshalb gehört dieser Punkt ins erste Gespräch mit dem Bewerber.

Kann die Familie nachkommen?

Der Familiennachzug ist nicht ausgeschlossen, aber an eigene Voraussetzungen geknüpft, unter anderem ausreichenden Wohnraum und die Sicherung des Lebensunterhalts. Über den Weg des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist die Ausgangslage in aller Regel günstiger. Entschieden wird das von der Ausländerbehörde im Einzelfall — wir beschreiben das Verfahren, sagen aber kein Ergebnis zu.

Was, wenn das Kontingent ausgeschöpft ist?

Dann bearbeitet die Bundesagentur für die betroffene Staatsangehörigkeit keine weiteren Erstanträge, bis das nächste Monatskontingent beginnt — die 50.000 Zustimmungen sind auf Monate und Staatsangehörigkeiten aufgeteilt. Verlängerungen und Arbeitgeberwechsel zählen nicht mit. Eine Zusage, wann ein Antrag an der Reihe ist, kann niemand geben.

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