Ratgeber
Antworten auf die Fragen, die vor einer Einstellung aus dem Westbalkan wirklich gestellt werden — mit Rechtsstand und ohne Versprechen.
Westbalkanregelung: Arbeitskräfte ohne Berufsabschluss einstellen
Die Westbalkanregelung nach § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung erlaubt es Staatsangehörigen aus sechs Ländern des Westbalkans, in Deutschland jede Beschäftigung aufzunehmen — auch ohne anerkannten Berufsabschluss und ohne Bezug zur bisherigen Tätigkeit. Voraussetzung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines deutschen Arbeitgebers und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Pro Jahr sind 50.000 Zustimmungen möglich.
Vorabzustimmung der Bundesagentur: Verfahren, Fristen, Unterlagen
Die Vorabzustimmung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung, die der Arbeitgeber **vor** dem Visumantrag einholt. Rechtsgrundlage sind § 39 AufenthG und § 36 Abs. 3 BeschV, zuständig ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Sie ist ab Ausstellung sechs Monate gültig; in dieser Zeit muss das Visum erteilt werden, sonst prüft die Bundesagentur erneut. Sie ist freiwillig — verkürzt das Visumverfahren aber erheblich, weil die Auslandsvertretung die Bundesagentur dann nicht mehr selbst beteiligen muss.
Mitarbeiter aus Kosovo einstellen: Voraussetzungen und Ablauf
Kosovarische Staatsangehörige können über die Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV) in Deutschland jede Beschäftigung aufnehmen — ohne anerkannten Berufsabschluss. Der Arbeitgeber braucht dafür ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; der Bewerber beantragt anschliessend bei der deutschen Botschaft in Pristina das Visum. Ein zusätzliches Anerkennungsverfahren ist für Helfer- und Anlerntätigkeiten nicht erforderlich.
Arbeitskräfte aus Albanien: Was Arbeitgeber wissen müssen
Albanische Staatsangehörige fallen unter die Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV) und können in Deutschland jede Beschäftigung aufnehmen, ohne dass ein Berufsabschluss anerkannt werden muss. Erforderlich sind ein konkretes Arbeitsplatzangebot, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und ein Arbeitsvisum, das der Bewerber bei der deutschen Botschaft in Tirana beantragt.
Kosten und Dauer einer Vermittlung aus dem Westbalkan
Für den Arbeitnehmer ist die Vermittlung in aller Regel kostenlos: Nach § 296 Abs. 3 SGB III darf eine Vergütung von Arbeitsuchenden nur unter engen Voraussetzungen verlangt werden, und im Normalfall zahlt der Arbeitgeber. Die Dauer bestimmt fast vollständig ein Abschnitt, den niemand beschleunigen kann — der Termin für den Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung. Die Zustimmung der Bundesagentur läuft parallel und ist selten der Engpass.
Unterkunft und Ankunft: die ersten Wochen in Deutschland
Der häufigste Grund, warum eine Vermittlung nach der Einreise scheitert, ist keine fachliche Frage, sondern die Wohnung. Ohne Meldeadresse gibt es keine Anmeldung, ohne Anmeldung kein Konto und keine Steueridentifikationsnummer — und ohne die beiden keinen ordentlichen Lohnlauf. Arbeitgeber, die für die ersten Monate eine Unterkunft organisieren oder wenigstens vermitteln, haben deutlich weniger Abbrüche.
Private Arbeitsvermittlung: was erlaubt ist und wer sie bezahlt
Private Arbeitsvermittlung ist in Deutschland erlaubnisfrei: die frühere Erlaubnispflicht steht im Gesetz nur noch als „weggefallen“. Bezahlt wird sie in aller Regel vom Arbeitgeber. Vom Arbeitsuchenden darf ein Vermittler überhaupt nur dann Geld verlangen, wenn ein schriftlicher Vermittlungsvertrag vorliegt und der Arbeitsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist — Vorschüsse sind verboten, und mehr als 2.000 Euro darf es nie sein. Wer das anders handhabt, hat keine Forderung, sondern eine unwirksame Vereinbarung.
Der Arbeitsvertrag, dem die Bundesagentur zustimmt
Die Bundesagentur prüft nicht den Arbeitsvertrag als Schriftstück, sondern die Arbeitsbedingungen, die darin stehen: Tätigkeit, Arbeitsort, wöchentliche Arbeitszeit, Bruttolohn, Urlaub und Befristung. Erfasst werden sie im Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“, das der Arbeitgeber ausfüllt und unterschreibt. Entscheidend ist, dass Vertrag und Erklärung dieselben Zahlen nennen und dass der daraus errechnete Stundenlohn den geltenden Mindest- oder Branchenmindestlohn erreicht — an dieser Rechnung scheitern die meisten Anträge, nicht an fehlenden Papieren.
Deutschkenntnisse im Betrieb: was nötig ist und was der Betrieb auffangen muss
Die Westbalkanregelung verlangt keinen Sprachnachweis: Wer ein Arbeitsplatzangebot und die Zustimmung der Bundesagentur hat, braucht für das Visum kein Zertifikat. Der Betrieb ist damit aber nicht aus der Sprache heraus, sondern hinein. Denn Arbeitsschutz kennt keine Sprachfreiheit: Die Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz muss ausreichend und angemessen sein, und bei Gefahrstoffen verlangt § 14 der Gefahrstoffverordnung ausdrücklich eine für die Beschäftigten verständliche Form und Sprache. Wer niemanden ohne Deutsch einstellen will, verwechselt eine betriebliche Aufgabe mit einer rechtlichen Hürde.