Private Arbeitsvermittlung: was erlaubt ist und wer sie bezahlt
Private Arbeitsvermittlung ist in Deutschland erlaubnisfrei: die frühere Erlaubnispflicht steht im Gesetz nur noch als „weggefallen“. Bezahlen kann sie der Arbeitgeber oder — in engen Grenzen — der Arbeitsuchende. Vom Arbeitsuchenden darf ein Vermittler überhaupt nur dann Geld verlangen, wenn ein schriftlicher Vermittlungsvertrag vorliegt und der Arbeitsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist — Vorschüsse sind verboten, mehr als 2.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer darf es nie sein, und bei einer Ausbildung nichts. Wer das anders handhabt, hat keine Forderung, sondern eine unwirksame Vereinbarung.
Rechtsstand 16. Oktober 2026. §§ 296, 296a und 297 SGB III in der geltenden Fassung; § 291 SGB III ist weggefallen. Die Beträge in § 296 Abs. 3 SGB III gelten unverändert. · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft
Erlaubnis: seit der Aufhebung von § 291 SGB III braucht es keine
Bis 2002 durfte Arbeitsvermittlung nur betreiben, wer dafür eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit hatte. Diese Erlaubnispflicht ist aufgehoben. Im Gesetzestext ist § 291 SGB III heute mit dem Vermerk „weggefallen“ versehen — dort steht kein Satz mehr, den man erfüllen könnte.
Erlaubnisfrei heißt nicht regelfrei. Die Pflichten stehen seither in den §§ 296 bis 298 SGB III, und sie greifen härter als eine Erlaubnis es je getan hätte: Sie machen Vereinbarungen unwirksam, statt Verfahren zu eröffnen. Ein Vermittler, der sie verletzt, verliert seinen Anspruch — auch dann, wenn beide Seiten unterschrieben haben.
Einen Vorbehalt gibt es weiterhin. Nach § 292 SGB III kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung und Anwerbung aus dem Ausland außerhalb der EU und des EWR für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur die Bundesagentur durchführen darf. Wer in einem Beruf vermittelt, prüft deshalb einmal, ob er unter einen solchen Vorbehalt fällt — für die Helfer- und Anlerntätigkeiten, um die es bei der Westbalkanregelung geht, ist das nicht der Fall.
Eine Erlaubnisurkunde gibt es nicht — und sie einzufordern führt in die Irre
Manche Betriebe verlangen von einem Vermittler die Vorlage seiner „Vermittlungserlaubnis“. Die kann niemand vorlegen, weil sie niemand mehr erteilt. Aussagekräftig ist etwas anderes: der schriftliche Vertrag, die Frage, wer bezahlt, und die Frage, ob dem Bewerber jemals Geld abgenommen wurde.
Wer bezahlt — und wann überhaupt bezahlt werden darf
Für die Vergütung kommen zwei Seiten in Betracht: der Arbeitgeber und der Arbeitsuchende. Welche zahlt, ist Vereinbarungssache und gehört vorher schriftlich in den Vertrag. Beim Arbeitgeber ist die Vereinbarung frei verhandelbar — für Verträge zwischen Vermittler und Arbeitgeber gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze.
Beim Arbeitsuchenden ist das Gegenteil der Fall. Dort ist jeder Schritt gesetzlich eingehegt, und die Grenzen sind eng:
- Es muss ein schriftlicher Vermittlungsvertrag bestehen, in dem die Vergütung ausdrücklich angegeben ist (§ 296 Abs. 1 SGB III)
- Gezahlt wird erst, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist (§ 296 Abs. 2)
- Vorschüsse darf der Vermittler nicht fordern und nicht entgegennehmen (§ 296 Abs. 2)
- Die Vergütung darf 2.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen (§ 296 Abs. 3)
- Bei einer geringfügigen Beschäftigung darf vom Arbeitsuchenden gar keine Vergütung verlangt werden (§ 296 Abs. 3)
- Für die Vermittlung von Au-pairs liegt die Grenze bei 150 Euro (§ 296 Abs. 3)
- Für die Vermittlung in eine Ausbildung darf nur der Arbeitgeber eine Vergütung tragen (§ 296a)
Vorbereitung ist Teil der Vermittlung, nicht eine Rechnung daneben
Der wichtigste Satz für Bewerber steht in § 296 Abs. 1 SGB III und wird selten zitiert: Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind. Genannt sind ausdrücklich die Feststellung von Kenntnissen und die Berufsberatung.
Damit ist der verbreitetste Trick erledigt. Wer dem Bewerber „nur eine Servicegebühr für die Unterlagenprüfung“, „eine Bearbeitungspauschale“ oder „eine Aufwandsentschädigung für das Profil“ in Rechnung stellt, verlangt Geld für eine Leistung, die zur Vermittlung gehört — und nach § 297 Nr. 1 SGB III ist eine solche Vereinbarung unwirksam.
Was das Gesetz für unwirksam erklärt
§ 297 SGB III arbeitet nicht mit Bußgeldern, sondern mit Nichtigkeit. Die betroffene Vereinbarung entfaltet keine Wirkung; bereits gezahltes Geld ist ohne Rechtsgrund geleistet.
| Vereinbarung | Folge |
|---|---|
| Vergütung über der zulässigen Höchstgrenze mit einem Arbeitsuchenden | Unwirksam (§ 297 Nr. 1) |
| Vergütung für Leistungen, die zur Vermittlung gehören | Unwirksam (§ 297 Nr. 1) |
| Vergütung bei Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung | Unwirksam (§ 297 Nr. 1a) |
| Vergütung von einem Ausbildungsuchenden | Unwirksam (§ 297 Nr. 2) |
| Bindung, die einen Arbeitgeber oder Arbeitsuchenden auf einen bestimmten Vermittler festlegt | Unwirksam (§ 297 Nr. 4) |
Exklusivität lässt sich nicht vereinbaren
Eine Klausel, nach der ein Betrieb für eine bestimmte Zeit nur über einen Vermittler einstellen darf, ist nach § 297 Nr. 4 SGB III unwirksam. Ein Betrieb kann parallel selbst suchen, ausschreiben und einen zweiten Vermittler beauftragen, ohne vertragsbrüchig zu werden.
Vermittlung und Zeitarbeit sind zwei verschiedene Dinge
Beide Wege bringen einen Menschen aus dem Ausland in einen deutschen Betrieb, aber sie unterscheiden sich in dem Punkt, auf den es ankommt: wer der Arbeitgeber ist.
Bei der Vermittlung schließt der Betrieb den Arbeitsvertrag selbst. Er zahlt den Lohn, meldet zur Sozialversicherung an, trägt das Risiko und die Fürsorgepflicht. Die Vermittlung endet mit dem Vertragsschluss.
Bei der Arbeitnehmerüberlassung bleibt der Verleiher Arbeitgeber und stellt den Mitarbeiter dem Entleiher zur Verfügung. Dafür braucht der Verleiher eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz — hier gibt es also sehr wohl eine Erlaubnispflicht, nur eben für etwas anderes.
| Frage | Vermittlung / Überlassung |
|---|---|
| Wer ist Arbeitgeber? | Vermittlung: der Betrieb selbst. Überlassung: der Verleiher |
| Braucht es eine Erlaubnis? | Vermittlung: nein. Überlassung: ja, nach dem AÜG |
| Wie wird abgerechnet? | Vermittlung: einmalig bei Erfolg. Überlassung: laufend, je Stunde |
| Wem gilt die Zustimmung der Bundesagentur? | In beiden Fällen dem konkreten Beschäftigungsverhältnis — bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist sie verbraucht |
| Wer unterweist im Arbeitsschutz? | Vermittlung: der Betrieb. Überlassung: der Entleiher, § 12 Abs. 2 ArbSchG |
Woran ein Betrieb eine unsaubere Vermittlung erkennt
Die Prüfung ist kürzer, als die meisten denken. Sie besteht im Kern aus einer einzigen Frage: Zahlt der Bewerber etwas, und wenn ja, wann und wofür?
- Der Bewerber zahlt, bevor ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist — verbotener Vorschuss
- Der Bewerber zahlt für Profilerstellung, Unterlagenprüfung oder Beratung — Leistungen, die zur Vermittlung gehören
- Es gibt keinen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Bewerber, sondern nur eine Chatnachricht
- Der Vertrag bindet den Betrieb exklusiv an einen Vermittler
- Jemand sagt eine Zustimmung der Bundesagentur oder ein Visum zu — beides entscheidet eine Behörde, niemand sonst
- Der angebotene Lohn liegt unter dem Branchenmindestlohn; die Zustimmung wäre damit von vornherein gefährdet
- Reise-, Unterkunfts- oder Vermittlungskosten sollen später vom Lohn einbehalten werden
Der letzte Punkt trifft den Betrieb selbst
Wer Kosten vom Lohn abzieht, kann damit unter den Mindestlohn rutschen, und für den Mindestlohn haftet der Arbeitgeber, nicht der Vermittler. Ein Abzug, der den Nettolohn drückt, ist außerdem nur in den Grenzen des § 107 GewO zulässig — der Gesamtwert von Sachbezügen darf die Pfändungsfreigrenze nicht übersteigen.
Wie wir es halten
- Wer zahlt, steht vor der ersten Vorstellung schriftlich fest: entweder der Bewerber oder die Firma
- Zahlt der Bewerber: standardmäßig 1.500 €, höchstens 2.000 € einschließlich Umsatzsteuer, erst nach dem Arbeitsvertrag — nie als Vorschuss und nie für Vorbereitung oder Beratung
- Zahlt die Firma, berechnen wir dem Bewerber nichts; bei einer Ausbildung zahlt der Bewerber in keinem Fall
- Mit dem Bewerber besteht ein schriftlicher Vermittlungsvertrag, wie ihn § 296 Abs. 1 SGB III verlangt
- Es gibt keine Exklusivbindung, weil sie ohnehin unwirksam wäre
- Über die Zustimmung entscheidet die Bundesagentur, über das Visum die Auslandsvertretung — wir beschreiben Verfahren und sagen keine Ergebnisse zu
Das lässt sich nachschlagen, nicht nur behaupten
Betreiber, Sitz, Register und Registernummer, das Vergütungsmodell und die Aufzählung dessen, was wir ausdrücklich nicht sind, stehen mit Prüfdatum auf einer eigenen Seite: Fakten zu Hirenord. Wer eine Vermittlung prüft, sollte genau diese Angaben verlangen — bei uns und bei jeder anderen.
Häufige Fragen
Braucht ein Vermittler in Deutschland eine Erlaubnis?
Nein. Die Erlaubnispflicht für die private Arbeitsvermittlung ist aufgehoben; § 291 SGB III ist weggefallen. Eine Erlaubnisurkunde kann deshalb niemand vorlegen. Anders bei der Arbeitnehmerüberlassung: Wer Personal verleiht, braucht eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Darf ein Vermittler Geld vom Bewerber nehmen?
Nur unter engen Voraussetzungen: schriftlicher Vermittlungsvertrag, in dem die Vergütung genannt ist, Zahlung erst nachdem infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, keine Vorschüsse, höchstens 2.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Bei einer geringfügigen Beschäftigung und bei einer Ausbildung ist jede Vergütung vom Arbeitsuchenden ausgeschlossen. Bei uns steht vorher im Vertrag, ob der Bewerber oder die Firma zahlt.
Der Bewerber hat schon gezahlt. Kann er das Geld zurückverlangen?
Wenn die Vereinbarung nach § 297 SGB III unwirksam war, gibt es für die Zahlung keinen Rechtsgrund; sie kann grundsätzlich zurückgefordert werden. Ob das im Einzelfall durchsetzbar ist, hängt an Beweisen und daran, wo der Empfänger sitzt. Das ist ein Fall für eine Rechtsberatung, nicht für eine Ratgeberseite.
Gibt es eine Obergrenze, wenn der Arbeitgeber die Vergütung zahlt?
Eine gesetzliche nicht. Die Grenze von 2.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer (§ 296 Abs. 3 SGB III) gilt nur für Vergütungen, die der Arbeitsuchende zahlt. Was ein Arbeitgeber zahlt, ist frei verhandelbar und sollte vor Beginn schriftlich feststehen — einschließlich der Frage, was gilt, wenn der Mitarbeiter nicht antritt. Bei uns zahlt die Firma nur, wenn das so vereinbart ist; sonst trägt der Bewerber die Vergütung in den gesetzlichen Grenzen.
Darf der Betrieb dem Mitarbeiter die Vermittlungskosten vom Lohn abziehen?
Davon ist abzuraten. Hat der Betrieb die Vergütung übernommen, macht ein solcher Abzug daraus faktisch eine Bewerbervergütung — ohne den schriftlichen Vermittlungsvertrag und die Grenzen, die § 296 SGB III dafür verlangt. Zusätzlich drückt er den ausgezahlten Lohn, und für die Einhaltung des Mindestlohns haftet der Arbeitgeber.
Können wir uns einen Vermittler exklusiv sichern?
Nein, jedenfalls nicht wirksam. § 297 Nr. 4 SGB III erklärt Vereinbarungen für unwirksam, die sicherstellen sollen, dass sich ein Arbeitgeber oder ein Arbeitsuchender ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.
Ist Vermittlung aus dem Ausland dasselbe wie Anwerbung?
Umgangssprachlich wird beides vermischt, das Gesetz unterscheidet es. § 292 SGB III nennt Vermittlung und Anwerbung aus dem Ausland gemeinsam als Auslandsvermittlung und lässt zu, sie für bestimmte Berufe der Bundesagentur vorzubehalten. Für Helfer- und Anlerntätigkeiten besteht ein solcher Vorbehalt nicht.
Was passiert, wenn der vermittelte Mitarbeiter in der Probezeit geht?
Das regelt allein die Vereinbarung zwischen Betrieb und Vermittler; ein gesetzlicher Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Ein Betrieb sollte deshalb vor Beginn klären, ob eine Rückvergütungsstaffel vereinbart ist und für welchen Zeitraum sie gilt.
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Bereit für den nächsten Schritt?
Bewerbung oder Personalanfrage — beides dauert wenige Minuten. Wir melden uns, sobald wir etwas Passendes haben.
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