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Vorabzustimmung der Bundesagentur: Verfahren, Fristen, Unterlagen

Die Vorabzustimmung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung, die der Arbeitgeber vor dem Visumantrag einholt. Rechtsgrundlage sind § 39 AufenthG und § 36 Abs. 3 BeschV, zuständig ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Beantragt wird sie vom Arbeitgeber mit dem Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Sie gilt neun Monate ab Ausstellung; in dieser Zeit muss das Visum erteilt sein, sonst ist eine erneute Zustimmung nötig. Sie ist freiwillig — beschleunigt das Visumverfahren nach Angabe der Bundesagentur aber wesentlich, weil die Auslandsvertretung die Bundesagentur dann grundsätzlich nicht mehr selbst beteiligen muss.

Rechtsstand 15. September 2026. Grundlage: § 39 Aufenthaltsgesetz, § 36 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung. Quellen: Seite „Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte“ der Bundesagentur für Arbeit; Fachliche Weisungen der Bundesagentur zu AufenthG und BeschV (Stand 12/2024, 39.36.7 und 19c.26.9). · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft

Warum sich der Umweg lohnt

Ohne Vorabzustimmung läuft es so: Der Bewerber stellt den Visumantrag, die Auslandsvertretung leitet ihn an die Bundesagentur weiter, wartet auf deren Antwort und entscheidet dann. Zwei Behörden nacheinander, mit Postweg dazwischen.

Mit Vorabzustimmung liegt die Antwort der Bundesagentur schon vor, wenn der Antrag gestellt wird. Die Auslandsvertretung prüft nur noch das Übrige. Für den Arbeitgeber bedeutet das: Er kann den Teil des Verfahrens, den er selbst in der Hand hat, erledigen, während der Bewerber noch auf seinen Termin wartet.

Parallel statt nacheinander

Der Terminengpass liegt fast immer bei der Auslandsvertretung, nicht bei der Bundesagentur. Wer die Vorabzustimmung erst beantragt, wenn der Visumtermin steht, verschenkt genau die Wochen, die er vorher hatte.

Was der Arbeitgeber einreicht

Die häufigste Rückfrage betrifft die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen. Wer den Stundenlohn, die Wochenarbeitszeit und den Urlaubsanspruch von vornherein vollständig und nachvollziehbar angibt, spart eine Runde Schriftverkehr.

  • Antrag auf Vorabzustimmung — online über das Portal der Bundesagentur oder schriftlich an das zuständige Team Arbeitsmarktzulassung
  • Das ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ von der Seite der Bundesagentur
  • Auf Nachfrage: der Arbeitsvertrag oder das konkrete Arbeitsplatzangebot
  • Angaben zu Lohn, Arbeitszeit, Urlaub und Tätigkeit — sie sind der Kern der Prüfung

Wer die Vorabzustimmung beantragt

Die Vorabzustimmung beantragt der Arbeitgeber, nicht der Bewerber. Er kann laut Bundesagentur auch Dritte damit beauftragen, zum Beispiel eine Rechtsanwaltskanzlei oder eine Unternehmensberatung. Beantragt wird online über das Portal der Bundesagentur oder schriftlich.

Ist die Vorabzustimmung erteilt, gibt der Arbeitgeber sie zusammen mit der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis an den künftigen Mitarbeiter weiter. Mit beidem beantragt dieser das Visum. Die Bundesagentur informiert die zuständige Auslandsvertretung zeitgleich selbst.

Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ist das Antragsformular der Vorabzustimmung. Mit ihr bestätigt der Arbeitgeber verbindlich, dass er dem darin genannten Beschäftigten einen konkreten Arbeitsplatz anbietet, und nennt die Arbeitsbedingungen, die die Bundesagentur prüft. Für besondere Fälle gibt es Zusatzblätter zum Formular.

Die Erklärung ist nicht der Arbeitsvertrag. Der Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Betrieb und Mitarbeiter; die Erklärung ist ein Formular der Bundesagentur. Beide müssen dieselben Zahlen nennen. Welche Angaben darin stehen und woran sie scheitern, erklärt der Ratgeber „Der Arbeitsvertrag, dem die Bundesagentur zustimmt“.

Fristen und Zuständigkeiten

PunktRegelung
ZuständigZentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit
Rechtsgrundlage§ 39 AufenthG, § 36 Abs. 3 BeschV
Wer beantragtder Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter, nicht der Bewerber
Gültigkeitneun Monate ab Ausstellung
Was in dieser Zeit passieren mussdas Visum oder der Aufenthaltstitel muss erteilt sein — ein Antrag allein genügt nicht
Wenn die Frist verstreichteine erneute Zustimmung der Bundesagentur ist nötig — der Vorsprung ist verloren

Wie lange die Prüfung dauert

Eine allgemeingültige Bearbeitungszeit gibt es nicht, und wer eine nennt, rät. Sie hängt vom Team, von der Vollständigkeit der Unterlagen und von der Auslastung ab. Was sich beeinflussen lässt, ist die Vollständigkeit: unvollständige Anträge erzeugen eine Rückfrage, und jede Rückfrage kostet den Postweg in beide Richtungen.

Wir sagen bewusst keine Zahl. Über die Dauer entscheidet die Bundesagentur, nicht wir — und eine erfundene Zusage wäre genau die Art von Versprechen, die dem Arbeitgeber am Ende schadet.

Der Antrag im Einzelnen

Geprüft wird im Kern eine einzige Frage: Entsprechen die Arbeitsbedingungen denen eines vergleichbaren inländischen Beschäftigten? Alles, was der Antrag enthält, dient dieser Prüfung. Wer das im Kopf hat, füllt das Formular anders aus — vollständiger und mit weniger Rückfragen.

AngabeWorauf es dabei ankommt
TätigkeitKonkret beschreiben, nicht mit einer Berufsbezeichnung abkürzen. „Kommissionierung mit Handscanner im Trockenlager“ sagt mehr als „Lagerhelfer“.
BruttolohnMit Einheit und Bezug. Liegt ein Tarif oder Branchenmindestlohn an, ausdrücklich benennen, dass er eingehalten wird.
ArbeitszeitWochenstunden, Schichtmodell, Umgang mit Überstunden.
UrlaubTage je Jahr. Der gesetzliche Mindesturlaub ist die Untergrenze, nicht die Zielmarke.
Beginn und DauerBefristet oder unbefristet; bei Befristung der Grund.
ArbeitsortAuch dann, wenn er in der öffentlichen Anzeige nicht steht — die Bundesagentur ist nicht die Öffentlichkeit.

Jede Rückfrage kostet den Postweg zweimal

Die häufigste Rückfrage betrifft die Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen — meist, weil Lohn, Arbeitszeit oder Urlaub unvollständig angegeben waren. Fünf Minuten mehr beim Ausfüllen sparen regelmässig zwei Wochen.

Wenn die Zustimmung nicht erteilt wird

Eine Ablehnung ist kein Endpunkt, aber sie kostet Zeit. Die häufigsten Gründe sind behebbar, und sie liegen fast immer beim Arbeitgeber, nicht beim Bewerber.

  • Lohn unter dem einschlägigen Mindest- oder Tariflohn — nachbessern und neu einreichen; das geht schnell
  • Unklare oder widersprüchliche Angaben zu Arbeitszeit und Vergütung — Vertrag und Formular müssen dasselbe sagen
  • Ausschlussgrund beim Bewerber, etwa Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten — hier hilft kein Nachbessern
  • Kontingent für den Zeitraum ausgeschöpft — dann ist es eine Frage des Zeitpunkts, nicht des Antrags

Abgrenzung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

Es gibt ein zweites, oft verwechseltes Verfahren: das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG. Dort führt die Ausländerbehörde das Verfahren gebündelt, der Arbeitgeber schliesst eine Vereinbarung mit ihr und zahlt eine Gebühr. Das ist etwas anderes als die Vorabzustimmung.

Für die Westbalkanregelung ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren nicht der Weg — es zielt auf Fachkräfte mit anerkanntem Abschluss. Wer Helfer einstellt, nutzt die Vorabzustimmung; sie setzt keine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde voraus, und die Bundesagentur nennt für sie keine Gebühr.

Vorabzustimmung
Für wenjede Beschäftigung, auch ohne Berufsabschluss
Wer führtder Arbeitgeber gegenüber der ZAV
Kostenkeine Gebühr der Bundesagentur genannt
Wirkungdie Zustimmung liegt beim Visumantrag bereits vor
Gültigkeitneun Monate

Häufige Fragen

Ist die Vorabzustimmung Pflicht?

Nein, sie ist freiwillig. Ohne sie holt die Auslandsvertretung die Zustimmung der Bundesagentur im laufenden Visumverfahren selbst ein. Das Ergebnis ist dasselbe, der Weg dauert länger. In der Praxis nutzt sie fast jeder Arbeitgeber, der schon einmal gewartet hat.

Wer stellt den Antrag — Arbeitgeber oder Bewerber?

Der Arbeitgeber. Er kennt die Arbeitsbedingungen, die geprüft werden, und er ist Adressat der Entscheidung. Der Bewerber legt die erteilte Vorabzustimmung später beim Visumantrag vor.

Was passiert, wenn die neun Monate ablaufen?

Ist das Visum bis dahin nicht erteilt, entfällt die Bindung der Bundesagentur, und ihre Zustimmung muss erneut eingeholt werden. Es genügt nicht, die gültige Vorabzustimmung nur beim Visumantrag vorzulegen — erteilt sein muss das Visum innerhalb der Frist. Weil der Visumtermin der unsichere Teil ist, stösst man die Vorabzustimmung am besten an, sobald die Terminvergabe absehbar ist.

Kann die Zustimmung verweigert werden?

Ja. Der häufigste Grund sind Arbeitsbedingungen, die nicht denen eines vergleichbaren inländischen Beschäftigten entsprechen — meist ein zu niedriger Lohn, gelegentlich unklare Arbeitszeitangaben. Wer den geltenden Branchenmindestlohn einhält und die Angaben vollständig macht, hat diese Hürde in aller Regel genommen.

Was kostet die Vorabzustimmung?

Die Bundesagentur nennt auf ihrer Seite zur Vorabzustimmung keine Gebühr für den Antrag. Gebühren fallen im Visumverfahren bei der Auslandsvertretung an. Wer allein für das Stellen der Vorabzustimmung Geld verlangt, lässt sich einen Antrag bezahlen, den der Arbeitgeber auch selbst stellen kann.

Muss der Arbeitsvertrag schon unterschrieben sein?

Nicht zwingend — ein konkretes, verbindliches Arbeitsplatzangebot genügt. In der Praxis ist ein unterschriebener Vertrag der klarere Weg, weil er alle Angaben enthält, die ohnehin geprüft werden, und Rückfragen erspart.

Kann ich für mehrere Bewerber einen Antrag stellen?

Nein, jede Person wird einzeln geprüft und braucht einen eigenen Vorgang. Die Angaben zum Betrieb und zu den Arbeitsbedingungen sind dabei aber identisch — wer zehn Stellen besetzt, füllt zehnmal dasselbe aus und nur die Person wechselt. Das lässt sich vorbereiten.

Was ist der Unterschied zur Arbeitserlaubnis?

Die Zustimmung der Bundesagentur ist eine interne Zustimmung gegenüber der Ausländerbehörde beziehungsweise der Auslandsvertretung. Erlaubt wird die Beschäftigung erst durch den Aufenthaltstitel, den die Ausländerbehörde erteilt. Beides gehört zusammen, ist aber nicht dasselbe.

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