Mindestlohn im Bauhauptgewerbe 2026 und die Pflichten bei der Einstellung
Für das Bauhauptgewerbe gilt 2026 ein Mindestentgelt von 15,86 Euro brutto je Stunde; der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt bei 13,90 Euro brutto je Stunde (Rechtsstand 1. September 2026). Sind beide einschlägig, hat die Beschäftigte oder der Beschäftigte Anspruch auf den höheren Wert. Am Bau kommen zum Stundenlohn weitere zwingende Pflichten hinzu: Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn, Mitführen der Ausweispapiere, Arbeitszeitaufzeichnung und die Haftung für Nachunternehmer. Diese Seite ordnet die Werte und die Pflichten für Betriebe ein und nennt zu jedem Punkt die amtliche Quelle. Sie ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Aktualisiert am 12. September 2026 · 8 Min. Lesezeit
Wie hoch ist der Mindestlohn im Bauhauptgewerbe 2026?
Für das Bauhauptgewerbe gilt 2026 ein Mindestentgelt von 15,86 Euro brutto je Stunde. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro brutto je Stunde und bildet die Untergrenze überall dort, wo kein höherer Branchenmindestlohn greift. Rechtsstand dieser Angaben: 1. September 2026.
- Bau: 15,86 Euro brutto je Stunde
- Gebäudereinigung (baunah, oft mitgefragt): 15,00 Euro brutto je Stunde
- Gesetzlicher Mindestlohn als Basiswert: 13,90 Euro brutto je Stunde
Branchenmindestlöhne am Bau werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf Grundlage von Tarifverträgen verbindlich gemacht und unterscheiden sich nach Gewerk und teils nach Qualifikationsstufe. Welcher Wert für ein bestimmtes Gewerk und eine bestimmte Lohngruppe zu einem bestimmten Stichtag gilt, steht in der amtlichen Übersicht der Branchen-Mindestlöhne des Zolls. Werte ändern sich zu festen Stichtagen — prüfen Sie sie vor jeder Einstellung an der Quelle.
Hinweis: der höhere Wert setzt sich durch
Sind gesetzlicher Mindestlohn und Branchenmindestlohn gleichzeitig einschlägig, hat die Beschäftigte oder der Beschäftigte Anspruch auf den höheren Stundenwert. Der Branchenmindestlohn gilt für alle Betriebe im Geltungsbereich der Verordnung, unabhängig von der Tarifbindung, und auch für Beschäftigte, die ein ausländischer Arbeitgeber nach Deutschland entsendet. Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was über den Stundenlohn hinaus zwingend gilt
Die Verordnungen und allgemeinverbindlichen Tarifverträge am Bau regeln mehr als den Stundenwert. Je nach Gewerk kommen weitere zwingende Bedingungen hinzu, die Sie im Arbeitsvertrag und in der Lohnabrechnung abbilden müssen.
- Überstundenzuschläge und weitere Entgeltbestandteile
- Urlaubsentgelt, zusätzliches Urlaubsgeld und Urlaubsgewährung
- Arbeitszeitregelungen des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe, unter anderem die Verteilung über das Jahr
- Sozialkassen- und Urlaubskassenverfahren: besteht für das Bauhauptgewerbe und das Gerüstbauerhandwerk, die Beitragspflicht trifft auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland
Zulagen und Zuschläge zählen nicht beliebig auf den Mindestlohn an. Ob eine Zahlung anrechenbar ist, hängt davon ab, ob sie die normale Arbeitsleistung vergütet — der Zoll erläutert das für die einzelnen Lohnbestandteile.
Welche Pflichten kommen bei der Einstellung am Bau dazu?
Das Baugewerbe gehört zu den Branchen mit verschärften Melde- und Aufzeichnungspflichten. Drei Punkte betreffen jeden neuen Arbeitsvertrag auf der Baustelle:
- Sofortmeldung: Der Beginn der Beschäftigung ist spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden — zusätzlich zur normalen Anmeldung zur Sozialversicherung.
- Ausweispapiere: Beschäftigte müssen Personalausweis, Pass oder Passersatz mitführen und den Zollbehörden auf Verlangen vorlegen. Der Arbeitgeber muss jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten nachweislich und schriftlich darauf hinweisen.
- Arbeitszeitaufzeichnung: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 MiLoG).
Praktisch heißt das: Der Zettel mit den Stunden aus der Kolonne darf nicht drei Wochen im Bauwagen liegen bleiben. Wer Beschäftigte aus dem Ausland auf deutschen Baustellen einsetzt, muss die Unterlagen in deutscher Sprache in Deutschland bereithalten, auf Verlangen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle. Zuständig für Prüfungen ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.
Haftung: Sie zahlen auch für den Nachunternehmer
Ein Unternehmer haftet nach § 13 MiLoG und § 14 AEntG für das Mindestentgelt und — im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes — für Urlaubskassenbeiträge wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung ist verschuldensunabhängig und reicht bis zu den Nachunternehmern der Nachunternehmer. Für den Bau mit seinen Ketten aus Subunternehmern ist das der teuerste Punkt der ganzen Liste.
Verstöße gegen die Mindestlohnvorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Geldbußen nach MiLoG, AEntG und AÜG werden ab einer bestimmten Höhe ins Gewerbezentralregister eingetragen; wer wegen eines solchen Verstoßes mit einer Geldbuße belegt wurde, kann zeitweise von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen ausgeschlossen werden. Die Schwellen und Einzelheiten nennt der Zoll auf seiner Seite zu den Folgen bei Nichtbeachtung.
Was gilt zusätzlich, wenn die Arbeitskraft aus dem Ausland kommt?
Der Lohn ändert sich nicht: Wer auf einer deutschen Baustelle arbeitet, hat Anspruch auf denselben Mindeststundenwert wie die Kollegen. Dazu kommt der Arbeitsmarktzugang. Für eine Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz ist in den meisten Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig; ob und mit welchen Auflagen zugestimmt wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Beschränkungen aus der Zustimmung — Art der Beschäftigung, Betrieb, Ort, Lage und Verteilung der Arbeitszeit — werden in den Aufenthaltstitel übernommen.
Für Bauhelfer und Bauarbeiter ohne deutschen Berufsabschluss ist die Westbalkanregelung der praktische Weg. Sie sieht ein Kontingent von 50.000 Zustimmungen im Jahr vor (§ 26 Abs. 2 BeschV), die Vorrangprüfung ist seit dem 3. November 2023 ausgesetzt. Eine Zustimmung kommt nicht in Betracht, wenn in den 24 Monaten vor dem Antrag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen wurden. Die Vorabzustimmung ist freiwillig, verkürzt das Verfahren aber erheblich und gilt sechs Monate; einen Termin bei der Auslandsvertretung verschafft sie nicht. Rechtsstand: 1. September 2026.
Zwei Punkte werden im Betrieb oft übersehen: Seit 1. Januar 2026 müssen Arbeitgeber, die eine drittstaatsangehörige Person mit Wohnsitz im Ausland einstellen, diese spätestens am ersten Arbeitstag in Textform auf das Beratungsangebot „Faire Integration“ hinweisen und die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle angeben (§ 45c i. V. m. § 45b AufenthG). Und: Bei nicht reglementierten Berufen ist eine Anerkennung des ausländischen Abschlusses keine Voraussetzung für die Berufsausübung — im Handwerk sind allerdings Berufe auf Meisterebene reglementiert. Ob Ihr Wunschberuf dazugehört, klärt der Anerkennungs-Finder berufsgenau.
Arbeitsschutz: die Unterrichtung muss verstanden werden
Nach der Baustellenverordnung sind bei Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber Koordinatoren zu bestellen; bei Vorankündigungspflicht oder besonders gefährlichen Arbeiten ist vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Die Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzrecht bleiben davon unberührt.
Wichtig bei fremdsprachigen Kolonnen: Beschäftigte sind in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Wie viel Deutsch dafür nötig ist und was der Betrieb selbst auffangen kann, beschreiben wir unter Deutschkenntnisse im Betrieb. Welche Profile wir für Bau und Handwerk vermitteln, sehen Sie in der Berufsübersicht.
Wie Hirenord Bau-Betriebe dabei unterstützt
Hirenord ist eine private Personalvermittlung und vermittelt Arbeitnehmer aus Albanien und Kosovo an Arbeitgeber in Deutschland, vor allem über die Westbalkanregelung. Wir gewinnen und wählen Kandidaten vor, prüfen grundlegende Unterlagen, organisieren Bewerbungsgespräche, unterstützen bei Arbeitsvertrag und Beschäftigungsunterlagen, bereiten die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vor und begleiten das Vorabzustimmungsverfahren. Bei entsprechender Vollmacht stellen wir Anträge im Namen des Arbeitgebers, soweit rechtlich zulässig.
Wir sind keine Behörde und keine Auslandsvertretung. Über die Zustimmung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, über das Visum die zuständige deutsche Auslandsvertretung — Visum, Vorabzustimmung oder Aufenthaltstitel können wir nicht garantieren. Die Vermittlung zahlt in aller Regel der Arbeitgeber, als Provision je vermitteltem Arbeitnehmer; die Höhe hängt vom Umfang ab und wird vorher schriftlich vereinbart, eine Pauschale gibt es nicht. Der Anspruch entsteht erst mit dem Arbeitsvertrag. Von Bewerbern verlangen wir keine Vorauszahlung — wer von Arbeitsuchenden Geld im Voraus fordert, ist kein guter Partner.
Wenn Sie für Ihre Kolonne planen, welche Stunden Sie zu welchem Lohn besetzen müssen, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren und Ihren Bedarf schildern.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn im Bauhauptgewerbe 2026 je Stunde?
Er beträgt 15,86 Euro brutto je Stunde (Rechtsstand 1. September 2026). Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 Euro brutto je Stunde. Da Branchenmindestlöhne nach Gewerk und teilweise nach Qualifikationsstufe unterschieden werden und sich zu festen Stichtagen ändern, sollten Sie den für Ihren Betrieb maßgeblichen Wert in der amtlichen Übersicht der Branchen-Mindestlöhne des Zolls prüfen.
Gilt der Branchenmindestlohn oder der gesetzliche Mindestlohn?
Sind beide einschlägig, setzt sich der höhere Stundenwert durch. Der Branchenmindestlohn gilt für alle Betriebe im Geltungsbereich der jeweiligen Rechtsverordnung, auch ohne Tarifbindung, und ebenso für Beschäftigte, die ein ausländischer Arbeitgeber nach Deutschland entsendet. Gibt es für ein Gewerk keinen Branchenmindestlohn, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Was muss ich melden, wenn ich am Bau jemanden neu einstelle?
Im Baugewerbe ist der Beginn der Beschäftigung spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden (Sofortmeldung), zusätzlich zur allgemeinen Anmeldung zur Sozialversicherung. Außerdem müssen Sie die Beschäftigten nachweislich und schriftlich darauf hinweisen, dass sie Ausweispapiere mitführen und den Zollbehörden auf Verlangen vorlegen müssen.
Wie lange muss ich die Arbeitszeiten aufzeichnen?
Für Beschäftigte in den Branchen des § 2a SchwarzArbG, darunter das Baugewerbe, sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 MiLoG). Abwandlungen regelt die MiLoAufzV.
Hafte ich für den Mindestlohn meines Subunternehmers?
Ja. Nach § 13 MiLoG und § 14 AEntG haftet ein Unternehmer für das Mindestentgelt und, im Anwendungsbereich des AEntG, für Urlaubskassenbeiträge wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung ist verschuldensunabhängig und erfasst auch die Nachunternehmer der Nachunternehmer.
Braucht ein Bauhelfer aus einem Drittstaat eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Für eine Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetz ist in den meisten Fällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Ob und mit welchen Auflagen sie erteilt wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall; Beschränkungen werden in den Aufenthaltstitel übernommen. Über das Visum entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Quellen
- Zoll: Übersicht Branchen-Mindestlöhne
- Zoll: Verhältnis der Branchenmindestlöhne zum allgemeinen Mindestlohn
- Zoll: Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen
- Zoll: Merkblatt Sofortmeldepflicht und Mitführungspflicht
- § 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
- Zoll: Haftung des Auftraggebers
- Zoll: Folgen bei Nichtbeachtung
- Zoll: Urlaubskassenverfahren
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Bundesagentur für Arbeit: Arbeits- und Fachkräfte aus dem Ausland beschäftigen
- Bundesagentur für Arbeit: Neue Hinweispflicht für Betriebe (Faire Integration)
- Anerkennung in Deutschland: Anerkennung und Beschäftigung
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Bewerbung oder Personalanfrage — beides dauert wenige Minuten. Wir melden uns, sobald wir etwas Passendes haben.