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Wissen

Kurze Antworten auf einzelne Fragen, die Arbeitgeber vor einer Einstellung aus Albanien und Kosovo stellen — jede Seite mit dem Datum ihrer letzten Änderung.

Westbalkanregelung

Die Westbalkanregelung nach § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung erlaubt Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien eine Beschäftigung in Deutschland, auch ohne anerkannten Berufsabschluss. Nötig sind ein konkretes Arbeitsangebot und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; das Kontingent liegt bei 50.000 Zustimmungen im Jahr (Rechtsstand 1. September 2026). Die Beiträge hier behandeln Einzelfragen dieser Regelung.

Westbalkanregelung: Arbeitskräfte ohne Berufsabschluss einstellen →

Zustimmung und Arbeitsvertrag

Vor dem Visum prüft die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitsangebot: Lohn und Arbeitsbedingungen müssen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Arbeitgeber können diese Zustimmung vorab selbst einholen (§ 39 AufenthG, § 36 Abs. 3 BeschV). Die Beiträge erklären, was der Vertrag dafür enthalten muss und welches Recht für ihn gilt.

Vorabzustimmung der Bundesagentur: Verfahren, Fristen, Unterlagen →

Pflichten rund um die Beschäftigung

Mit der Einstellung beginnen eigene Pflichten des Arbeitgebers: Er muss prüfen, ob der Aufenthaltstitel die Beschäftigung erlaubt, und den neuen Mitarbeiter bei der Sozialversicherung anmelden. Die Beiträge gehen diese Schritte einzeln durch.

Unterkunft und Ankunft: die ersten Wochen in Deutschland →

Branchen, Berufe und Mindestlöhne

Neben dem allgemeinen Mindestlohn gelten in einigen Branchen eigene, tariflich festgelegte Mindestlöhne. In zulassungspflichtigen Handwerken und bei manchen Berufen kann zusätzlich eine Anerkennung oder ein eigener Nachweis nötig sein. Die Beiträge behandeln solche Fragen je Branche und Beruf.

Berufe und Branchen →