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Chancenkarte-Inhaber einstellen: 20-Stunden-Grenze, Probebeschäftigung und Wechsel in einen Beschäftigungstitel

Wer eine Chancenkarte hat, darf bei Ihnen durchschnittlich insgesamt höchstens zwanzig Stunden je Woche arbeiten, dazu kommt eine Probebeschäftigung von jeweils höchstens zwei Wochen. Beides regelt § 20a AufenthG; eine Vollzeitstelle lässt sich mit diesem Titel allein nicht besetzen. Für eine dauerhafte Anstellung braucht es einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung. Darüber entscheidet die zuständige Ausländerbehörde, über die arbeitsmarktliche Zustimmung die Bundesagentur für Arbeit. Diese Seite zeigt, was Sie vor dem ersten Arbeitstag prüfen, welche Pflichten Sie treffen und welche Wege aus der Chancenkarte in eine feste Beschäftigung führen. Rechtsstand 1. September 2026.

Aktualisiert am 20.10.2026 · 7 Min. Lesezeit · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft

Wie viele Stunden darf jemand mit Chancenkarte bei Ihnen arbeiten?

Die Chancenkarte berechtigt zu einer Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens zwanzig Stunden je Woche. So steht es in § 20a AufenthG, der Norm zur Chancenkarte. Die Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz oder nach einer Maßnahme zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation.

Zwei Wörter der Norm sind für Ihre Planung wichtig. Insgesamt meint alle Beschäftigungen zusammen, nicht zwanzig Stunden je Arbeitgeber. Durchschnittlich meint den Schnitt über die Zeit, nicht jede einzelne Woche für sich.

Eine Vollzeitstelle lässt sich mit diesem Titel allein nicht besetzen. Wer eine Vollzeitkraft braucht, plant von Anfang an den Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung ein. Fragen Sie die Person nach dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel. Dort stehen die Nebenbestimmungen, die für ihre Erwerbstätigkeit gelten. Rechtsstand 1. September 2026.

Probebeschäftigung mit Chancenkarte: zwei Wochen und welche Tätigkeit zulässig ist

Neben der Beschäftigung von bis zu zwanzig Wochenstunden erlaubt § 20a AufenthG eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen. Die Probebeschäftigung kommt also zur Stundengrenze hinzu, sie wird nicht darauf angerechnet.

An die Tätigkeit stellt die Norm eine Bedingung. Die Probebeschäftigung muss qualifiziert sein, auf eine Berufsausbildung abzielen oder geeignet sein, im Rahmen einer Anerkennungsmaßnahme aufgenommen zu werden. Ein zweiwöchiges Mitlaufen in einer reinen Hilfstätigkeit erfüllt das nicht ohne Weiteres.

Halten Sie fest, wann die Probebeschäftigung beginnt und endet. Die Grenze gilt nach dem Wortlaut „jeweils“, also je Probebeschäftigung. Ob mehrere Probebeschäftigungen nacheinander oder bei verschiedenen Betrieben zulässig sind, beurteilt die zuständige Ausländerbehörde. Fragen Sie dort nach, bevor Sie eine zweite Probewoche ansetzen. Rechtsstand 1. September 2026.

Nebenbeschäftigung bis zwanzig Stunden oder Probebeschäftigung: worin unterscheiden sich die beiden Wege bei der Chancenkarte?

Die Chancenkarte kennt zwei getrennte Formen der Erwerbstätigkeit: die laufende Beschäftigung bis zur Stundengrenze und die kurze Probebeschäftigung. Beide stehen nebeneinander in § 20a AufenthG und folgen unterschiedlichen Regeln.

Nebenbeschäftigung bis zwanzig Stunden oder Probebeschäftigung: worin unterscheiden sich die beiden Wege bei der Chancenkarte?
KriteriumBeschäftigung bis zwanzig StundenProbebeschäftigung
Zeitlicher RahmenDurchschnittlich insgesamt höchstens zwanzig Stunden je Woche, über alle Arbeitgeber zusammen gerechnetJeweils höchstens zwei Wochen, zusätzlich zur Stundengrenze
Art der TätigkeitDie Norm knüpft die Stundengrenze nicht an ein bestimmtes QualifikationsniveauMuss qualifiziert sein, auf eine Berufsausbildung abzielen oder zu einer Anerkennungsmaßnahme passen
Zweck im BetriebLaufende Mitarbeit in Teilzeit während der ArbeitsplatzsucheGegenseitiges Kennenlernen vor einer Entscheidung über eine Anstellung
Planung für VollzeitReicht für eine Vollzeitstelle nicht ausErsetzt keine Anstellung und verlängert sich nicht zur Dauerbeschäftigung

Für beide Formen gilt: Lesen Sie den Aufenthaltstitel und das Zusatzblatt, bevor die Person den ersten Tag arbeitet. Welche Erwerbstätigkeit erlaubt ist, steht dort schwarz auf weiß. Wie Sie die Angaben einordnen, erklärt unsere Seite Aufenthaltstitel und Zusatzblatt lesen.

Welche Pflichten haben Sie als Arbeitgeber bei einer Beschäftigung mit Chancenkarte?

Sie müssen eine Kopie des Aufenthaltstitels für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren, elektronisch oder in Papierform. Das regelt § 4a AufenthG. Legen Sie die Kopie zusammen mit dem Zusatzblatt in die Personalakte, am besten am ersten Arbeitstag.

Endet die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig, teilen Sie das der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mit. Auch diese Pflicht steht in § 4a AufenthG. Was in die Mitteilung gehört, lesen Sie unter Meldepflicht an die Ausländerbehörde.

Eine Beschäftigung entgegen § 4a Abs. 5 AufenthG ist eine Ordnungswidrigkeit. Den Bußgeldrahmen dafür enthält § 404 SGB III. Wer unsicher ist, ob die vorgelegten Papiere die geplante Tätigkeit decken, fragt vorher bei der Ausländerbehörde nach statt nachher beim Anwalt. Rechtsstand 1. September 2026.

Vom Suchtitel in einen Beschäftigungstitel: wer entscheidet über den Wechsel?

Über einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde, über die arbeitsmarktliche Zustimmung die Bundesagentur für Arbeit. Ein Wechsel aus der Chancenkarte in eine Vollzeitstelle ist damit nie ein Automatismus, auch wenn Ihr Vertrag unterschriftsreif auf dem Tisch liegt.

§ 18 AufenthG nennt die allgemeinen Voraussetzungen: ein konkretes Arbeitsplatzangebot, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG, soweit sie erforderlich ist, und erforderlichenfalls eine erteilte oder zugesagte Berufsausübungserlaubnis. Dort stehen auch die Begriffe Fachkraft und qualifizierte Beschäftigung.

  • Fachkraft mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG
  • Fachkraft mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG
  • Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG
  • Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d AufenthG, wenn der Abschluss noch nicht gleichwertig ist

Ob der neue Titel im Inland eingeholt werden kann oder eine Ausreise nötig ist, richtet sich nach der Aufenthaltsverordnung, insbesondere § 39 AufenthV. Die Entscheidung trifft die Ausländerbehörde im Einzelfall. Als Arbeitgeber können Sie bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG einleiten; Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und der Behörde.

Folge-Chancenkarte: was ein Arbeitsvertrag aus Ihrem Betrieb bewirken kann

Die Chancenkarte kann nach § 20a AufenthG um bis zu zwei Jahre als Folge-Chancenkarte verlängert werden, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat. Ihr Vertrag ist dafür ein Baustein, mehr nicht.

Was als qualifizierte Beschäftigung zählt, bestimmt § 18 AufenthG. Entscheidend sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium vermittelt. Prüfen Sie vor dem Angebot, ob Ihre Stelle dieses Niveau wirklich verlangt und ob die Stellenbeschreibung das zeigt.

Rechtsstand 1. September 2026. Diese Seite ordnet die allgemeine Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über die Zustimmung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, über den Aufenthaltstitel die zuständige Ausländerbehörde. Hirenord ist eine private Personalvermittlung und keine Behörde.

Welche Angaben verlangt die Bundesagentur für Arbeit zu Lohn und Arbeitszeit?

Nach § 39 AufenthG haben Sie der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Geprüft wird unter anderem, ob die Person zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt wird als vergleichbare inländische Beschäftigte. Das betrifft jeden Aufenthaltstitel zur Beschäftigung, für den eine Zustimmung erforderlich ist.

Die Angaben macht der Betrieb auf einem Vordruck der Bundesagentur für Arbeit zum Beschäftigungsverhältnis. Darin stehen unter anderem Tätigkeit, Arbeitsort, Wochenstunden und Bruttolohn. Sorgen Sie dafür, dass diese Angaben zum Arbeitsvertrag passen. Abweichungen zwischen Vertrag und Erklärung fallen auf.

Worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt, steht in unserem Ratgeber Der Arbeitsvertrag, dem die Bundesagentur zustimmt. Wenn Sie offene Stellen mit Arbeitnehmern aus Albanien und Kosovo besetzen wollen, vor allem über die Westbalkanregelung, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren.

Häufige Fragen

Darf ich jemanden mit Chancenkarte in Vollzeit einstellen?

Nein, die Chancenkarte berechtigt nach § 20a AufenthG zu einer Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens zwanzig Stunden je Woche. Für eine Vollzeitstelle ist ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung nötig. Darüber entscheidet die zuständige Ausländerbehörde, die arbeitsmarktliche Prüfung liegt bei der Bundesagentur für Arbeit.

Zählt die Probearbeit in die zwanzig Stunden hinein?

Die Probebeschäftigung steht in § 20a AufenthG neben der Stundengrenze und kommt zu ihr hinzu. Sie ist auf jeweils höchstens zwei Wochen begrenzt. Außerdem muss sie qualifiziert sein, auf eine Berufsausbildung abzielen oder zu einer Anerkennungsmaßnahme passen.

Was muss ich melden, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet?

Endet die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig, teilen Sie das der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mit. Grundlage ist § 4a AufenthG. Dieselbe Norm verlangt, dass Sie eine Kopie des Aufenthaltstitels für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren.

Kann der Titel in Deutschland gewechselt werden oder ist eine Ausreise nötig?

Ob ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet eingeholt werden kann, richtet sich nach der Aufenthaltsverordnung, insbesondere § 39 AufenthV. Die Entscheidung trifft die zuständige Ausländerbehörde im Einzelfall. Verlassen Sie sich nicht auf eine Auskunft aus zweiter Hand, sondern fragen Sie dort nach.

Was passiert nach dem ersten Jahr mit der Chancenkarte?

§ 20a AufenthG sieht eine Verlängerung als Folge-Chancenkarte um bis zu zwei Jahre vor. Voraussetzung sind ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Was qualifizierte Beschäftigung bedeutet, bestimmt § 18 AufenthG.

Brauche ich eine Genehmigung, bevor jemand mit Chancenkarte bei mir anfängt?

Maßgeblich ist, was im Aufenthaltstitel und im Zusatzblatt zur Erwerbstätigkeit steht. Lesen Sie beides vor dem ersten Arbeitstag und bewahren Sie eine Kopie auf. Bestehen Zweifel, ob die geplante Tätigkeit gedeckt ist, klärt das die zuständige Ausländerbehörde.

Quellen

  1. § 20a AufenthG – Chancenkarte
  2. § 20b AufenthG – Punktesystem für die Chancenkarte
  3. § 18 AufenthG – Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung
  4. § 18a AufenthG – Fachkraft mit Berufsausbildung
  5. § 18b AufenthG – Fachkraft mit akademischer Ausbildung
  6. § 18g AufenthG – Blaue Karte EU
  7. § 16d AufenthG – Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  8. § 4a AufenthG – Pflichten des Arbeitgebers
  9. § 39 AufenthG – Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
  10. § 81a AufenthG – Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
  11. § 39 AufenthV – Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
  12. § 404 SGB III – Bußgeldvorschriften
  13. BMI: Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz
  14. Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt 7: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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