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Arbeitsvertrag Albanien: Welches Recht gilt bei einer Beschäftigung in Deutschland?

Bei einer Beschäftigung in Deutschland gilt deutsches Arbeitsrecht. Entscheidend ist der Ort, an dem tatsächlich gearbeitet wird — nicht die Staatsangehörigkeit und nicht der Ort der Unterschrift. Ein Vertrag nach albanischem Recht regelt Arbeit in Albanien. Für die Stelle in Ihrem Betrieb in Deutschland brauchen Sie einen Arbeitsvertrag, der dem deutschen Schutzstandard entspricht. Dieser Text ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand 1. September 2026.

Aktualisiert am 14. September 2026 · 6 Min. Lesezeit

Zwei Bedeutungen von „Arbeitsvertrag Albanien“

Der Begriff meint zwei völlig verschiedene Dinge. Gemeint sein kann ein Vertrag nach albanischem Recht für eine Tätigkeit in Albanien. Gemeint sein kann aber auch der deutsche Arbeitsvertrag, den ein Betrieb in Deutschland einer Bewerberin oder einem Bewerber aus Albanien anbietet.

Für Ihren Betrieb ist nur die zweite Variante relevant. Die Person wird in Deutschland arbeiten, in Ihrem Betrieb, nach Ihren Weisungen. Damit richtet sich das Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht. Ein in Albanien aufgesetzter Vertrag nach albanischem Muster passt dafür nicht.

Warum der Arbeitsort über das anwendbare Recht entscheidet

Bei einem Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug bestimmen deutsche Gerichte das anwendbare Recht nach der Rom-I-Verordnung der EU. Diese Verordnung gilt universell. Das von ihr bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines EU-Mitgliedstaats ist.

Nach Artikel 8 der Verordnung gilt ohne Rechtswahl das Recht des Staates, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird. Eine Rechtswahl ist zwar möglich. Sie darf der beschäftigten Person aber nicht den Schutz entziehen, den zwingende Vorschriften des ohne Rechtswahl geltenden Rechts gewähren.

Die Kernaussage: Wer in Deutschland arbeitet, behält den deutschen Schutzstandard. Eine Klausel „Es gilt albanisches Recht“ ändert daran nichts. Sie verschiebt weder den Mindestlohn noch die gesetzlichen Kündigungsfristen noch den Mindesturlaub.

Welche Regeln Sie im Vertrag nicht abbedingen können

Einige deutsche Vorschriften gelten unabhängig davon, was im Vertrag steht. Sie begrenzen die Gestaltungsfreiheit beider Seiten. Diese Punkte prüfen Sie vor der Unterschrift:

  • Mindestlohn: Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland müssen ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen (§ 20 MiLoG). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 13,90 Euro brutto je Stunde.
  • Branchenmindestlöhne: In einzelnen Branchen liegen sie darüber — im Bau bei 15,86 Euro, in der Gebäudereinigung bei 15,00 Euro brutto je Stunde (2026).
  • Kündigung und Probezeit: Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB. Eine vereinbarte Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern, die Frist beträgt dann zwei Wochen.
  • Urlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub folgt aus dem Bundesurlaubsgesetz. Der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten und die Sonn- und Feiertagsruhe sind gesetzlich geregelt.
  • Weisungsgebundene Tätigkeit: Was ein Arbeitsvertrag ist, bestimmt § 611a BGB — nicht die Überschrift des Dokuments.

Mehr zum Stundenlohn am Bau und zu den Pflichten bei der Einstellung finden Sie unter Mindestlohn im Bauhauptgewerbe 2026.

Was der Vertrag enthalten muss, damit Behörden ihn prüfen können

Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Arbeitsbedingungen. Sie kann einer Beschäftigung zustimmen, wenn die ausländische Person nicht zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt wird als vergleichbare inländische Arbeitnehmer. Dafür muss der Arbeitgeber Auskunft geben — insbesondere zu Entgelt, Arbeitszeit und sonstigen Arbeitsbedingungen (§ 39 AufenthG). Über die Zustimmung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall.

Diese Angaben macht der Betrieb über den amtlichen Vordruck „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Der Arbeitsvertrag allein ersetzt dieses Formular nicht. Die deutsche Auslandsvertretung kann den Vertrag zusätzlich anfordern. Widersprechen sich Vertrag und Formular, fällt das auf.

  • Arbeitsort in Deutschland und Beschreibung der Tätigkeit
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses, Befristung oder unbefristete Dauer
  • vereinbarte Wochenarbeitszeit
  • Bruttoentgelt und Zuschläge
  • Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen
  • Angaben zu einer vom Arbeitgeber gestellten Unterkunft, falls vorgesehen

Achten Sie darauf, dass die Tätigkeitsbeschreibung zur tatsächlichen Arbeit passt. Wer einen Helfer sucht, beschreibt keine Facharbeit. Wie ein Vertrag aufgebaut sein sollte, den die Behörde prüft, lesen Sie im Ratgeber zum Arbeitsvertrag für die Zustimmung.

Nachweispflicht: Was schriftlich ausgehändigt werden muss

Unabhängig vom Visumverfahren gilt das Nachweisgesetz. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen niederlegen, unterzeichnen und aushändigen. Die Pflicht ist gestaffelt: ein Teil am ersten Tag der Arbeitsleistung, weitere Angaben spätestens sieben Kalendertage, der Rest spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn.

Liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, entfällt die Pflicht, soweit er diese Angaben enthält. Ein sauber ausformulierter Vertrag erledigt den Nachweis also mit. Praktisch hilft eine Übersetzung ins Albanische. Sie verhindert Missverständnisse über Schichten, Zuschläge und Probezeit, bevor jemand einreist.

Sozialversicherung, Qualifikation und der Weg über die Westbalkanregelung

Für die Sozialversicherung gilt das Territorialitätsprinzip. Wer in Deutschland arbeitet, unterliegt grundsätzlich den deutschen Sozialversicherungsvorschriften. Wer in Albanien arbeitet, dem albanischen Recht. Zwischen beiden Staaten besteht ein Abkommen über soziale Sicherheit; Zeiten aus beiden Staaten werden für die Anspruchsprüfung zusammengerechnet, und jeder Staat zahlt seine eigene Rente.

Ob eine formale Anerkennung der Qualifikation nötig ist, hängt vom Beruf ab. Bei reglementierten Berufen entscheidet die zuständige Stelle über die Gleichwertigkeit. Das wirkt auf den Vertrag zurück, weil die Berufsausübungserlaubnis zum Prüfgegenstand gehört.

Für Beschäftigungen ohne Berufsabschluss läuft der Weg häufig über die Westbalkanregelung. Das Kontingent liegt bei 50.000 Zustimmungen im Jahr, die Vorrangprüfung ist seit dem 3. November 2023 ausgesetzt. Eine Zustimmung ist ausgeschlossen, wenn in den 24 Monaten vor dem Antrag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen wurden. Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Westbalkanregelung und im Ratgeber zur Vorabzustimmung.

Was Sie als Betrieb konkret tun sollten

  • Setzen Sie den Vertrag nach deutschem Recht auf, auch wenn die Unterschrift in Albanien erfolgt.
  • Verzichten Sie auf eine Rechtswahlklausel zugunsten ausländischen Rechts — sie bringt bei Arbeit in Deutschland keinen Vorteil.
  • Prüfen Sie Stundenlohn und Wochenstunden gegen den geltenden Mindestlohn Ihrer Branche.
  • Halten Sie Vertrag und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inhaltlich deckungsgleich.
  • Geben Sie der Person eine Übersetzung, damit sie versteht, was sie unterschreibt.
  • Lassen Sie arbeitsrechtliche Zweifelsfragen im Einzelfall anwaltlich prüfen.

Ein Hinweis für Bewerberinnen und Bewerber: Seriöse Vermittlung verlangt von ihnen kein Geld im Voraus. Wer vorab Zahlungen für eine Stelle oder ein Visum fordert, ist mit Vorsicht zu behandeln. Wie die Vergütung in der privaten Vermittlung geregelt ist, erklärt der Ratgeber zur privaten Arbeitsvermittlung.

Wenn Sie Unterstützung bei Vertrag, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und Vorabzustimmung wünschen, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren.

Häufige Fragen

Gilt ein in Albanien unterschriebener Arbeitsvertrag auch in Deutschland?

Der Ort der Unterschrift entscheidet nicht über das anwendbare Recht. Maßgeblich ist der Staat, in dem gewöhnlich gearbeitet wird. Bei Arbeit in Deutschland greifen die zwingenden deutschen Vorschriften, unabhängig davon, wo das Papier unterzeichnet wurde.

Kann im Vertrag albanisches Recht vereinbart werden?

Eine Rechtswahl ist nach der Rom-I-Verordnung grundsätzlich möglich. Sie darf der beschäftigten Person aber nicht den Schutz entziehen, den zwingende Vorschriften des ohne Rechtswahl geltenden Rechts gewähren. Bei einem Arbeitsort in Deutschland bleibt der deutsche Schutzstandard damit bestehen.

Gilt der deutsche Mindestlohn auch, wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt?

Ja. Nach § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zu zahlen. Die Kontrolle liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.

Reicht der Arbeitsvertrag für das Visum aus?

Der Vertrag allein genügt nicht. Der künftige Arbeitgeber füllt zusätzlich den amtlichen Vordruck „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ aus. Die Auslandsvertretung kann den Arbeitsvertrag anfordern; über das Visum entscheidet sie im Einzelfall.

Muss der Arbeitsvertrag übersetzt sein?

Eine Übersetzung ist vor allem eine praktische Frage. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen nach dem Nachweisgesetz niederlegen und aushändigen. Eine albanische Fassung hilft, Missverständnisse zu Schichten, Entgelt und Probezeit vor der Einreise auszuräumen.

Wo ist eine Person aus Albanien sozialversichert, die in Deutschland arbeitet?

Grundsätzlich gelten die Vorschriften des Staates, in dem gearbeitet wird — bei Arbeit in Deutschland also das deutsche Sozialversicherungsrecht. Zwischen Deutschland und Albanien besteht ein Abkommen über soziale Sicherheit. Zeiten aus beiden Staaten werden für die Anspruchsprüfung zusammengerechnet, jeder Staat zahlt seine eigene Rente.

Quellen

  1. Rom-I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008, konsolidierte Fassung
  2. § 20 MiLoG – Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
  3. § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
  4. § 611a BGB – Arbeitsvertrag
  5. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  6. BMAS: Arbeitszeitschutz
  7. § 2 NachwG – Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen
  8. § 39 AufenthG – Zustimmung zur Beschäftigung
  9. § 26 BeschV – Beschäftigung von Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten
  10. Bundesagentur für Arbeit: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Formular)
  11. Deutsche Rentenversicherung: Arbeit und Rente in Deutschland und in Albanien
  12. Zoll: Mindestarbeitsbedingungen
  13. Auswärtiges Amt Tirana: Visum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
  14. Anerkennung in Deutschland: Berufliche Anerkennung

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