Zum Inhalt springen
Hirenord

Krankenversicherung im Visumverfahren: Nachweis und Schutz bis zum ersten Arbeitstag

Für ein nationales Visum zur Arbeitsaufnahme muss der Lebensunterhalt gesichert sein, und dazu zählt nach § 2 AufenthG ausreichender Krankenversicherungsschutz. Die gesetzliche Krankenversicherung beginnt für Beschäftigte jedoch erst mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 SGB V), nicht mit der Einreise. Für die Tage dazwischen beschreiben die deutschen Auslandsvertretungen eigene Nachweisformen, etwa die Bestätigung einer Krankenkasse über die Aufnahme ab Einreise oder eine Incoming-Versicherung zur Überbrückung. Diese Seite ordnet ein, was dahintersteckt, wer entscheidet und worauf Betriebe bei der Terminplanung achten. Rechtsstand 1. September 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Aktualisiert am 03.10.2026 · 7 Min. Lesezeit · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft

Warum beim Visum zur Arbeitsaufnahme ein Krankenversicherungsnachweis verlangt wird

Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach dem Aufenthaltsgesetz erst dann als gesichert, wenn auch ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Das regelt § 2 AufenthG. Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, hat nach dieser Vorschrift ausreichenden Schutz. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt nach § 5 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.

Für das nationale Visum zur Arbeitsaufnahme bedeutet das: Der Versicherungsschutz gehört zu den Punkten, die geprüft werden. Welche Unterlagen die Antragstellerin oder der Antragsteller dafür vorlegen muss, legt die zuständige deutsche Auslandsvertretung fest. Über das Visum entscheidet sie im Einzelfall. Rechtsstand 1. September 2026.

Ab wann greift die gesetzliche Krankenversicherung: ab Einreise oder ab dem ersten Arbeitstag?

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. So steht es in § 186 SGB V. Die Versicherungspflicht selbst knüpft an die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt an (§ 5 SGB V). Die Einreise allein löst diesen Schutz also nicht aus.

Das Auswärtige Amt beschreibt diese Lücke auf den Seiten seiner Auslandsvertretungen selbst. Die gesetzliche Versicherungspflicht besteht danach erst mit Wohnsitznahme in Deutschland und gegebenenfalls Aufnahme der Beschäftigung. Reist jemand vorher ein, ist für die Zeit bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses ein eigener Schutz nachzuweisen. Das gilt nach dieser Darstellung auch dann, wenn die Einreise nur wenige Tage früher erfolgt, etwa wegen einer Wohnungsübergabe. Rechtsstand 1. September 2026.

Zwischen Einreise und erstem Arbeitstag besteht noch kein Krankenversicherungsschutz aus der Beschäftigung. Genau für diese Tage verlangen die Auslandsvertretungen einen eigenen Nachweis. Planen Sie den Einreisetermin und den Arbeitsbeginn deshalb gemeinsam mit der künftigen Mitarbeiterin oder dem künftigen Mitarbeiter. Diese Seite ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Welche Nachweisformen die Auslandsvertretungen für die Zeit bis zum Arbeitsbeginn beschreiben

Die Seiten einzelner deutscher Auslandsvertretungen nennen mehrere Formen, mit denen der Krankenversicherungsschutz im nationalen Visumverfahren belegt werden kann. Diese Anforderungen sind nicht bundeseinheitlich formuliert. Maßgeblich ist, was die für den Wohnsitz zuständige Vertretung auf ihrer eigenen Seite verlangt.

  • Schreiben einer Krankenkasse über die bedingungslose Aufnahme ab Einreise — gesetzlich oder privat, nach der Darstellung einer Vertretung gegebenenfalls auch als Familienversicherung.
  • Incoming-Versicherung zur Überbrückung bis zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Mehrere Vertretungen verlangen Gültigkeit ab dem Tag der Einreise für 90 Tage.
  • Private Krankenversicherung, die dem SGB V vergleichbar ist — nach der Darstellung einzelner Vertretungen unbefristet und ohne Beendigungsklauseln, die an Alter, Ende der Beschäftigung, Zweckwechsel oder Verlust des Aufenthaltsstatus anknüpfen.
  • Als nicht ausreichend beschrieben: eine reine Reisekrankenversicherung mit auflösenden Bedingungen sowie eine Europäische Krankenversicherungskarte eines anderen Mitgliedstaates.

Ob ein konkreter Nachweis im Einzelfall akzeptiert wird, entscheidet die zuständige Auslandsvertretung. Eine Zusage kann niemand sonst geben. Rechtsstand 1. September 2026.

Reisekrankenversicherung oder Incoming-Versicherung: welchen Unterschied die Auslandsvertretungen beschreiben

Eine Reisekrankenversicherung und eine Incoming-Versicherung zur Überbrückung werden in den Hinweisen der Auslandsvertretungen unterschiedlich bewertet. Der Unterschied liegt vor allem bei den auflösenden Bedingungen, also Klauseln, die den Schutz bei einem längeren Aufenthalt enden lassen.

Reisekrankenversicherung oder Incoming-Versicherung: welchen Unterschied die Auslandsvertretungen beschreiben
KriteriumReisekrankenversicherungIncoming-Versicherung zur Überbrückung
Auflösende BedingungenEndet nach den Hinweisen der Vertretungen häufig, sobald der Aufenthalt langfristig wirdSoll nach den Hinweisen keine auflösenden Bedingungen bei langfristigem Aufenthalt enthalten
Beschriebener ZweckGedacht für kurze Reisen und vorübergehende AufenthalteGedacht zur Überbrückung bis zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung
Geltungsbeginn und DauerRichtet sich nach der gebuchten ReiseMehrere Vertretungen verlangen Gültigkeit ab dem Tag der Einreise für 90 Tage
Bewertung im nationalen VisumverfahrenEine reine Reisekrankenversicherung mit auflösenden Bedingungen wird als nicht ausreichend beschriebenWird als mögliche Form genannt; über die Anerkennung entscheidet die zuständige Vertretung

Prüfen Sie den Vertrag vor dem Visumtermin auf genau diesen Punkt. Steht dort eine Klausel, die den Schutz bei dauerhaftem Aufenthalt beendet, passt die Police nach den Hinweisen der Vertretungen nicht zum nationalen Visum. Rechtsstand 1. September 2026.

Bewerber aus Albanien und Kosovo: wo die Anforderungen an den Versicherungsnachweis stehen

Für Bewerberinnen und Bewerber aus Albanien und Kosovo gelten die Hinweise der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Die Vertretung in Tirana führt eine eigene Seite zum Nachweis von Krankenversicherungsschutz bei nationalen Visa. Die Unterlagen für das Visum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit stehen dort ebenfalls. Für Kosovo finden sich die Angaben auf den Seiten zu nationalen Visa und zur Arbeitsaufnahme nach der Westbalkanregelung.

Achten Sie beim Lesen eines Merkblatts auf Datum und Visumtyp. Angaben zu Schengen-Visa betreffen ein anderes Verfahren als das nationale Visum zur Arbeitsaufnahme. Welche Behörde im Verfahren was entscheidet, erklärt unsere Seite zu Vorabzustimmung, Zustimmung und Visum. Über die Zustimmung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, über das Visum die zuständige Auslandsvertretung.

Was der Arbeitgeber ab dem ersten Arbeitstag zu erledigen hat

Mit dem Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung greift die Meldepflicht des Arbeitgebers zur Sozialversicherung. Grundlage ist § 28a SGB IV. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das Meldeverfahren im Detail, unter anderem die Anmeldung mit Meldegrund 10 bei Beschäftigungsbeginn. In bestimmten Wirtschaftsbereichen kommt zusätzlich die Sofortmeldung hinzu, die spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung zu erstatten ist.

Für neue Kräfte aus dem Ausland braucht der Betrieb dieselben Angaben wie bei jeder Einstellung: Krankenkasse, Betriebsnummer, Personaldaten. Welche Schritte dazugehören, zeigt unsere Seite zum Anmelden ausländischer Mitarbeiter zur Sozialversicherung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt einen Überblick über die Schutzrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem Ausland. Rechtsstand 1. September 2026.

Wie Betriebe Einreisetermin und Arbeitsbeginn so planen, dass keine Lücke entsteht

Legen Sie den Arbeitsbeginn und den geplanten Einreisetag früh gemeinsam fest. Je größer der Abstand, desto länger ist der Zeitraum, für den ein eigener Versicherungsnachweis gebraucht wird. Verschiebt sich der Arbeitsbeginn nach der Einreise, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Sprechen Sie eine Verschiebung deshalb vorher mit der betroffenen Person ab.

  • Klären Sie vor dem Visumtermin, welche Nachweisform die zuständige Auslandsvertretung auf ihrer Seite nennt.
  • Halten Sie das vereinbarte Eintrittsdatum im Arbeitsvertrag und in der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis einheitlich.
  • Planen Sie Wohnungsübergabe und Anmeldung des Wohnsitzes mit ein — dazu finden Sie Hinweise unter Unterkunft und Ankunft.
  • Seien Sie vorsichtig bei Anbietern, die vor der Einreise Geld für eine garantierte Versicherungs- oder Visumleistung verlangen. Eine Garantie kann niemand geben, weil Behörden entscheiden.

Wenn Sie Kräfte aus Albanien oder Kosovo einstellen und die Schritte bis zur Einreise geordnet planen möchten, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren.

Häufige Fragen

Reicht eine Reisekrankenversicherung für das nationale Visum zur Arbeitsaufnahme?

Eine reine Reisekrankenversicherung mit auflösenden Bedingungen wird in den Hinweisen einzelner Auslandsvertretungen als nicht ausreichend beschrieben. Genannt wird stattdessen ein Schutz ohne Klauseln, die bei langfristigem Aufenthalt greifen. Welche Form im Einzelfall akzeptiert wird, entscheidet die zuständige Auslandsvertretung.

Ab wann ist eine neue Mitarbeiterin gesetzlich krankenversichert?

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 SGB V). Die Versicherungspflicht knüpft an die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt an (§ 5 SGB V). Die Einreise oder die Wohnsitzanmeldung allein löst diesen Schutz nicht aus.

Was gilt, wenn jemand zwei Wochen vor dem ersten Arbeitstag einreist?

Für die Tage vor Beschäftigungsbeginn ist nach der Darstellung des Auswärtigen Amtes ein eigener Krankenversicherungsschutz nachzuweisen. Das gilt auch bei einer Einreise wenige Tage früher, etwa wegen einer Wohnungsübergabe. Klären Sie vor dem Visumtermin, welche Nachweisform die zuständige Auslandsvertretung nennt.

Wer bezahlt die Versicherung für die Zeit vor dem Arbeitsbeginn?

Bei Hirenord tragen Bewerberinnen und Bewerber ihre eigenen Kosten selbst, etwa Reisepass, Übersetzungen, Visum- und Behördengebühren und die Anreise. Ob ein Betrieb freiwillig etwas übernimmt, ist eine Frage der Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Von Bewerbern verlangt Hirenord keine Vorauszahlung.

Was passiert, wenn sich der Arbeitsbeginn nach der Einreise verschiebt?

Die gesetzliche Mitgliedschaft beginnt erst mit dem tatsächlichen Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis. Verschiebt sich dieser Tag, verlängert sich der Zeitraum ohne Schutz aus der Beschäftigung. Sprechen Sie eine Verschiebung vorher ab und klären Sie, wie die zusätzlichen Tage abgedeckt sind.

Welche Nachweise gelten für mitreisende Familienangehörige?

Welche Nachweise für mitreisende Angehörige verlangt werden, legt die zuständige deutsche Auslandsvertretung fest. Eine Vertretung nennt als mögliche Form auch eine Bestätigung über die Familienversicherung. Fragen Sie vor dem Termin bei der zuständigen Vertretung nach.

Quellen

  1. § 2 AufenthG – Begriffsbestimmungen, gesicherter Lebensunterhalt
  2. § 5 AufenthG – Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  3. § 5 SGB V – Versicherungspflicht
  4. § 186 SGB V – Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
  5. § 28a SGB IV – Meldepflicht des Arbeitgebers
  6. Krankenversicherung im nationalen Visumverfahren (Auswärtiges Amt, Brasilien)
  7. Krankenversicherung im Nationalen Visum-Verfahren (Auswärtiges Amt, Jakarta)
  8. Krankenversicherung im Visumverfahren (Auswärtiges Amt, Prag)
  9. Krankenversicherung im nationalen Visumverfahren (Auswärtiges Amt, Belgrad)
  10. Nachweis von Krankenversicherungsschutz bei nationalen Visa (Auswärtiges Amt, Tirana)
  11. Visum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Auswärtiges Amt, Tirana)
  12. Arbeitsaufnahme nach der Westbalkanregelung (Auswärtiges Amt, Pristina)
  13. § 28a SGB IV – Meldepflicht (Deutsche Rentenversicherung)
  14. Sofortmeldung (Deutsche Rentenversicherung)
  15. Schutzrechte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (BMAS)

Passend dazu

Thema: Alle Beiträge zum Thema „Pflichten rund um die Beschäftigung" · Unterkunft und Ankunft: die ersten Wochen in Deutschland

Bereit für den nächsten Schritt?

Bewerbung oder Personalanfrage — beides dauert wenige Minuten. Wir melden uns, sobald wir etwas Passendes haben.