Vorabzustimmung, Zustimmung, Visum: wer entscheidet was — Bundesagentur, Auslandsvertretung, Ausländerbehörde
Über die Zustimmung zur Beschäftigung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, über das Visum die zuständige deutsche Auslandsvertretung, über aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Inland die Ausländerbehörde. Die Vorabzustimmung ist keine eigene vierte Entscheidung, sondern eine vorgezogene Entscheidung der Bundesagentur, die der Arbeitgeber vor dem Visumantrag einholen kann. Verwechslungsgefahr besteht beim beschleunigten Fachkräfteverfahren: Dort erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, und zwar zur Visumerteilung. Diese Seite erklärt Arbeitgebern, welche Stelle worüber entscheidet und wo der eigene Betrieb gefragt ist. Rechtsstand 1. September 2026.
Aktualisiert am 30.09.2026 · 6 Min. Lesezeit · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft
Zustimmung, Visum, Aufenthaltstitel: welche Stelle entscheidet worüber?
Vier verschiedene Stellen treffen im Verfahren vier verschiedene Entscheidungen. Keine davon ersetzt eine andere, und keine ist an die Wünsche des Arbeitgebers gebunden.
- Bundesagentur für Arbeit: entscheidet über die Zustimmung zur Beschäftigung, auf Antrag auch schon vor dem Visumantrag (Vorabzustimmung).
- Deutsche Auslandsvertretung: entscheidet über den Visumantrag, der vor der Einreise im Herkunftsland gestellt wird.
- Ausländerbehörde: ist im Inland für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig und muss der Visumerteilung in bestimmten Fällen vorher zustimmen.
- Zuständige Stelle für die Anerkennung: entscheidet über die Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses.
Keine private Stelle entscheidet in diesem Verfahren. Hirenord ist eine private Personalvermittlung, keine deutsche Behörde und keine Auslandsvertretung. Hirenord verkauft keine Visa und kann weder Visum noch Vorabzustimmung oder Aufenthaltstitel garantieren.
Was entscheidet die Bundesagentur für Arbeit bei einer Einstellung aus Albanien oder Kosovo?
Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet darüber, ob sie einer konkreten Beschäftigung zustimmt. Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung bedarf ihrer Zustimmung, soweit diese nicht durch Gesetz, Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung entbehrlich ist (§ 39 AufenthG).
Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur für die Erteilung Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis zu geben. Das Gesetz nennt ausdrücklich Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen. Diese Angaben kommen aus dem Betrieb, nicht von der Bewerberin oder dem Bewerber. Welche Rolle der Arbeitsvertrag dabei spielt, erklärt unser Beitrag zum Arbeitsvertrag für die Zustimmung.
Entschieden wird im Einzelfall. Die Vorrangprüfung – also die Prüfung, ob bevorrechtigte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen – ist seit dem 3. November 2023 ausgesetzt. Ein bestimmtes Ergebnis folgt daraus nicht. Für Beschäftigungen über die Westbalkanregelung gilt zusätzlich ein Jahreskontingent von 50.000 Zustimmungen (Rechtsstand 1. September 2026).
Vorabzustimmung der Bundesagentur: wer beantragt sie und wozu dient sie?
Die Vorabzustimmung beantragt der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit, bevor die Bewerberin oder der Bewerber das Visum beantragt. Grundlage ist § 36 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Der Antrag ist online möglich.
Inhaltlich geht es um dieselbe Frage wie bei der Zustimmung: Stimmt die Bundesagentur dieser Beschäftigung zu? Vorgezogen ist nur der Zeitpunkt. Die Entscheidung trifft die Bundesagentur im Einzelfall. Freiwillig ist der Schritt, verkürzt das Verfahren aber erheblich.
Die Vorabzustimmung ist kein Visum und keine Einreiseerlaubnis. Sie wird im Visumverfahren vorgelegt, über das die Auslandsvertretung entscheidet. Unterlagen, Ablauf und Fristen behandelt die Seite Vorabzustimmung der Bundesagentur.
Worin unterscheiden sich die Vorabzustimmung der Bundesagentur und die Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren?
Beide heißen ähnlich, kommen aber von verschiedenen Behörden und betreffen verschiedene Entscheidungen. Die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit betrifft die Zustimmung zur Beschäftigung (§ 36 BeschV). Die Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren erteilt die Ausländerbehörde und sie bezieht sich auf die Visumerteilung (§ 81a AufenthG).
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren beantragt der Arbeitgeber das Verfahren mit Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde. Arbeitgeber und Ausländerbehörde schließen dazu eine Vereinbarung. Zu den Aufgaben der Ausländerbehörde gehört, das Anerkennungsverfahren einzuleiten, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen, die Auslandsvertretung über den bevorstehenden Visumantrag zu unterrichten und über die Vorabzustimmung zur Visumerteilung zu entscheiden.
Über das Visum selbst entscheidet auch in diesem Verfahren die Auslandsvertretung. Der Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern kann einbezogen werden, wenn die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden. Ob dieses Verfahren für eine bestimmte Stelle in Betracht kommt, klärt die zuständige Ausländerbehörde.
Worüber entscheidet die deutsche Auslandsvertretung im Visumverfahren?
Über den Visumantrag entscheidet die deutsche Auslandsvertretung. Für Pass- und Visaangelegenheiten sind im Ausland die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig (§ 71 Abs. 2 AufenthG).
Das Visum ist vor der Einreise zu beantragen, und zwar bei der Auslandsvertretung, die für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der antragstellenden Person zuständig ist. Diese Stelle entscheidet über den Antrag. Eine Zustimmung oder Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist ein Baustein dieses Verfahrens, aber keine Entscheidung über das Visum.
Für Arbeitgeber heißt das: Der Betrieb liefert Arbeitsvertrag und Angaben zum Beschäftigungsverhältnis, den Visumantrag stellt die Person selbst im Herkunftsland. Termin, Unterlagen und Ablauf richten sich nach den Vorgaben der jeweiligen Auslandsvertretung.
Wann ist die Ausländerbehörde zuständig und wann muss sie dem Visum zustimmen?
Die Ausländerbehörden sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen im Inland zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Die Länder sollen mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten. Das Auswärtige Amt verweist Personen, die sich bereits in Deutschland befinden und Fragen zu Visum oder Aufenthaltserlaubnis haben, an die Ausländerbehörde.
Schon vor der Einreise kann die Ausländerbehörde beteiligt sein. § 31 AufenthV regelt, in welchen Fällen die Visumerteilung der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf und welche Ausnahmen gelten. Zuständig ist grundsätzlich die Ausländerbehörde des Ortes, an dem die Person ihren Wohnsitz nehmen wird. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass Visa zur Beschäftigung oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedürfen, was das Verfahren in diesen Fällen beschleunigt.
Nach der Einreise ist die Ausländerbehörde am Wohnort die Anlaufstelle für den Aufenthaltstitel. Wechselt eine beschäftigte Person später den Arbeitgeber, stellt sich die Zuständigkeitsfrage erneut. Was dann zu tun ist, beschreibt die Seite zum Arbeitgeberwechsel unter der Westbalkanregelung.
Wer entscheidet über die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses?
Über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation entscheidet die jeweils zuständige Stelle für den Beruf – nicht die Bundesagentur für Arbeit und nicht die Auslandsvertretung. Sie vergleicht die Qualifikation mit einem deutschen Referenzberuf und teilt das Ergebnis in einem Bescheid mit.
Das ist eine eigene, vierte Entscheidung im Verfahren. Sie läuft unabhängig von Zustimmung, Visum und Aufenthaltstitel, kann für diese aber Voraussetzung sein.
Diese Seite ordnet die Zuständigkeiten allgemein ein und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand 1. September 2026.
Seien Sie vorsichtig bei Angeboten, die von Bewerberinnen und Bewerbern vorab Geld für eine Zusage verlangen. Eine Zusage kann niemand geben, der nicht selbst entscheidet. Hirenord verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern keine Vorauszahlung; die Vermittlungsvergütung trägt in aller Regel der Arbeitgeber. Wenn Sie eine Stelle besetzen möchten, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren und die einzelnen Schritte mit uns durchgehen.
Häufige Fragen
Wer beantragt die Vorabzustimmung – der Arbeitgeber oder die Bewerberin?
Die Vorabzustimmung zur Beschäftigung beantragt der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit, online und vor dem Visumantrag. Grundlage ist § 36 BeschV. Die Entscheidung trifft die Bundesagentur im Einzelfall.
Ersetzt die Zustimmung der Bundesagentur das Visum?
Nein. Über den Visumantrag entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Die Zustimmung oder Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird in diesem Verfahren vorgelegt, ist aber keine Entscheidung über das Visum und keine Einreiseerlaubnis.
Muss die Ausländerbehörde jedem Arbeitsvisum zustimmen?
§ 31 AufenthV regelt, in welchen Fällen die Visumerteilung der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf und welche Ausnahmen gelten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass Visa zur Beschäftigung oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bedürfen. Ob das im konkreten Fall zutrifft, klären die beteiligten Behörden.
An wen wendet sich jemand, der bereits in Deutschland ist?
Das Auswärtige Amt verweist Personen, die sich in Deutschland befinden und Fragen zu Visum oder Aufenthaltserlaubnis haben, an die Ausländerbehörde. Im Inland sind die Ausländerbehörden für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG).
Welche Angaben muss der Arbeitgeber der Bundesagentur liefern?
Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis zu geben. Das Gesetz nennt insbesondere Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen (§ 39 AufenthG).
Kann eine private Vermittlung eine Zustimmung oder ein Visum zusagen?
Nein. Über die Zustimmung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, über das Visum die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Hirenord ist eine private Personalvermittlung und kann weder Visum noch Vorabzustimmung oder Aufenthaltstitel garantieren.
Quellen
- § 71 AufenthG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 39 AufenthG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 81a AufenthG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 31 AufenthV – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 36 BeschV – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte – Bundesagentur für Arbeit
- Wo wird das Visum beantragt und wer entscheidet über den Antrag? – Auswärtiges Amt
- Ich befinde mich in Deutschland und habe Fragen zu meinem Visum/zu meiner Aufenthaltserlaubnis. An wen wende ich mich? – Auswärtiges Amt
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren – BAMF
- Berufliche Anerkennung – Anerkennung in Deutschland
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