Glossar: Begriffe zu Arbeit und Aufenthalt in Deutschland
Westbalkanregelung, Vorabzustimmung, Aufenthaltstitel, Chancenkarte: die Begriffe, die bei einer Beschäftigung von Personal aus Albanien und Kosovo fallen, jeweils kurz erklärt und mit Rechtsgrundlage.
33 Begriffe · Rechtsstand 15. September 2026. Geprüft am Gesetzestext (gesetze-im-internet.de) und an den Seiten der Bundesagentur für Arbeit und des Bundesarbeitsministeriums. Allgemeine Erklärung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Über Zustimmung, Visum und Aufenthaltstitel entscheiden die Behörden.
A
- Anerkennung (Berufsanerkennung)
- Die Anerkennung ist die behördliche Feststellung, dass ein ausländischer Berufsabschluss einem deutschen gleichwertig ist. Sie entscheidet darüber, ob jemand als Fachkraft nach § 18 Abs. 3 AufenthG gilt. Für die Westbalkanregelung wird sie nicht verlangt — außer in reglementierten Berufen, für die eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein muss (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).
- Quelle:§ 18 AufenthGAnerkennung in Deutschland (Portal der Bundesregierung)
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- Anerkennungspartnerschaft
- Die Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG) erlaubt, in Deutschland zu arbeiten und das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise zu durchlaufen. Voraussetzungen sind unter anderem eine im Ausland staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildung oder ein anerkannter Hochschulabschluss, ein konkretes Arbeitsangebot, eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, das Anerkennungsverfahren unverzüglich einzuleiten, hinreichende Deutschkenntnisse und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Aufenthaltserlaubnis gilt höchstens ein Jahr und kann bis zu einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert werden.
- Quelle:§ 16d AufenthG
- Anmeldung (Wohnsitz)
- Die Anmeldung ist die Pflicht, sich nach dem Bezug einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde bestätigt sie kostenlos mit der amtlichen Meldebestätigung (§ 24 Abs. 2 BMG); sie wird oft für Bankkonto und Lohnabrechnung gebraucht.
- Quelle:§ 17 BMG§ 24 BMG
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- Arbeitgeberwechsel
- Ein Arbeitgeberwechsel unter der Westbalkanregelung braucht eine neue Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die über die Ausländerbehörde eingeholt wird. Die neue Beschäftigung darf erst beginnen, wenn die Ausländerbehörde sie erlaubt hat. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zählen solche Zustimmungen nicht gegen das Jahreskontingent.
- Quelle:§ 26 BeschVBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AufenthG/BeschV (Stand 12/2024)
- Mehr dazu: Ratgeber: Westbalkanregelung →
- Aufenthaltserlaubnis
- Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der für einen bestimmten Zweck erteilt wird, zum Beispiel für eine Beschäftigung (§ 7 AufenthG). Nach der Einreise mit dem Visum erteilt sie die Ausländerbehörde am Wohnort; die Befristung richtet sich nach dem Aufenthaltszweck.
- Quelle:§ 7 AufenthG§ 71 AufenthG
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- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Das Aufenthaltsgesetz ist das deutsche Gesetz, das Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern regelt (§ 1 AufenthG). Aus ihm ergeben sich unter anderem die Aufenthaltstitel und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung.
- Quelle:§ 1 AufenthG
- Aufenthaltstitel
- Ein Aufenthaltstitel ist die staatliche Erlaubnis für Ausländer, sich in Deutschland aufzuhalten. § 4 Abs. 1 AufenthG kennt sieben Formen: Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
- Quelle:§ 4 AufenthG
- Mehr dazu: Ratgeber: Unterkunft und Ankunft →
- Ausländerbehörde
- Die Ausländerbehörde ist die Behörde in Deutschland, die für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständig ist (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Sie erteilt und verlängert zum Beispiel die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise und ist beim Arbeitgeberwechsel die Anlaufstelle.
- Quelle:§ 71 AufenthG
- Mehr dazu: Ratgeber: Unterkunft und Ankunft →
- Auslandsvertretung
- Eine Auslandsvertretung ist eine Botschaft oder ein Konsulat Deutschlands; im Ausland ist sie für Pass- und Visaangelegenheiten zuständig (§ 71 Abs. 2 AufenthG). Für die erstmalige Zustimmung nach der Westbalkanregelung muss der Visumantrag bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Westbalkanstaaten gestellt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV).
- Quelle:§ 71 AufenthG§ 26 BeschVBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AufenthG/BeschV (Stand 12/2024)
- Mehr dazu: Ratgeber: Mitarbeiter aus Kosovo einstellen →
B
- Beschäftigungsverordnung (BeschV)
- Die Beschäftigungsverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer in Deutschland beschäftigt werden dürfen und wann dafür die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig ist. Die Westbalkanregelung steht in § 26 Abs. 2 BeschV.
- Quelle:§ 26 BeschV§ 39 AufenthG
- Mehr dazu: Ratgeber: Westbalkanregelung →
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
- Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) ist ein Verfahren, das der Arbeitgeber mit Vollmacht der künftigen Arbeitskraft bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragt. Die Ausländerbehörde koordiniert dann die Beteiligung der übrigen Stellen.
- Quelle:§ 81a AufenthG
- Blaue Karte EU
- Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel vor allem für Fachkräfte mit Hochschulabschluss, die in Deutschland ein Gehalt über einer gesetzlichen Schwelle verdienen (§ 18g AufenthG). Die Schwelle beträgt 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, in Engpassberufen und für Berufsanfänger 45,3 Prozent. Unterhalb des höheren Satzes braucht es die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
- Quelle:§ 18g AufenthG
- Bundesagentur für Arbeit (BA)
- Die Bundesagentur für Arbeit ist die deutsche Arbeitsverwaltung; bei ausländischen Beschäftigten entscheidet sie, ob sie einer Beschäftigung zustimmt (§ 39 AufenthG). Diese Prüfung übernimmt ihre Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Über das Visum entscheidet nicht sie, sondern die deutsche Auslandsvertretung.
- Quelle:§ 39 AufenthGBundesagentur für Arbeit: ZAV
- Mehr dazu: Ratgeber: Vorabzustimmung der Bundesagentur →
C
- Chancenkarte
- Die Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Arbeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation (§ 20a AufenthG). Sie bekommt, wer Fachkraft ist oder über den Punkteweg genug Punkte erreicht; nur für den Punkteweg sind unter anderem eine im Ausland staatlich anerkannte Berufs- oder Hochschulqualifikation sowie einfache Deutschkenntnisse oder Englischkenntnisse auf B2-Niveau vorgeschrieben. Sie gilt zunächst bis zu einem Jahr; nebenher sind im Schnitt bis zu 20 Stunden Beschäftigung je Woche erlaubt.
- Quelle:§ 20a AufenthG
- Mehr dazu: Ratgeber: Westbalkanregelung →
E
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ist das Formular der Bundesagentur für Arbeit, in dem der Arbeitgeber die geplante Beschäftigung beschreibt. Laut Bundesagentur ist sie das Antragsformular für die Vorabzustimmung.
- Quelle:Bundesagentur für Arbeit: Vorabzustimmung
- Mehr dazu: Ratgeber: Der Arbeitsvertrag, dem die Bundesagentur zustimmt →
F
- Fachkraft (Aufenthaltsrecht)
- Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist, wer eine deutsche qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation hat, oder einen deutschen, anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (§ 18 Abs. 3 AufenthG). Für eine Beschäftigung über die Westbalkanregelung muss niemand Fachkraft in diesem Sinne sein.
- Quelle:§ 18 AufenthG
- Mehr dazu: Ratgeber: Arbeitskräfte aus Albanien →
- Fiktionsbescheinigung
- Die Fiktionsbescheinigung ist die Bescheinigung der Ausländerbehörde darüber, dass ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt wurde und welche Wirkung das hat (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Wer vor Ablauf seines Titels die Verlängerung beantragt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
- Quelle:§ 81 AufenthG
- Führerschein-Umschreibung
- Die Umschreibung ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Grundlage eines ausländischen Führerscheins. Für viele Klassen albanischer und kosovarischer Führerscheine entfällt dabei die Prüfung; welche Klassen je Staat ohne theoretische oder praktische Prüfung umgeschrieben werden, steht in Anlage 11 FeV. Mit dem ausländischen Führerschein darf nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland noch sechs Monate gefahren werden (§ 29 Abs. 1 FeV); die Behörde kann die Frist in bestimmten Fällen um bis zu sechs Monate verlängern.
- Quelle:Anlage 11 FeV§ 29 FeV
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K
- Kontingent (Westbalkanregelung)
- Das Kontingent ist die Obergrenze für erstmalige Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit nach der Westbalkanregelung: bis zu 50.000 je Kalenderjahr (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BeschV). Verlängerungen und Zustimmungen für einen Arbeitgeberwechsel zählen nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur nicht mit. Eine Halbierung auf 25.000 steht im Koalitionsvertrag, ist aber kein geltendes Recht.
- Quelle:§ 26 BeschVBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AufenthG/BeschV (Stand 12/2024)
- Mehr dazu: Ratgeber: Westbalkanregelung →
- Krankenversicherung
- Die Krankenversicherung trägt die Kosten für ärztliche Behandlung; Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Ausnahmen, etwa bei einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, regelt § 6 SGB V.
- Quelle:§ 5 SGB V
- Mehr dazu: Ratgeber: Unterkunft und Ankunft →
M
- Mindestlohn
- Der gesetzliche Mindestlohn ist der Bruttostundenlohn, den Arbeitgeber in Deutschland mindestens zahlen müssen (Mindestlohngesetz). Er beträgt seit 1. Januar 2026 13,90 Euro und ab 1. Januar 2027 14,60 Euro je Zeitstunde (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung). Branchenmindestlöhne, etwa in der Gebäudereinigung oder im Bau, können darüber liegen.
- Quelle:BMAS: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung§ 1 MiLoG
- Mehr dazu: Ratgeber: Der Arbeitsvertrag, dem die Bundesagentur zustimmt →
N
- Nationales Visum (D-Visum)
- Das nationale Visum ist das Visum für längerfristige Aufenthalte in Deutschland, etwa zur Beschäftigung, und muss vor der Einreise erteilt sein (§ 6 Abs. 3 AufenthG). Zuständig sind die deutschen Auslandsvertretungen (§ 71 Abs. 2 AufenthG).
- Quelle:§ 6 AufenthG§ 71 AufenthG
- Mehr dazu: Ratgeber: Mitarbeiter aus Kosovo einstellen →
- Niederlassungserlaubnis
- Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 AufenthG). Sie folgt in der Regel auf mehrere Jahre mit einer Aufenthaltserlaubnis; die Voraussetzungen hängen vom bisherigen Aufenthaltszweck ab.
- Quelle:§ 9 AufenthG
P
- Private Arbeitsvermittlung
- Private Arbeitsvermittlung ist die Vermittlung von Arbeitsuchenden an Arbeitgeber durch ein privates Unternehmen statt durch die Bundesagentur für Arbeit. Ein Vermittlungsvertrag mit einem Arbeitsuchenden bedarf der Schriftform, und dessen Vergütung ist gesetzlich begrenzt (§ 296 SGB III). Hirenord verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern keine Vorauszahlung; die Vermittlung zahlt in aller Regel der Arbeitgeber.
- Quelle:§ 296 SGB III
- Mehr dazu: Ratgeber: Private Arbeitsvermittlung →
S
- Sozialversicherungsnummer
- Die Sozialversicherungsnummer (Versicherungsnummer der Rentenversicherung) ordnet einer Person ihre Daten in der Sozialversicherung zu; vergeben wird sie von der Datenstelle der Rentenversicherung (§ 147 SGB VI). Wer in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt ist, bekommt eine.
- Quelle:§ 147 SGB VI
- Sprachniveau (GER, A1 bis C2)
- Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) beschreibt Sprachkenntnisse in sechs Stufen: A1 und A2 für elementare, B1 und B2 für selbständige, C1 und C2 für kompetente Sprachverwendung. § 26 Abs. 2 BeschV und die Seite der Bundesagentur zur Westbalkanregelung nennen keinen Sprachnachweis als Voraussetzung; welche Kenntnisse der Arbeitsplatz braucht, entscheidet der Betrieb.
- Quelle:Goethe-Institut: Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen§ 26 BeschVBundesagentur für Arbeit: Westbalkanregelung
- Mehr dazu: Ratgeber: Deutschkenntnisse im Betrieb →
- Steuer-ID (Steueridentifikationsnummer)
- Die Steuer-ID ist eine persönliche Nummer, die das Bundeszentralamt für Steuern jeder Person nur einmal vergibt und die dauerhaft gleich bleibt (§ 139b AO). Der Arbeitgeber braucht sie für die Lohnabrechnung.
- Quelle:§ 139b AO
- Mehr dazu: Ratgeber: Unterkunft und Ankunft →
V
- Vergleichbare Arbeitsbedingungen
- Vergleichbare Arbeitsbedingungen heißt: Eine ausländische Arbeitskraft darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Beschäftigte (§ 39 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Bundesagentur prüft das vor ihrer Zustimmung, etwa an Lohn, Arbeitszeit und Urlaub im Arbeitsvertrag.
- Quelle:§ 39 AufenthG
- Mehr dazu: Ratgeber: Der Arbeitsvertrag, dem die Bundesagentur zustimmt →
- Vorabzustimmung
- Die Vorabzustimmung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Beschäftigung, die der Arbeitgeber schon vor dem Visumantrag einholt (§ 36 Abs. 3 BeschV). Zuständig ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), beantragt wird sie mit dem Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“. Sie ist freiwillig, soll das Verfahren beschleunigen und gilt laut Bundesagentur neun Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.
- Quelle:Bundesagentur für Arbeit: Vorabzustimmung§ 36 BeschV
- Mehr dazu: Ratgeber: Vorabzustimmung der Bundesagentur →
- Vorrangprüfung
- Die Vorrangprüfung ist die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit, ob für eine Stelle deutsche Arbeitnehmer oder ihnen rechtlich gleichgestellte Ausländer zur Verfügung stehen (§ 39 Abs. 3 AufenthG). Für die Westbalkanregelung ist sie gesetzlich vorgesehen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV), seit dem 3. November 2023 aber nach der Weisung 202311002 der Bundesagentur ausgesetzt; die Zentrale der Bundesagentur kann sie jederzeit wieder verlangen.
- Quelle:§ 39 AufenthG§ 26 BeschVBundesagentur für Arbeit: Weisung 202311002 vom 03.11.2023 (Vorrangprüfung § 26 BeschV)Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AufenthG/BeschV (Stand 12/2024)
- Mehr dazu: Ratgeber: Westbalkanregelung →
W
- Westbalkanregelung
- Die Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung) erlaubt Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien eine Beschäftigung in Deutschland, auch ohne anerkannten Berufsabschluss. Voraussetzungen sind unter anderem ein konkretes Arbeitsangebot, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und kein Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten; Leiharbeit ist ausgeschlossen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Wer bei der ersten Zustimmung 45 Jahre oder älter ist, braucht laut Bundesagentur ein Bruttojahresgehalt von mindestens 55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 55.770 Euro) oder den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung. Erstmalige Zustimmungen sind auf bis zu 50.000 je Kalenderjahr begrenzt, und der Visumantrag muss dafür bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Staaten gestellt werden.
- Quelle:§ 26 BeschVBundesagentur für Arbeit: WestbalkanregelungBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AufenthG/BeschV (Stand 12/2024)§ 40 AufenthG
- Mehr dazu: Ratgeber: Westbalkanregelung →
Z
- ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung)
- Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) ist die Stelle der Bundesagentur für Arbeit, die über die Zulassung ausländischer Beschäftigter zum deutschen Arbeitsmarkt entscheidet. Bei ihr beantragt der Arbeitgeber die Vorabzustimmung.
- Quelle:Bundesagentur für Arbeit: ZAVBundesagentur für Arbeit: Vorabzustimmung
- Mehr dazu: Ratgeber: Vorabzustimmung der Bundesagentur →
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist die Voraussetzung dafür, dass ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erteilt wird, soweit Gesetz oder Beschäftigungsverordnung sie nicht entbehrlich machen (§ 39 Abs. 1 AufenthG). Geprüft wird unter anderem, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Teilt die Bundesagentur nicht innerhalb von zwei Wochen mit, dass die übermittelten Angaben nicht ausreichen oder dass der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat, gilt die Zustimmung als erteilt; im beschleunigten Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) und beim Arbeitsplatzwechsel mit Blauer Karte EU (§ 18g Abs. 4 AufenthG) beträgt die Frist eine Woche (§ 36 Abs. 2 BeschV).
- Quelle:§ 39 AufenthG§ 36 BeschV
- Mehr dazu: Ratgeber: Vorabzustimmung der Bundesagentur →