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Arbeitgeberwechsel unter der Westbalkanregelung: neue Zustimmung, Unterlagen, Zuständigkeit

Ein Arbeitgeberwechsel unter der Westbalkanregelung braucht eine neue Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Nach Angaben der Bundesagentur gilt das auch dann, wenn sich die Beschäftigungsbedingungen nicht ändern. Der Antrag läuft in diesem Fall über die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland, nicht über die deutsche Auslandsvertretung. Diese Seite zeigt, welche Unterlagen der neue Betrieb beibringt, welche Stelle worüber entscheidet und welche Meldepflichten beim Ende der alten Beschäftigung gelten. Rechtsstand 1. September 2026; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung der Normen auf gesetze-im-internet.de.

Aktualisiert am 16. September 2026 · 6 Min. Lesezeit

Braucht der neue Arbeitgeber beim Wechsel eine neue Zustimmung der Bundesagentur?

Ja. Bei einem Arbeitgeberwechsel unter der Westbalkanregelung ist eine erneute Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Nach Angaben der Bundesagentur gilt das auch dann, wenn sich die Beschäftigungsbedingungen nicht ändern. Dasselbe gilt für die Verlängerung des Aufenthaltstitels.

Der Weg unterscheidet sich von der Ersteinreise. Bei der Ersterteilung wird der Antrag auf den Aufenthaltstitel bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt (§ 26 Abs. 2 BeschV). Beim Wechsel im Inland läuft der Antrag dagegen über die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland. Die Ausländerbehörde beteiligt die Bundesagentur für Arbeit.

Ein Arbeitgeberwechsel unter der Westbalkanregelung ist kein Formalakt. Über die Erlaubnis der neuen Beschäftigung entscheidet die Ausländerbehörde, über die Zustimmung die Bundesagentur für Arbeit — jeweils im Einzelfall. Ob und ab wann die Arbeit im neuen Betrieb aufgenommen werden darf, klären Sie vorher mit der zuständigen Ausländerbehörde. Diese Seite ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung. Rechtsstand 1. September 2026.

Die Zwei-Jahres-Regel nach § 9 BeschV gilt bei der Westbalkanregelung nicht

Die allgemeine Zustimmungsfreiheit nach zwei Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung greift bei der Westbalkanregelung nicht. § 26 Abs. 2 BeschV ordnet ausdrücklich an, dass § 9 BeschV keine Anwendung findet. Eine Ausnahme besteht nur für Zustimmungen nach der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung.

Für Ihren Betrieb heißt das: Auch nach mehreren Jahren Beschäftigung in Deutschland ist ein Arbeitgeberwechsel nicht zustimmungsfrei. Die Bundesagentur beschreibt in ihrem Informationspapier zur Westbalkanregelung denselben Weg — über die Ausländerbehörde, mit erneuter Zustimmung. Wer sich auf die Zweijahresfrist verlässt, plant den Wechsel falsch. Rechtsstand 1. September 2026; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung der Verordnung.

Welche Unterlagen legt der neue Arbeitgeber beim Arbeitgeberwechsel vor?

Der neue Arbeitgeber erklärt der Bundesagentur für Arbeit das konkrete Arbeitsplatzangebot. Dafür dient die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, ein Formular der Bundesagentur, kurz EzB. Angaben zu Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und sonstigen Arbeitsbedingungen sind gesetzlich gefordert; § 39 AufenthG verpflichtet den Arbeitgeber zur Auskunft.

  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis mit den Angaben zum neuen Arbeitsplatz, dazu die im Formular vorgesehenen Zusatzblätter
  • Angaben zu Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und sonstigen Arbeitsbedingungen nach § 39 AufenthG
  • Kopien der Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der ersten zwei und der letzten zwei Monate aus der bisherigen Beschäftigung — das verlangt die Bundesagentur bei Wechsel und Verlängerung
  • Unterlagen zur Person und zum Aufenthalt, die die zuständige Ausländerbehörde für den Titel anfordert

Welche weiteren Nachweise nötig sind, legt die zuständige Ausländerbehörde fest. Fragen Sie dort früh nach der Liste. Ein sauber ausgefüllter Arbeitsvertrag erspart Rückfragen; worauf es dabei ankommt, lesen Sie unter Arbeitsvertrag für die Zustimmung.

Wer entscheidet über den Wechsel — Ausländerbehörde oder Agentur für Arbeit?

Beide Stellen entscheiden, aber über Verschiedenes. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Aufenthaltstitel und darüber, ob die neue Beschäftigung erlaubt wird. Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet über die Zustimmung zur Beschäftigung und prüft dabei unter anderem, ob die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten (§ 39 AufenthG).

Die Vorabzustimmung hilft beim Arbeitgeberwechsel im Inland nicht weiter. Die Bundesagentur weist auf ihrer Seite zur Vorabzustimmung darauf hin, dass sie nicht für Personen erteilt wird, die ihren Aufenthaltstitel im Inland verlängern wollen; dafür ist die Ausländerbehörde zuständig. Für die Einreise aus dem Ausland bleibt sie dagegen das übliche Instrument — dazu Vorabzustimmung der Bundesagentur.

Weder Arbeitgeber noch Vermittler können eine Zustimmung zusagen. Wie die Behörden im konkreten Fall entscheiden und wie lange sie dafür brauchen, steht vorher nicht fest.

Gilt die Zustimmung auch für eine andere Tätigkeit oder einen anderen Standort?

Eine Zustimmung kann auf Geltungsdauer, betriebliche Tätigkeit, Arbeitgeber und Region beschränkt werden. § 34 BeschV lässt diese Beschränkungen ausdrücklich zu. Solche Beschränkungen landen im Aufenthaltstitel: Der Titel muss erkennen lassen, ob und mit welchen Beschränkungen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Abs. 3 AufenthG).

Wurde der Titel für eine bestimmte Beschäftigung erteilt, ist eine andere Erwerbstätigkeit untersagt, solange die zuständige Behörde sie nicht erlaubt hat. Deshalb kann auch ein Einsatz in einer anderen Tätigkeit oder in einer anderen Region eine Rolle spielen, nicht nur der Wechsel des Betriebs. Prüfen Sie vor dem ersten Arbeitstag den Eintrag im Titel und im Zusatzblatt. Wie Sie das lesen, zeigt Aufenthaltstitel und Zusatzblatt lesen.

Was melden Arbeitgeber und Beschäftigte, wenn die alte Beschäftigung vorzeitig endet?

Endet die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig, bestehen Mitteilungspflichten gegenüber der Ausländerbehörde. Den Arbeitgeber trifft eine Mitteilungspflicht nach § 4a Abs. 5 AufenthG. Die beschäftigte Person muss die vorzeitige Beendigung ebenfalls mitteilen (§ 82 Abs. 6 AufenthG). Auch eine Kündigung in der Probezeit ist ein solches vorzeitiges Ende.

Legen Sie im Betrieb fest, wer diese Meldung übernimmt und wohin sie geht. Das ist Personalarbeit wie die Abmeldung bei der Krankenkasse: ein fester Schritt in der Austrittscheckliste. Grundlagen zur Regelung selbst finden Sie im Ratgeber Westbalkanregelung. Wenn Sie eine offene Stelle mit Arbeitskräften aus Albanien oder Kosovo besetzen möchten, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren.

Häufige Fragen

Muss die beschäftigte Person für den Arbeitgeberwechsel ausreisen oder ein neues Visum beantragen?

Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit läuft der Antrag beim Arbeitgeberwechsel über die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland. Die Auslandsvertretung ist für die Ersterteilung im Visumverfahren zuständig. Was im konkreten Fall verlangt wird, entscheidet die Ausländerbehörde.

Wird ein Arbeitgeberwechsel auf das Jahreskontingent angerechnet?

Nein. Laut Informationspapier der Bundesagentur werden Zustimmungen für Arbeitgeberwechsel und Verlängerungen nicht auf das Jahreskontingent angerechnet. Das Kontingent von 50.000 Zustimmungen im Jahr betrifft die Ersterteilung im Visumverfahren. Rechtsstand 1. September 2026.

Darf jemand beim neuen Arbeitgeber anfangen, solange der Antrag läuft?

Das entscheidet die zuständige Ausländerbehörde. Wurde der Aufenthaltstitel für eine bestimmte Beschäftigung erteilt, ist eine andere Erwerbstätigkeit untersagt, solange die zuständige Behörde sie nicht erlaubt hat (§ 4a AufenthG). Fragen Sie vor dem ersten Arbeitstag bei der Ausländerbehörde nach.

Gilt die Zustimmungsfreiheit nach zwei Jahren Beschäftigung auch hier?

Nein. § 26 Abs. 2 BeschV ordnet an, dass § 9 BeschV bei der Westbalkanregelung keine Anwendung findet. Eine Ausnahme gilt nur für Zustimmungen nach der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung. Rechtsstand 1. September 2026.

Welche Nachweise zur bisherigen Beschäftigung verlangt die Bundesagentur?

Bei Verlängerung und Arbeitgeberwechsel sind nach Angaben der Bundesagentur Kopien der Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der ersten zwei und der letzten zwei Monate vorzulegen. Dazu kommt die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis des neuen Arbeitgebers. Weitere Unterlagen kann die Ausländerbehörde anfordern.

Darf jemand für eine Zustimmung oder einen Wechsel Geld im Voraus verlangen?

Zustimmung und Aufenthaltstitel sind Entscheidungen von Behörden, niemand kann sie verkaufen. Werden von Bewerberinnen und Bewerbern Vorauszahlungen für eine Vermittlung oder eine Zustimmung verlangt, ist Vorsicht geboten. Hirenord verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern keine Vorauszahlung; die Vermittlungsvergütung trägt in aller Regel der Arbeitgeber.

Quellen

  1. § 26 BeschV — Beschäftigung von Staatsangehörigen bestimmter Staaten
  2. § 9 BeschV — Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten und langjährigem Aufenthalt
  3. § 34 BeschV — Beschränkung der Zustimmung
  4. § 4a AufenthG — Zugang zur Erwerbstätigkeit
  5. § 39 AufenthG — Zustimmung zur Beschäftigung
  6. § 82 AufenthG — Mitwirkung des Ausländers
  7. Bundesagentur für Arbeit: Die Westbalkanregelung ab dem 1.1.2021
  8. Bundesagentur für Arbeit: Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte
  9. Bundesagentur für Arbeit: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Formular)

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