Aufenthaltstitel und Zusatzblatt lesen: darf diese Person bei uns arbeiten?
Ob eine Beschäftigung erlaubt ist, steht nicht auf der Kartenvorderseite, sondern in den Nebenbestimmungen. Beim elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) werden diese auf dem Chip gespeichert und auf ein Zusatzblatt gedruckt, das zusammen mit der Karte ausgehändigt wird. Der Titel muss erkennen lassen, ob und mit welchen Beschränkungen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a AufenthG). Diese Seite zeigt, wo Sie nachsehen, welche Sonderdokumente es gibt und welche Pflichten Ihr Betrieb hat. Rechtsstand 1. September 2026. Es handelt sich um eine allgemeine Einordnung und nicht um Rechtsberatung im Einzelfall; über den Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.
Aktualisiert am 13. September 2026 · 7 Min. Lesezeit
Wo steht, ob Arbeit erlaubt ist?
Die Angabe zur Erwerbstätigkeit steht in den Nebenbestimmungen, also in den Bedingungen und Auflagen zum Titel. Beim eAT werden diese Nebenbestimmungen auf dem Chip gespeichert und zusätzlich auf ein Zusatzblatt gedruckt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beschreibt, dass dieses Zusatzblatt gemeinsam mit der Karte ausgehändigt wird. In bestimmten Fällen wird stattdessen ein Klebeetikett in das Reisedokument eingebracht.
- Karte (eAT): Name, Gültigkeit, Art des Titels, Vermerke zur Erwerbstätigkeit
- Zusatzblatt: die Auflagen und Bedingungen im Klartext
- Klebeetikett im Pass: in bestimmten Fällen an der Stelle des eAT
- Wie Vordrucke und Aufdrucke aussehen, regeln § 58 und § 59 der Aufenthaltsverordnung
Lassen Sie sich immer beides vorlegen: Karte und Zusatzblatt. Ohne das Zusatzblatt fehlt Ihnen die Information, auf die es ankommt. Liegt es nicht vor, klärt die zuständige Ausländerbehörde, was für diesen Titel gilt.
Was die Eintragung zur Erwerbstätigkeit bedeutet
Mit einem Aufenthaltstitel ist eine Erwerbstätigkeit erlaubt, soweit kein Gesetz ein Verbot vorsieht. Erwerbstätigkeit ist der Oberbegriff für abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit. Der Titel selbst muss erkennen lassen, ob und mit welchen Beschränkungen sie erlaubt ist. Das ergibt sich aus § 4a AufenthG.
Wurde der Titel für eine bestimmte Beschäftigung erteilt, ist eine andere Erwerbstätigkeit nur zulässig, soweit die zuständige Behörde sie erlaubt hat. Das Gesetz nennt Ausnahmen, etwa bei einem Betriebsübergang oder einem Formwechsel des Arbeitgebers. Für Sie heißt das: Eine Bindung an einen Arbeitgeber oder einen Beruf ist kein Detail, sondern die Kernfrage. Bei Zweifeln fragen Sie vor dem ersten Arbeitstag bei der Ausländerbehörde nach.
Liegt gar kein Aufenthaltstitel vor, ist eine Beschäftigung nur zulässig, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis erteilt hat oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung, ein Gesetz, eine Rechtsverordnung oder eine behördliche Erlaubnis sie zulässt. Welche Beschäftigungen ohne Zustimmung der Bundesagentur möglich sind, regelt die Beschäftigungsverordnung. Ein mündlicher Hinweis der Bewerberin oder des Bewerbers genügt nie als Nachweis.
Die Kopie gehört in die Unterlagen
Eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis der Bundesagentur oder der Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung oder Duldung ist für die Dauer der Beschäftigung aufzubewahren, elektronisch oder in Papierform (§ 4a AufenthG). Legen Sie die Kopie vor dem ersten Arbeitstag ab und notieren Sie das Ablaufdatum.
Fiktionsbescheinigung, Duldung, Studium: diese Dokumente werden oft falsch gelesen
- Fiktionsbescheinigung: Sie wird nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt. In den Fällen des § 81 Abs. 3 und 4 gilt die im künftigen Titel beschriebene Beschäftigung unter den dort genannten Voraussetzungen als erlaubt. Diese Erlaubnis ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Sehen Sie also in der Bescheinigung selbst nach, das Vordruckmuster ist Anlage D3 der Aufenthaltsverordnung.
- Duldung: Über eine Erwerbstätigkeit entscheidet die Ausländerbehörde. Eine Erlaubnis setzt nach § 60a AufenthG voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder eine Zustimmung nach Rechtsverordnung nicht erforderlich ist. Das Gesetz nennt zudem Gründe, die eine Erlaubnis ausschließen, etwa bevorstehende konkrete Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts. Was gilt, lesen Sie im Dokument.
- Duldung bei ungeklärter Identität: Für diese Duldung nach § 60b AufenthG gilt eine eigene Regelung, eine Beschäftigung ist nicht erlaubt.
- Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren: Die Erwerbstätigkeit richtet sich nach § 61 AsylG.
- Studium: Ein Titel nach § 16b AufenthG berechtigt zu einer Beschäftigung von insgesamt höchstens 140 Tagen im Jahr. Teilzeittage bis zu vier Stunden zählen als halber Arbeitstag. Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet.
- Unionsbürger und EWR: Für sie gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU, nicht das Aufenthaltsgesetz. Ein Zusatzblatt gibt es hier nicht.
Zwei Dinge heißen Zusatzblatt — verwechseln Sie sie nicht
Das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel ist ein Dokument der Ausländerbehörde. Die Zusatzblätter A bis D der Bundesagentur für Arbeit gehören zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Mit diesem Formular melden Sie als Arbeitgeber Angaben zu Lohn, Arbeitszeit und weiteren Arbeitsbedingungen an die Bundesagentur. Beide Papiere haben mit Beschäftigung zu tun, aber sie beantworten verschiedene Fragen.
Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis begleitet das Zustimmungsverfahren, nicht die Dokumentenprüfung im Betrieb. Wie dieses Verfahren auf Arbeitgeberseite abläuft, lesen Sie in unserem Ratgeber zur Vorabzustimmung der Bundesagentur.
Was passiert bei einer Prüfung im Betrieb?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung prüft unter anderem, ob ausländische Beschäftigte die erforderliche Arbeitserlaubnis oder einen zur Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel besitzen. Sie darf Geschäftsräume und Grundstücke während der Arbeitszeit betreten, angekündigt oder unangekündigt. Die Prüfungsanordnung ist grundsätzlich formfrei. Arbeitgeber und angetroffene Personen müssen die Prüfung dulden und mitwirken; fehlende Mitwirkung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Auch die Bundesagentur für Arbeit kann Auskunft verlangen. Nach § 39 AufenthG hat der Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen, und zwar innerhalb eines Monats. Wer ohne die erforderliche Berechtigung beschäftigt oder Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten verletzt, riskiert ein Bußgeld nach § 98 AufenthG. Das Merkblatt 7 der Bundesagentur fasst die Arbeitgeberpflichten zusammen.
Drei Fragen, die Sie vor dem ersten Arbeitstag klären
- Liegen Karte und Zusatzblatt im Original vor, und ist der Titel noch gültig?
- Steht dort eine Bindung an einen Arbeitgeber, einen Beruf oder eine Stundenzahl?
- Ist die Kopie abgelegt und das Ablaufdatum im Kalender vermerkt?
Bleibt eine Frage offen, fragen Sie bei der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit nach, bevor die Person anfängt. Eine nachträgliche Klärung kostet mehr Zeit als ein Anruf vorher. Was nach der Einreise sonst noch zu erledigen ist, steht in unserem Beitrag zu Betriebsnummer, SV-Meldung und Krankenkasse.
Hirenord vermittelt Arbeitnehmer aus Albanien und Kosovo an Arbeitgeber in Deutschland, vor allem über die Westbalkanregelung. Wir sind eine private Personalvermittlung und keine Behörde. Über die Zustimmung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, über das Visum die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Von Bewerberinnen und Bewerbern verlangen wir keine Vorauszahlung; wo ein Anbieter vorab Geld von Bewerbern fordert, sollten Sie genau hinsehen.
Wenn Sie eine Stelle besetzen möchten und die Unterlagen von Anfang an sauber aufsetzen wollen, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren.
Häufige Fragen
Auf der Karte steht nichts zur Arbeit — wo finde ich die Angabe?
Beim elektronischen Aufenthaltstitel stehen die Nebenbestimmungen auf dem Chip und auf einem Zusatzblatt, das zusammen mit der Karte ausgehändigt wird. In bestimmten Fällen wird ein Klebeetikett in das Reisedokument eingebracht. Lassen Sie sich deshalb immer Karte und Zusatzblatt vorlegen.
Darf ich jemanden mit Fiktionsbescheinigung beschäftigen?
Das hängt vom Inhalt der Bescheinigung ab. In den Fällen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG gilt die im künftigen Titel beschriebene Beschäftigung unter den dort genannten Voraussetzungen als erlaubt, und diese Erlaubnis ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Lesen Sie den Eintrag in der Bescheinigung und fragen Sie im Zweifel bei der Ausländerbehörde nach.
Müssen wir eine Kopie des Dokuments aufbewahren?
Ja. Nach § 4a AufenthG ist eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis oder der Bescheinigung über Aufenthaltsgestattung oder Duldung für die Dauer der Beschäftigung aufzubewahren. Das ist elektronisch oder in Papierform möglich.
Der Titel wurde für eine bestimmte Beschäftigung erteilt. Darf die Person zusätzlich bei uns arbeiten?
Eine andere Erwerbstätigkeit ist dann nur zulässig, soweit die zuständige Behörde sie erlaubt hat. Das Gesetz nennt Ausnahmen, etwa bei einem Betriebsübergang oder einem Formwechsel des Arbeitgebers. Ob in Ihrem Fall eine Erlaubnis erteilt wird, entscheidet die Behörde.
Brauchen EU-Bürger ein Zusatzblatt?
Nein. Für Staatsangehörige der EU gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU, das auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten anwendbar ist. Ein Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt nach dem Aufenthaltsgesetz wird dort nicht ausgestellt.
Was prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Betrieb?
Sie prüft unter anderem, ob ausländische Beschäftigte die erforderliche Arbeitserlaubnis oder einen zur Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel besitzen. Geschäftsräume darf sie während der Arbeitszeit betreten, angekündigt oder unangekündigt. Arbeitgeber müssen die Prüfung dulden und mitwirken.
Quellen
- § 4a AufenthG — Zugang zur Erwerbstätigkeit
- BAMF: Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- § 58 AufenthV — Vordruckmuster
- § 59 AufenthV — Eintragungen und Aufdrucke
- § 81 AufenthG — Antrag auf den Aufenthaltstitel
- Anlage D3 AufenthV — Muster der Fiktionsbescheinigung
- § 60a AufenthG — Duldung
- § 60b AufenthG — Duldung bei ungeklärter Identität
- § 61 AsylG — Erwerbstätigkeit bei Aufenthaltsgestattung
- § 16b AufenthG — Studium
- § 2 FreizügG/EU — Einreise und Aufenthalt
- § 39 AufenthG — Zustimmung zur Beschäftigung
- § 98 AufenthG — Bußgeldvorschriften
- Zoll: Aufgaben und Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- Zoll: Pflichten bei Prüfungen
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 7 für Arbeitgeber (PDF)
- Bundesagentur für Arbeit: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (PDF)
- Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Bereit für den nächsten Schritt?
Bewerbung oder Personalanfrage — beides dauert wenige Minuten. Wir melden uns, sobald wir etwas Passendes haben.