Meldepflicht an die Ausländerbehörde: vier Wochen ab Kenntnis, wenn die Beschäftigung vorzeitig endet
Wer im Bundesgebiet eine ausländische Arbeitskraft beschäftigt, muss die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis unterrichten, wenn die Beschäftigung vorzeitig beendet wurde. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Betrieb davon erfährt, nicht am letzten Arbeitstag. Grundlage ist § 4a des Aufenthaltsgesetzes. Diese Seite zeigt, was in die Mitteilung gehört, was bei einem Versäumnis droht und was für die beschäftigte Person danach ansteht. Rechtsstand 1. September 2026. Die Einordnung ist allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Aktualisiert am 30.09.2026 · 6 Min. Lesezeit · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft
Wie schnell muss der Betrieb die Ausländerbehörde informieren, wenn die Beschäftigung vorzeitig endet?
Vier Wochen ab Kenntnis hat der Betrieb Zeit, die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten. Die Pflicht trifft den Arbeitgeber, nicht die beschäftigte Person. Sie greift, wenn eine Beschäftigung vorzeitig beendet wurde, für die ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Geregelt ist das in § 4a des Aufenthaltsgesetzes.
Zuständig ist die Ausländerbehörde, die den Aufenthaltstitel der beschäftigten Person führt. Die Ausländerbehörde ist die Stelle, die Aufenthaltstitel erteilt, verlängert und mit Auflagen versieht. Ob ein konkreter Titel unter die Mitteilungspflicht fällt, erkennen Sie an der Rechtsgrundlage, die im Titel eingetragen ist. Im Zweifel fragen Sie dort nach. Rechtsstand 1. September 2026.
Läuft die Vier-Wochen-Frist ab der Kündigung oder ab dem letzten Arbeitstag?
Die Frist für die Mitteilung an die Ausländerbehörde läuft ab der Kenntnis des Betriebs vom vorzeitigen Ende der Beschäftigung. § 4a des Aufenthaltsgesetzes stellt auf die Kenntnis ab, nicht auf das Datum des Vertragsendes. Wer vier Wochen an den letzten Arbeitstag hängt, rechnet zu spät. Rechtsstand 1. September 2026.
Halten Sie deshalb fest, wann Sie was erfahren haben. Diese Daten gehören in die Personalakte:
- Tag, an dem die Kündigung zugegangen oder ausgesprochen wurde
- Tag der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag
- vereinbarter letzter Arbeitstag
- Tag, an dem Sie die Ausländerbehörde unterrichtet haben
- Nachweis über den Versand der Mitteilung
Die vier Wochen beginnen mit der Kenntnis, nicht mit dem Vertragsende. Notieren Sie den Tag der Kenntnis schriftlich und senden Sie die Mitteilung so, dass Sie den Versand später belegen können.
Was gehört in die Mitteilung an die Ausländerbehörde?
Die Mitteilung muss die Ausländerbehörde in die Lage versetzen, den Vorgang eindeutig zuzuordnen. Fragen Sie vorab bei der zuständigen Stelle nach, ob sie ein bestimmtes Formular oder einen bestimmten Weg vorgibt. Folgende Angaben helfen der Behörde bei der Zuordnung:
- Name, Geburtsdatum und Anschrift der beschäftigten Person
- Aktenzeichen oder Nummer des Aufenthaltstitels, soweit bekannt
- Name und Anschrift des Betriebs mit Ansprechpartner
- Beginn der Beschäftigung und tatsächliches Ende
- Tag, an dem Sie vom vorzeitigen Ende erfahren haben
Bewahren Sie eine Kopie der Mitteilung im Betrieb auf. So können Sie später zeigen, dass Sie innerhalb der vier Wochen reagiert haben.
Welche Pflichten hat der Betrieb nach § 4a AufenthG während der Beschäftigung?
§ 4a des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet Arbeitgeber schon vor dem Ende der Beschäftigung. Wer eine ausländische Arbeitskraft beschäftigt oder mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, darf das nur tun, wenn sie einen Aufenthaltstitel besitzt, der dazu berechtigt. Rechtsstand 1. September 2026.
- Eine Kopie des Aufenthaltstitels für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren, elektronisch oder in Papierform
- Statt des Titels kommt die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit oder die Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Betracht
- Ist der Titel für eine bestimmte Beschäftigung erteilt, ist eine andere Erwerbstätigkeit untersagt, soweit die zuständige Behörde sie nicht erlaubt hat
Welche Eintragungen im Titel und im Zusatzblatt dafür maßgeblich sind, lesen Sie unter Aufenthaltstitel und Zusatzblatt lesen.
Was droht, wenn der Betrieb die Mitteilung versäumt?
Verstöße gegen Arbeitgeberpflichten aus dem Aufenthaltsgesetz sind als Ordnungswidrigkeit erfasst. Eine Ordnungswidrigkeit ist ein Rechtsverstoß, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Bußgeldvorschriften stehen in § 98 des Aufenthaltsgesetzes. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall ein Bußgeld festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Behörde.
Die Pflicht entfällt nicht dadurch, dass die Frist verstrichen ist. Wer die Mitteilung vergessen hat, holt sie nach und dokumentiert, wann er es bemerkt hat. Rechtsstand 1. September 2026.
Was muss die beschäftigte Person selbst bei der Agentur für Arbeit melden?
Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und dem Ende weniger als drei Monate, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Das regelt § 38 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch. Die Pflicht besteht auch dann, wenn gegen die Beendigung geklagt wird.
Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht. Das sind zwei getrennte Schritte, die die Bundesagentur für Arbeit auf ihren Seiten jeweils eigens beschreibt. Weisen Sie Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter früh darauf hin. Die Mitteilung des Betriebs an die Ausländerbehörde deckt diese Meldungen nicht ab.
Verliert die Person mit dem Jobende automatisch den Aufenthaltstitel?
Ein vorzeitiges Ende der Beschäftigung führt nicht automatisch zum Verlust des Aufenthaltstitels. Über den Titel entscheidet die zuständige Ausländerbehörde. Entfällt eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung, die Verlängerung oder die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, kann die Frist nach § 7 des Aufenthaltsgesetzes auch nachträglich verkürzt werden. Ob das geschieht, prüft die Behörde im Einzelfall.
Soll die Person bei einem anderen Betrieb anfangen, kommt es auf die Beschränkungen im Titel an. Ist er an eine bestimmte Beschäftigung gebunden, braucht der Wechsel eine Erlaubnis; dabei kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sein. Einzelheiten dazu stehen unter Arbeitgeberwechsel unter der Westbalkanregelung und Kündigung während der Westbalkanregelung. Ob ein weiterer Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche in Betracht kommt, entscheidet die Ausländerbehörde.
Zum Lebensunterhalt gilt nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes: Der Bezug öffentlicher Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen, gilt nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Wie sich das auf einen konkreten Titel auswirkt, klärt die zuständige Ausländerbehörde. Rechtsstand 1. September 2026. Wenn eine Stelle nach einem vorzeitigen Ende neu zu besetzen ist, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren und Ihren Bedarf schildern.
Häufige Fragen
Gilt die Mitteilungspflicht auch bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag?
Die Pflicht aus § 4a des Aufenthaltsgesetzes knüpft an das vorzeitige Ende der Beschäftigung an, nicht daran, wer die Beendigung veranlasst hat. Maßgeblich bleibt die Frist von vier Wochen ab Kenntnis des Betriebs. Ob ein bestimmter Sachverhalt darunter fällt, klärt die zuständige Ausländerbehörde.
Ab welchem Tag laufen die vier Wochen genau?
Ab dem Tag, an dem der Betrieb vom vorzeitigen Ende der Beschäftigung Kenntnis erlangt. Das Datum des letzten Arbeitstages ist dafür nicht entscheidend. Halten Sie den Tag der Kenntnis schriftlich fest.
Muss der Betrieb auch melden, wenn die Person direkt beim nächsten Arbeitgeber anfängt?
Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf das vorzeitige Ende der Beschäftigung im eigenen Betrieb. Ob ein nahtloser Anschluss daran etwas ändert, beantwortet die zuständige Ausländerbehörde. Unabhängig davon kann der Aufenthaltstitel Beschränkungen enthalten, die einen Wechsel erlaubnispflichtig machen.
Was passiert, wenn die Mitteilung vergessen wurde?
Verstöße gegen Arbeitgeberpflichten aus dem Aufenthaltsgesetz sind als Ordnungswidrigkeit erfasst; die Bußgeldvorschriften stehen in § 98 des Aufenthaltsgesetzes. Ob ein Bußgeld festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Behörde. Holen Sie die Mitteilung nach und dokumentieren Sie den Vorgang.
Muss sich die beschäftigte Person selbst bei der Ausländerbehörde melden?
Die Vier-Wochen-Pflicht nach § 4a des Aufenthaltsgesetzes trifft den Arbeitgeber. Welche Pflichten die beschäftigte Person selbst hat, hängt von ihrem Aufenthaltstitel und den darin eingetragenen Auflagen ab. Darüber gibt die zuständige Ausländerbehörde Auskunft.
Reicht für die Mitteilung eine E-Mail?
Fragen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde nach, in welcher Form sie die Mitteilung entgegennimmt. Wählen Sie einen Weg, mit dem Sie den Versand später belegen können. Eine Kopie gehört in die Personalunterlagen.
Quellen
- § 4a AufenthG – Zugang zur Erwerbstätigkeit, Pflichten des Arbeitgebers
- § 98 AufenthG – Bußgeldvorschriften
- § 7 AufenthG – Aufenthaltserlaubnis
- § 2 AufenthG – Begriffsbestimmungen
- § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
- Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt 7: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland
- Bundesagentur für Arbeit: Wie Sie sich arbeitsuchend melden
- Bundesagentur für Arbeit: Wie Sie sich arbeitslos melden
Passend dazu
- Aufenthaltserlaubnis nach einer Kündigung: was mit Titel und Beschäftigung geschieht
- Probezeit bei Beschäftigten aus Albanien: was in Deutschland gilt
- Krankenversicherung im Visumverfahren: Nachweis und Schutz bis zum ersten Arbeitstag
- Ausländischen Führerschein umschreiben: Frist, Unterlagen und zuständige Stelle
- Aufenthaltstitel und Zusatzblatt lesen: darf diese Person bei uns arbeiten?
- Arbeitgeberwechsel unter der Westbalkanregelung: neue Zustimmung, Unterlagen, Zuständigkeit
- Kündigung während der Westbalkanregelung: was mit dem Aufenthaltstitel geschieht
Thema: Alle Beiträge zum Thema „Pflichten rund um die Beschäftigung" · Unterkunft und Ankunft: die ersten Wochen in Deutschland
Bereit für den nächsten Schritt?
Bewerbung oder Personalanfrage — beides dauert wenige Minuten. Wir melden uns, sobald wir etwas Passendes haben.