Reglementierte Berufe: warum Pflege und Gesundheit einen anderen Weg brauchen
Die Westbalkanregelung eröffnet Beschäftigung ohne anerkannte Qualifikation, sie ersetzt aber keine staatliche Berufserlaubnis. Bei reglementierten Berufen ist die Berufsausübungserlaubnis nachzuweisen, so die Bundesagentur für Arbeit. Pflege gehört zu diesen Berufen. Wer als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten soll, braucht die Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz. Diese Seite zeigt Arbeitgebern, welche Verfahren dafür nötig sind und welche Aufenthaltstitel dazu passen. Rechtsstand 1. September 2026. Der Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.
Aktualisiert am 19. September 2026 · 6 Min. Lesezeit
Gilt die Westbalkanregelung auch für Pflege- und Gesundheitsberufe?
Die Westbalkanregelung eröffnet Staatsangehörigen aus Albanien, Kosovo und vier weiteren Westbalkanstaaten den Zugang zu jeder Art von Beschäftigung, unabhängig von einer anerkannten Qualifikation. Für reglementierte Berufe gilt eine Einschränkung. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass bei reglementierten Berufen die Berufsausübungserlaubnis nachzuweisen ist. Ärztinnen und Ärzte etwa müssen ihre Qualifikation zuerst anerkennen lassen.
Der erleichterte Arbeitsmarktzugang ersetzt damit keine staatliche Erlaubnis. Rechtsgrundlage der Regelung ist § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung. Über die Zustimmung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall, über das Visum die zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Wie das Verfahren für nicht reglementierte Tätigkeiten abläuft, steht im Ratgeber zur Westbalkanregelung. Rechtsstand 1. September 2026.
Woran erkennen Sie, ob ein Beruf in Deutschland reglementiert ist?
Reglementiert heißt: Der Beruf darf ohne staatliches Zulassungsverfahren und ohne Anerkennung der Berufsqualifikation nicht ausgeübt werden. Das Bundesportal „Anerkennung in Deutschland“ nennt dafür vor allem Berufe in Gesundheit, Sicherheit und im sozialen Bereich. In nicht reglementierten Berufen ist eine formale Anerkennung für die Ausübung dagegen nicht zwingend.
- Reglementiert: Zusätzlich zur Anerkennung müssen die Voraussetzungen der Berufszulassung erfüllt sein.
- Nicht reglementiert: Die Beschäftigung ist auch ohne formale Anerkennung möglich.
- Ob ein konkreter Beruf reglementiert ist, zeigt der Anerkennungs-Finder des Bundesportals.
- Auch im Handwerk gibt es Zulassungspflichten. Dazu finden Sie Hinweise auf unserer Seite zum zulassungspflichtigen Handwerk.
Prüfen Sie den Status des Berufs, bevor Sie eine Stelle ausschreiben. Danach richtet sich, welcher Aufenthaltstitel überhaupt in Betracht kommt.
Welche zwei Verfahren braucht eine Pflegefachkraft aus Albanien oder Kosovo?
In der Pflege sind zwei getrennte Verfahren nötig. Erstens die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung. Zweitens die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, die gesondert zu beantragen ist. Wer die Bezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf nach § 2 des Pflegeberufegesetzes dieser Erlaubnis.
Nach der Gleichwertigkeitsfeststellung prüft die zuständige Stelle weitere Voraussetzungen. Das Bundesportal nennt Deutschkenntnisse, persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung. Für die Erlaubnis werden fachbezogene Deutschkenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens genannt. Als Nachweis kommen ein Sprachzertifikat oder eine Fachsprachprüfung Pflege in Betracht.
Zuständig sind die Länder. Welche Stelle entscheidet, hängt meist vom geplanten Arbeitsort ab. In einzelnen Ländern richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort des Berufsabschlusses. Bayern hat die Anerkennung in der Pflege zentralisiert.
Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang: was gilt bei wesentlichen Unterschieden zur deutschen Pflegeausbildung?
Bestehen keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung, stellt die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit fest. Andernfalls verlangt § 40 des Pflegeberufegesetzes den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse. Dafür sieht die Norm zwei Wege vor: eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen Anpassungslehrgang mit Abschlussprüfung. Die antragstellende Person wählt zwischen beiden Wegen.
Für den Anpassungslehrgang nennt das Gesetz eine Höchstdauer von drei Jahren. Diese Zahl ist eine gesetzliche Obergrenze und keine Prognose für einen Einzelfall. Vorliegende Erkenntnisse, insbesondere Gutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, sollen bei der Prüfung berücksichtigt werden. Welche Maßnahme im Einzelfall verlangt wird, entscheidet die zuständige Anerkennungsstelle.
Welcher Aufenthaltstitel passt, wenn nur eine teilweise Gleichwertigkeit vorliegt?
Bei teilweiser Gleichwertigkeit kommt ein Aufenthalt zur Ausgleichsmaßnahme in Betracht. § 16d des Aufenthaltsgesetzes regelt die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Prüfungen. Voraussetzung ist die Feststellung der zuständigen Stelle, dass solche Maßnahmen für die Gleichwertigkeit oder für die Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind. Eine Nebenbeschäftigung ist bis zu 20 Stunden je Woche möglich, die Verlängerung ist auf eine Höchstdauer von drei Jahren begrenzt.
Das Auswärtige Amt weist für den Fall eines Defizitbescheids darauf hin, dass ein Visum für die Tätigkeit als Pflegefachkraft dann nicht der passende Weg ist. Der Arbeitgeber muss einen Plan vorlegen. Darin steht, wann und in welchem Umfang die im Bescheid genannten Defizite ausgeglichen werden.
Daneben steht die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes. Das Bundesportal nennt als Voraussetzungen unter anderem einen Arbeitsplatz in Deutschland, eine mindestens zweijährige und im Ausbildungsstaat staatlich anerkannte Ausbildung, Deutschkenntnisse ab A2 sowie eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Fachkraft. In reglementierten Berufen bleiben bestimmte Tätigkeiten bis zur Erlaubnis untersagt oder nur unter Aufsicht möglich.
Pflege und Gesundheit: welche Tätigkeiten bleiben über die Westbalkanregelung möglich?
Die Westbalkanregelung ersetzt keine staatliche Berufserlaubnis. Sie eröffnet Beschäftigung ohne Qualifikationsnachweis. Wer als Pflegefachperson arbeiten soll, braucht die Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz. Ohne diese Erlaubnis kommt nur eine Tätigkeit in Betracht, die keine staatliche Erlaubnis voraussetzt. Was im Einzelfall zulässig ist, entscheiden die zuständige Anerkennungsstelle, die Bundesagentur für Arbeit und die deutsche Auslandsvertretung.
Für Tätigkeiten ohne staatliche Berufserlaubnis bleibt der Weg über die Westbalkanregelung offen. Das Auswärtige Amt führt Pflegekräfte und Pflegehelfer mit Berufsanerkennung als eigene Visumkategorie mit eigenen Nachweisanforderungen. Ohne anerkannte Qualifikation kommt nach den Merkblättern die Beantragung nach § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung in Betracht.
Hirenord vermittelt Arbeitnehmer aus Albanien und Kosovo an Arbeitgeber in Deutschland, vor allem über die Westbalkanregelung. Welche Bereiche wir abdecken, zeigt die Übersicht Berufe und Branchen.
Was Arbeitgeber vor einer Ausschreibung in Pflege und Gesundheit klären sollten
Klären Sie zuerst, ob die geplante Tätigkeit eine staatliche Berufserlaubnis voraussetzt. Von dieser Antwort hängen Aufenthaltstitel, Unterlagen und Zeitplanung ab.
- Den Beruf im Anerkennungs-Finder des Bundesportals nachschlagen.
- Die zuständige Anerkennungsstelle nach dem geplanten Arbeitsort ermitteln.
- Klären, ob ein Gleichwertigkeitsbescheid, ein Defizitbescheid oder noch kein Bescheid vorliegt.
- Bei einem Defizitbescheid prüfen, ob Ihr Betrieb einen Qualifizierungsplan aufstellen und begleiten kann.
- Den Sprachnachweis früh einplanen, weil er für die Erlaubnis verlangt wird.
Beratung zur Anerkennung bietet der Bund kostenfrei an. Die Kosten des Verfahrens unterscheiden sich stark je nach Beruf. Hinzu kommen häufig Übersetzungen, Beglaubigungen und die Kosten einer Ausgleichsmaßnahme oder Anpassungsqualifizierung.
Von Anbietern, die Geld vorab verlangen und eine Anerkennung oder eine Stelle zusichern, sollten Sie Abstand nehmen. Wenn Sie Stellen besetzen wollen, für die keine staatliche Berufserlaubnis nötig ist, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren.
Häufige Fragen
Kann jemand mit der Westbalkanregelung als Pflegefachkraft in Deutschland arbeiten?
Die Westbalkanregelung erlaubt jede Art von Beschäftigung ohne anerkannte Qualifikation, ersetzt aber keine Berufserlaubnis. Für die Tätigkeit als Pflegefachperson ist die Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz nachzuweisen. Ohne sie kommt nur eine Tätigkeit in Betracht, die keine staatliche Erlaubnis voraussetzt. Über Zustimmung und Visum entscheiden die Bundesagentur für Arbeit und die zuständige Auslandsvertretung.
Was ist der Unterschied zwischen Gleichwertigkeitsbescheid und Berufserlaubnis?
Der Gleichwertigkeitsbescheid stellt fest, ob die ausländische Ausbildung der deutschen entspricht. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist danach gesondert zu beantragen. Für sie prüft die zuständige Stelle weitere Punkte, darunter Deutschkenntnisse, persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung.
Welches Sprachniveau verlangt die Berufserlaubnis in der Pflege?
Das Bundesportal „Anerkennung in Deutschland“ nennt für die Erlaubnis fachbezogene Deutschkenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Nachgewiesen wird das über ein Sprachzertifikat oder eine Fachsprachprüfung Pflege. Welchen Nachweis sie akzeptiert, entscheidet die zuständige Stelle.
Welche Stelle ist für die Anerkennung in der Pflege zuständig?
Die Zuständigkeit liegt bei den Ländern. Welche Stelle entscheidet, hängt meist vom geplanten Arbeitsort ab, in einzelnen Ländern vom Ort des Berufsabschlusses. Bayern hat die Anerkennung in der Pflege zentralisiert. Die passende Stelle finden Sie über den Anerkennungs-Finder des Bundesportals.
Was kostet das Anerkennungsverfahren?
Die Kosten unterscheiden sich stark je nach Beruf, dazu kommen häufig Übersetzungen, Beglaubigungen und die Kosten einer Ausgleichsmaßnahme. Beratung zur Anerkennung bietet der Bund kostenfrei an. Hirenord verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern keine Vorauszahlung; eigene Kosten wie Reisepass, Übersetzungen und Behördengebühren tragen Bewerber selbst.
Quellen
- Westbalkanregelung – Bundesagentur für Arbeit
- § 26 BeschV – Beschäftigungsverordnung
- § 2 PflBG – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 40 PflBG – Gleichwertigkeit, Kenntnisprüfung, Anpassungslehrgang
- § 16d AufenthG – Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Berufliche Anerkennung – Anerkennung in Deutschland
- Anerkennungs-Finder: Pflegefachperson
- Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung und Anerkennungspartnerschaft
- Bayern zentralisiert Anerkennung in der Pflege
- Auswärtiges Amt – Gesundheits- und Krankenpfleger
- Auswärtiges Amt – Pflegekräfte und Pflegehelfer mit Berufsanerkennung
- FAQ – Anerkennung in Deutschland
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