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Unterkunft vom Mindestlohn abziehen: Grenzen am Bau, Auslösung und Wegegeld

Unterkunft und Verpflegung ersetzen den Mindestlohn nicht. Beruht die Lohnpflicht auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) — wie bei den Branchenmindestlöhnen am Bau —, ist eine Anrechnung von Sachleistungen nach Darstellung der Zollverwaltung nicht zulässig. Beim gesetzlichen Mindestlohn gibt es eine enge Ausnahme, und zwar nur für Saisonarbeitskräfte. Diese Seite ordnet ein, welche Zahlungen auf den Mindestlohn zählen und welche nicht: Unterkunft, Auslösung, Wegegeld und Aufwandsentschädigungen. Sie richtet sich an Betriebe, die Personal unterbringen oder auf wechselnden Baustellen einsetzen.

Aktualisiert am 01.10.2026 · 8 Min. Lesezeit · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft

Darf der Arbeitgeber die Unterkunft am Bau vom Mindestlohn abziehen?

Nein, soweit die Lohnpflicht auf dem AEntG oder dem AÜG beruht. Für diese Fälle hält die Zollverwaltung fest, dass eine Anrechnung von Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung nicht zulässig ist. Branchenmindestlöhne wie im Bauhauptgewerbe und die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit gehören zu diesem Bereich.

Der gesetzliche Mindestlohn ist ein Bruttostundenlohn und grundsätzlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen. Eine Abgeltung durch Sachleistungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Dazu kommt die Unabdingbarkeit: Vereinbarungen, die den Mindestlohnanspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind insoweit unwirksam (§ 3 MiLoG). Eine Klausel im Arbeitsvertrag rettet einen zu niedrigen Stundenlohn also nicht.

Welches Lohnregime für eine Tätigkeit gilt, hängt von Branche und Einsatz ab. Welcher Betrag im Bauhauptgewerbe gilt, lesen Sie unter Mindestlohn im Bauhauptgewerbe nach. Über die Einhaltung wacht die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, über strittige Zahlungsansprüche entscheiden die Arbeitsgerichte.

Kernaussage: Der Mindestlohn ist Geld. Unterkunft, Verpflegung oder Arbeitskleidung treten nicht an seine Stelle. Beruht die Lohnpflicht auf AEntG oder AÜG, scheidet eine Anrechnung von Sachleistungen nach Darstellung der Zollverwaltung aus. Rechtsstand 1. September 2026. Dieser Text ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Gesetzlicher Mindestlohn und Branchenmindestlohn: wo Kost und Logis angerechnet werden dürfen

Ob Unterkunft und Verpflegung überhaupt angerechnet werden dürfen, hängt davon ab, worauf die Lohnpflicht beruht. Die Tabelle stellt den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz dem Branchenmindestlohn nach dem AEntG und der Lohnuntergrenze nach dem AÜG gegenüber.

Gesetzlicher Mindestlohn und Branchenmindestlohn: wo Kost und Logis angerechnet werden dürfen
KriteriumGesetzlicher Mindestlohn nach MiLoGBranchenmindestlohn nach AEntG oder Zeitarbeit nach AÜG
RechtsgrundlageMindestlohngesetz, die Höhe setzt eine Rechtsverordnung festRechtsverordnung oder allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag für die jeweilige Branche
Anrechnung von Unterkunft und VerpflegungNur bei Saisonarbeitskräften, in entsprechender Anwendung der GewerbeordnungNach Darstellung der Zollverwaltung nicht zulässig
Höhe 2026 brutto je Zeitstunde13,90 EuroBauhauptgewerbe 15,86 Euro, Gebäudereinigung 15,00 Euro
Wo die Höhe nachzulesen istFünfte MindestlohnanpassungsverordnungÜbersicht der Zollverwaltung zu Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen
Grenze für vereinbarte SachbezügeHöchstens der pfändbare Teil des ArbeitsentgeltsSachbezüge treten nicht an die Stelle des geschuldeten Lohns

Prüfen Sie vor der Einstellung, welcher Stundensatz für die Tätigkeit gilt. Die Übersicht der Zollverwaltung listet die Branchen mit eigenen Mindestarbeitsbedingungen auf. Rechnen Sie erst danach, wie Sie Unterkunft oder Fahrten abbilden.

Unter welchen Bedingungen ist eine Anrechnung von Kost und Logis überhaupt zulässig?

Eine Anrechnung von Verpflegung und Unterkunft auf den gesetzlichen Mindestlohn kommt nach Darstellung der Zollverwaltung ausschließlich bei Saisonarbeitskräften in Betracht. Grundlage ist die entsprechende Anwendung von § 107 Absatz 2 der Gewerbeordnung auf den Mindestlohn. Auch dann gelten enge Bedingungen.

  • Eine Vereinbarung ist nötig. Der Arbeitgeber darf Kost und Logis nicht einseitig anrechnen, der Inhalt ist im Arbeitsvertrag zu dokumentieren.
  • Die Anrechnung darf den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Maßstab ist der Pfändungsfreibetrag für eine alleinstehende, nicht unterhaltspflichtige Person.
  • Für die einzelnen Sachbezüge gelten zusätzlich die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), also der Verordnung über die Bewertung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt.
  • Beruht die Lohnpflicht auf AEntG oder AÜG, entfällt diese Möglichkeit nach Darstellung der Zollverwaltung vollständig.

Für Betriebe heißt das praktisch: Stellen Sie eine Unterkunft, rechnen Sie nicht mit ihr gegen den Mindestlohn. Was Sie bei Ankunft und Unterbringung sonst regeln sollten, steht unter Unterkunft und Ankunft.

Zählt die Auslösung zum Mindestlohn oder kommt sie obendrauf?

Eine Auslösung zählt nur insoweit als Lohn, als sie keine tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Für die grenzüberschreitende Entsendung nach Deutschland steht das im Gesetz: Eine Entsendezulage ist anrechenbar, nicht aber, soweit sie als Erstattung von infolge der Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten gezahlt wird. Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten (§ 2b AEntG).

Fehlt die Aufschlüsselung, geht die Zulage komplett verloren. Legen die Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile Erstattung und welche Entlohnung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Zulage Kostenerstattung ist. Der Betrieb kann sie dann nicht auf den geschuldeten Lohn anrechnen. Eine pauschale Zeile „Auslösung“ auf der Abrechnung ist deshalb riskant.

Als Aufwandsentschädigung behandelt die Zollverwaltung insbesondere die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten, die der beschäftigten Person durch eine Weisung des Arbeitgebers entstanden sind. Ob eine als Wegegeld bezeichnete Zahlung Lohn oder Erstattung ist, richtet sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern danach, welche Kosten sie deckt. Schlüsseln Sie beides getrennt aus.

Welche Mindeststandards muss eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft erfüllen?

Für Unterkünfte, die der Arbeitgeber Beschäftigten außerhalb des regelmäßigen Arbeitsorts stellt, gelten eigene Anforderungen. Die Zollverwaltung nennt unter anderem die folgenden Punkte.

  • Versorgung mit Trinkwasser und Strom sowie Abwasserentsorgung
  • Schutz von Dach, Wänden, Decken, Böden, Fenstern und Türen gegen Witterung und Feuchtigkeit
  • Beheizbarkeit und Heizenergie in der Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April
  • funktionsfähige Toiletten und Waschgelegenheiten
  • Freiheit von Innenraumbelastungen wie Schimmel oder chemischen Stoffen und von Schädlingsbefall
  • mindestens 8 Quadratmeter je Bewohner sowie bauliche Gefahrenfreiheit, etwa Geländer und Beleuchtung

Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung verlangt zusätzlich eine Ausstattung nach Zahl der Bewohner und Dauer der Unterbringung, also Wohn- und Schlafbereich, Essbereich und Sanitäreinrichtungen. Bei Sammelunterkünften ist zu dokumentieren, wer wo und in welchem Zeitraum untergebracht ist. Diese Unterlagen müssen am Ort der Leistungserbringung verfügbar sein.

Was gehört in Arbeitsvertrag und Abrechnung, damit der Lohn prüfbar bleibt?

Trennen Sie im Arbeitsvertrag und auf der Abrechnung drei Dinge: den Stundenlohn, echte Kostenerstattungen und Zulagen, die Lohn sind. Nur so lässt sich später nachvollziehen, ob der Mindestlohn erreicht wurde. Eine Sammelposition ohne Aufschlüsselung kehrt im Prüfungsfall gegen den Betrieb.

  • Stundensatz ausweisen und mit dem geltenden gesetzlichen oder Branchenmindestlohn abgleichen
  • Unterkunft gesondert regeln und nicht gegen den Mindestlohn rechnen
  • Erstattungen für Reise, Unterbringung und Verpflegung getrennt von Lohnbestandteilen benennen
  • Arbeitszeiten vollständig aufzeichnen, damit der Stundensatz überprüfbar bleibt

Für eine Einstellung über die Westbalkanregelung kommt hinzu, dass die Bundesagentur für Arbeit den Vertrag prüft. Worauf es dabei ankommt, steht unter Der Arbeitsvertrag, dem die Bundesagentur zustimmt. Eine Vertiefung zu Abzügen für Arbeitskleidung und Fahrten finden Sie unter Abzüge vom Stundenlohn.

Wer prüft die Mindestlohnzahlung und was droht bei Verstößen?

Zuständig für die Prüfung der Mindestlohnzahlung und die Ahndung von Verstößen ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung. Den zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber muss die beschäftigte Person dagegen selbst durchsetzen, notfalls durch Klage vor dem Arbeitsgericht. Beides läuft unabhängig voneinander.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 21 MiLoG). Hinzu kommt die Auftraggeberhaftung: Ein Unternehmer haftet für den Mindestlohn der Beschäftigten seiner Nachunternehmer (§ 13 MiLoG). Was das für Generalunternehmer am Bau bedeutet, steht unter Generalunternehmerhaftung beim Mindestlohn.

Seriöse Vermittlung verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern kein Geld im Voraus. Wer vorab Gebühren für eine Stelle, eine Unterkunft oder ein Visum fordert, ist kein verlässlicher Partner. Wenn Sie Personal aus Albanien oder Kosovo einstellen möchten, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren und Ihren Bedarf schildern.

Häufige Fragen

Darf mein Arbeitgeber die Miete für die gestellte Unterkunft vom Lohn abziehen?

Der Mindestlohn ist grundsätzlich als Geldleistung zu zahlen, eine Abgeltung durch Sachleistungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Beruht die Lohnpflicht auf dem AEntG oder dem AÜG, scheidet eine Anrechnung von Unterkunft und Verpflegung nach Darstellung der Zollverwaltung aus. Vereinbarungen, die den Mindestlohnanspruch unterschreiten, sind insoweit unwirksam. Über einen konkreten Streit entscheidet das Arbeitsgericht.

Zählt die Auslösung zum Mindestlohn oder kommt sie obendrauf?

Bei einer grenzüberschreitenden Entsendung nach Deutschland ist eine Entsendezulage anrechenbar, nicht aber, soweit sie tatsächlich entstandene Entsendekosten erstattet. Legen die Arbeitsbedingungen nicht fest, welcher Teil Erstattung und welcher Entlohnung ist, gilt unwiderleglich die gesamte Zulage als Kostenerstattung. Sie zählt dann nicht auf den Lohn.

Ist Wegegeld Lohn oder Kostenerstattung?

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern was die Zahlung abdeckt. Die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten, die durch eine Weisung des Arbeitgebers entstanden sind, behandelt die Zollverwaltung als Aufwandsentschädigung. Schlüsseln Sie Erstattung und Lohnbestandteil in Vertrag und Abrechnung getrennt aus.

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 und wo finde ich den Satz für meine Branche?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Im Bauhauptgewerbe liegt der Branchenmindestlohn 2026 bei 15,86 Euro, in der Gebäudereinigung bei 15,00 Euro (Rechtsstand 1. September 2026). Die Zollverwaltung führt eine Übersicht der Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen.

Welche Mindeststandards muss eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft erfüllen?

Die Zollverwaltung nennt unter anderem Trinkwasser, Strom und Abwasserentsorgung, Schutz gegen Witterung und Feuchtigkeit, Beheizbarkeit in der Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April, funktionsfähige Toiletten und Waschgelegenheiten sowie mindestens 8 Quadratmeter je Bewohner. Der Anhang der Arbeitsstättenverordnung verlangt zusätzlich eine angemessene Ausstattung und eine Dokumentation zu Sammelunterkünften.

An wen wende ich mich, wenn zu wenig Lohn gezahlt wurde?

Die Prüfung der Mindestlohnzahlung und die Ahndung von Verstößen übernimmt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung. Den Zahlungsanspruch selbst muss die beschäftigte Person gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, gegebenenfalls durch Klage. Sammeln Sie dafür Arbeitszeitnachweise, Vertrag und Abrechnungen.

Quellen

  1. Zoll – Berechnung und Zahlung des Mindestlohns
  2. Zoll – Verpflegung und Unterkunft für Saisonarbeitskräfte
  3. Zoll – Kost und Logis für Saisonarbeitskräfte (Zeitarbeit)
  4. Zoll – Sonstige Lohnbestandteile: Zulagen und Zuschläge
  5. Zoll – Anforderungen an Unterkünfte
  6. Zoll – Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen
  7. Zoll – Zuständigkeiten bei der Auskunftserteilung
  8. § 1 MiLoG – Mindestlohn
  9. § 3 MiLoG – Unabdingbarkeit des Mindestlohns
  10. § 13 MiLoG – Haftung des Auftraggebers
  11. § 21 MiLoG – Bußgeldvorschriften
  12. § 1 MiLoV5 – Höhe des Mindestlohns ab 1. Januar 2026
  13. § 107 GewO – Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
  14. § 2b AEntG – Anrechenbarkeit von Entsendezulagen
  15. § 2 AEntG – Zwingende Arbeitsbedingungen
  16. Anhang ArbStättV – Anforderungen an Arbeitsstätten und Unterkünfte
  17. SvEV – Verordnung über die Bewertung von Zuwendungen des Arbeitgebers

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