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Generalunternehmerhaftung beim Mindestlohn: Subunternehmer am Bau und eigene Mitarbeiter

Wer ein anderes Unternehmen mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für den Mindestlohn von dessen Arbeitnehmern wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG). Führen Sie den Auftrag mit eigenen Arbeitnehmern aus, geben Sie keine eigene Verpflichtung an ein weiteres Unternehmen weiter — diese Bürgenhaftung entsteht dann nicht. Am Bau kommt eine zweite Kette für Sozialversicherungsbeiträge hinzu. Diese Seite ordnet beide Haftungsschienen ein, nennt die Pflichten, die auch bei eigenem Personal bleiben, und sagt, wer im Streitfall entscheidet. Rechtsstand: 1. September 2026. Die Darstellung ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Aktualisiert am 27.09.2026 · 8 Min. Lesezeit · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft

Haftet der Generalunternehmer für den Mindestlohn seiner Subunternehmer am Bau?

Ja. Wer ein anderes Unternehmen mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts an dessen Arbeitnehmer. Das Mindestlohngesetz erklärt dafür die Haftungsregel des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für entsprechend anwendbar (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG). Die Haftung ist die eines Bürgen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Praktisch heißt das: Der Arbeitnehmer des Subunternehmers kann sich direkt an den Auftraggeber wenden. Er muss nicht zuerst bei seinem eigenen Arbeitgeber vollstrecken. Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass diese Haftung unabhängig von einem eigenen Verschulden besteht. Eine Klausel im Nachunternehmervertrag ändert daran nichts, denn sie wirkt nur zwischen den Vertragspartnern.

Erfasst sind auch Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Im Bauhauptgewerbe und im Gerüstbauer-Handwerk besteht ein solches Urlaubskassenverfahren. Rechtsstand dieser Darstellung: 1. September 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Warum lösen eigene Mitarbeiter diese Bürgenhaftung nach dem Mindestlohngesetz nicht aus?

Die Haftung nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG knüpft an die Beauftragung eines weiteren Unternehmers an. Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Darstellung der Zollverwaltung nur, wer bei Vertragsschluss eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten weitergibt oder erfüllt. Wer den Auftrag mit eigenen Arbeitnehmern ausführt, gibt nichts weiter. Damit entsteht keine Kette, für die Sie als Bürge einstehen.

Für eigene Arbeitnehmer gilt stattdessen Ihre originäre Pflicht als Arbeitgeber. Sie zahlen den Lohn selbst und kennen die Stunden aus Ihrer eigenen Aufzeichnung. Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Ob in Ihrer Branche ein höherer Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt, lesen Sie in der Übersicht der Zollverwaltung nach oder auf unserer Seite zum Branchenmindestlohn 2026.

Die Bürgenhaftung für den Mindestlohn entsteht durch die Weitergabe einer eigenen Verpflichtung an ein anderes Unternehmen. Eigenes Personal erzeugt diese Kette nicht. Ein Restrisiko bleibt trotzdem: Wie ein konkretes Vertragsverhältnis einzuordnen ist, entscheidet im Streitfall die prüfende Behörde oder das Gericht.

Wie weit reicht die Haftungskette — und haften Sie brutto oder netto?

Die Haftung endet nicht beim direkten Nachunternehmer. § 14 AEntG erfasst ausdrücklich auch die Nachunternehmer des Nachunternehmers sowie Verleiher, die von einem dieser Unternehmen beauftragt wurden. Auf der Baustelle bedeutet das: Je länger die Kette unter Ihnen wird, desto weniger sehen Sie, wer dort tatsächlich arbeitet und was er bekommt.

Gehaftet wird auf das Nettoentgelt. § 14 AEntG begrenzt das Mindestentgelt im Haftungsfall auf den Betrag nach Abzug von Steuern sowie Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Das mindert die Summe, beseitigt das Risiko aber nicht.

Für den Baubereich gibt es dazu einen europäischen Hintergrund. Artikel 12 der Richtlinie 2014/67/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Bausektor für entsandte Arbeitnehmer eine Haftung des direkten Auftraggebers für ausstehende Nettolöhne vorzusehen oder gleichwertige Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

Welche zweite Haftungskette droht am Bau bei Sozialversicherungsbeiträgen?

Neben dem Mindestlohn haftet ein Unternehmer des Baugewerbes auch für Sozialversicherungsbeiträge seines Nachunternehmers. § 28e SGB IV ordnet diese Haftung wie bei einem selbstschuldnerischen Bürgen an. Sie erfasst auch die Zahlungspflicht eines Verleihers, den der Nachunternehmer beauftragt hat, und gilt entsprechend für Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger. Die Vorschrift greift erst ab einem geschätzten Gesamtwert der für ein Bauwerk vergebenen Bauleistungen; die maßgebliche Schwelle steht im Normtext.

Anders als beim Mindestlohn gibt es hier eine Enthaftungsmöglichkeit. Der Unternehmer haftet nicht, wenn er nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen durfte, der Nachunternehmer erfülle seine Zahlungspflicht. § 28e SGB IV nennt dafür die Präqualifikation nach den Eignungsanforderungen für die Vergabe von Bauleistungen und alternativ fortlaufende Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen.

Für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt bei Bauleistungen eine entsprechende Regelung (§ 150 SGB VII). Auch diese Kette entsteht nur durch die Beauftragung eines weiteren Unternehmers. Für Ihre eigenen Beschäftigten besteht stattdessen Ihre unmittelbare Beitragspflicht als Arbeitgeber. Rechtsstand: 1. September 2026.

Welche Risiken kommen bei Fremdpersonal über die Mindestlohnhaftung hinaus dazu?

Fremdpersonal auf der Baustelle bringt drei weitere Risiken mit, die bei eigenen Arbeitnehmern so nicht entstehen. Sie betreffen den Status der eingesetzten Personen, die Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung und den Steuerabzug bei Bauleistungen.

  • Statusrisiko: Ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, richtet sich nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände. Weicht die tatsächliche Durchführung ab, ist die Bezeichnung im Vertrag nicht maßgeblich (§ 611a BGB). Über den Erwerbsstatus entscheidet im optionalen Anfrageverfahren die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
  • Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Wer Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlässt, braucht eine Erlaubnis. Überlassung liegt vor, wenn die Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und seinen Weisungen unterworfen sind (§ 1 AÜG). Genau das passiert schnell, wenn Ihr Polier die Kolonne des Subunternehmers einteilt.
  • Bauabzugsteuer: Der Steuerabzug bei Bauleistungen unterbleibt, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. Lag Ihnen eine solche Bescheinigung vor und durften Sie auf ihre Rechtmäßigkeit vertrauen, haften Sie nach § 48 EStG nicht für einen nicht abgeführten Abzugsbetrag.

Bei eigenen Arbeitnehmern stellt sich keine dieser drei Fragen. Sie sind Arbeitgeber, Sie erteilen die Weisungen, Sie führen Lohnsteuer und Beiträge ab.

Welche Pflichten bleiben auch dann, wenn Sie nur mit eigenen Mitarbeitern arbeiten?

Eigenes Personal nimmt Ihnen die Bürgenhaftung ab, nicht die Arbeitgeberpflichten. Im Baugewerbe und in den weiteren Branchen des § 2a SchwarzArbG gelten besondere Vorgaben, die die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung prüft.

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen; eine Form ist nicht vorgeschrieben, elektronisch oder schriftlich ist möglich.
  • Sofortmeldung des Beschäftigungsbeginns an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung.
  • Ausweispapiere mitführen lassen: Der Arbeitgeber muss jeden Arbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit nachweislich schriftlich darüber unterrichten und den Hinweis für die Dauer der Tätigkeit aufbewahren (§ 2a SchwarzArbG).
  • Bei einer Prüfung mitwirken — diese Pflicht trifft auch Auftraggeber.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Ab einer bestimmten Bußgeldhöhe erfolgt eine Eintragung ins Gewerbezentralregister. § 19 MiLoG regelt außerdem den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge; vor einer Ausschlussentscheidung ist dem Unternehmen Gehör zu gewähren. Die jeweiligen Beträge und Schwellen entnehmen Sie dem Normtext und den Hinweisen der Zollverwaltung.

Wie kommen Baubetriebe an eigene Arbeitskräfte statt an eine Subunternehmerkette?

Wer die Haftungskette vermeiden will, braucht genug eigene Leute — und daran fehlt es vielen Betrieben im Bau und Handwerk. Ein Weg ist die Einstellung von Arbeitskräften aus Albanien und Kosovo über die Westbalkanregelung. Diese Personen werden bei Ihnen angestellt, nicht bei einem Nachunternehmer. Sie zahlen ihnen den Lohn direkt und führen die Beiträge selbst ab.

Der Arbeitsvertrag muss dabei den geltenden Mindestlohn einhalten. Was das im Bau konkret bedeutet, lesen Sie unter Mindestlohn im Bauhauptgewerbe 2026. Die Voraussetzungen des Verfahrens erklärt unsere Seite zur Westbalkanregelung. Über die Zustimmung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, über das Visum die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Hirenord ist eine private Personalvermittlung und keine Behörde. Wir gewinnen Kandidaten in Albanien und Kosovo, wählen vor, prüfen grundlegende Unterlagen und unterstützen bei Arbeitsvertrag, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und Vorabzustimmungsverfahren. Wenn Sie Stellen im Bau und Handwerk mit eigenen Mitarbeitern besetzen möchten, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren und Ihren Bedarf beschreiben.

Häufige Fragen

Haftet der Generalunternehmer nur für den direkten Nachunternehmer?

Nein. § 14 AEntG erfasst auch die Nachunternehmer des Nachunternehmers sowie Verleiher, die von einem dieser Unternehmen beauftragt wurden. Die Haftung reicht damit durch die gesamte Kette. Sie besteht nach der Darstellung der Zollverwaltung unabhängig von eigenem Verschulden.

Hafte ich für den Bruttolohn oder für den Nettolohn?

§ 14 AEntG begrenzt das Mindestentgelt im Haftungsfall auf den Betrag nach Abzug von Steuern sowie Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Gehaftet wird also auf das Nettoentgelt. Die Höhe im Einzelfall hängt von den tatsächlich geleisteten Stunden ab.

Kann ich die Mindestlohnhaftung durch eine Vertragsklausel oder eine Freistellungserklärung ausschließen?

Eine Vereinbarung mit dem Nachunternehmer wirkt nur zwischen Ihnen beiden. Gegenüber dem Arbeitnehmer bleibt die Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG bestehen. Eine Enthaftungsmöglichkeit sieht dagegen § 28e SGB IV für Sozialversicherungsbeiträge am Bau vor, etwa über Präqualifikation oder fortlaufende Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

Wann wird aus einem Werkvertrag verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen sind (§ 1 AÜG). Wer überlässt, braucht eine Erlaubnis. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag.

Gilt die Haftung auch für ausländische Nachunternehmer?

§ 14 AEntG unterscheidet nicht danach, wo der beauftragte Unternehmer seinen Sitz hat. Für Sozialversicherungsbeiträge erklärt § 28e SGB IV die Haftung ausdrücklich auch für Beiträge an ausländische Träger für entsprechend anwendbar. Artikel 12 der Richtlinie 2014/67/EU verlangt für den Bausektor eine Haftung des direkten Auftraggebers für ausstehende Nettolöhne entsandter Arbeitnehmer oder gleichwertige Maßnahmen.

Verlangt Hirenord Geld von Bewerbern?

Nein. Die Vermittlungsvergütung trägt in aller Regel der Arbeitgeber, als Provision je vermitteltem Arbeitnehmer. Die Höhe hängt vom Umfang ab und wird vorher schriftlich vereinbart. Verlangt ein Anbieter von Bewerbern Geld vorab, ist Vorsicht geboten.

Quellen

  1. § 13 MiLoG – Haftung des Auftraggebers
  2. § 14 AEntG – Haftung des Auftraggebers
  3. Zoll: Haftung des Auftraggebers
  4. § 28e SGB IV – Zahlungspflicht, Vorschuss
  5. § 150 SGB VII – Beitragspflichtige
  6. § 611a BGB – Arbeitsvertrag
  7. § 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht
  8. § 48b EStG – Freistellungsbescheinigung
  9. § 48 EStG – Steuerabzug bei Bauleistungen
  10. § 2a SchwarzArbG – Mitführungs- und Vorlagepflicht
  11. § 19 MiLoG – Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
  12. Zoll: Sonstige Pflichten (Aufzeichnung, Sofortmeldung)
  13. Zoll: Folgen bei Nichtbeachtung
  14. Zoll: Übersicht Branchen-Mindestlöhne
  15. BMAS: Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro
  16. Deutsche Rentenversicherung: Statusfeststellungsverfahren
  17. Richtlinie 2014/67/EU (Artikel 12)

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