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Mindestlohn am Bau: Zuschläge, Auslösung, Fahrtkosten, Werkzeug und Unterkunft richtig einordnen

Auf den Mindestlohn zählen nach Darstellung des Zolls nur Geldleistungen, die im Austauschverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen. Erstattungen tatsächlich entstandener Kosten wie Fahrtkosten, Auslösung oder Wegegeld bleiben bei der Lohnberechnung außer Ansatz, und eine Unterkunft als Sachleistung ersetzt den Mindestlohn grundsätzlich nicht. Diese Seite ordnet die einzelnen Lohnbestandteile anhand amtlicher Quellen ein und zeigt, woran Sie auf der Abrechnung erkennen, ob der Mindestlohn erreicht ist. Sie ist keine Rechtsberatung. Über Streitfälle entscheiden die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung und die Arbeitsgerichte.

Aktualisiert am 03.10.2026 · 8 Min. Lesezeit · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft

Warum der Mindestlohn am Bau Geld sein muss und keine Sachleistung sein darf

Der Mindestlohn ist ein Bruttolohn und als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen. Eine Entlohnung durch Sachbezüge, also durch Leistungen in anderer Form als Geld, ist nach Darstellung des Zolls nicht zulässig. Geeignet, den Anspruch zu erfüllen, sind grundsätzlich alle Geldleistungen des Arbeitgebers, die im Austauschverhältnis zur Arbeit stehen. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.

Vereinbarungen, die den Mindestlohnanspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung ausschließen, sind insoweit unwirksam (§ 3 MiLoG). Ein Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich. Fällig ist der Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt (§ 2 MiLoG).

Am Bau kann ein Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorgehen. Welcher Satz für Ihren Betrieb maßgeblich ist, ergibt sich aus der Übersicht des Zolls und aus dem jeweiligen Tarifvertrag. Eine Einordnung dazu finden Sie unter Mindestlohn im Bauhauptgewerbe. Rechtsstand 1. September 2026.

Entgelt für die Arbeit oder Erstattung von Kosten: woran Sie beides beim Mindestlohn unterscheiden

Beim Mindestlohn kommt es darauf an, wofür eine Zahlung geleistet wird. Entgelt für die geleistete Arbeit kann den Anspruch erfüllen, der Ersatz entstandener Kosten bleibt nach Darstellung des Zolls bei der Lohnberechnung außer Ansatz.

Entgelt für die Arbeit oder Erstattung von Kosten: woran Sie beides beim Mindestlohn unterscheiden
KriteriumEntgelt für die geleistete ArbeitErstattung entstandener Kosten
Zweck der ZahlungGegenleistung für die vertraglich geschuldete ArbeitsleistungAusgleich von Aufwand, der durch den Einsatz erst entsteht
BeispieleGrundlohn je Zeitstunde, laufende MonatsvergütungFahrtkosten zur auswärtigen Baustelle, Auslösung, Wegegeld
Wirkung auf den MindestlohnKann den Anspruch erfüllen, wenn sie als Geld zufließtBleibt nach Darstellung des Zolls bei der Lohnberechnung außer Ansatz
Form der LeistungGeldleistung, brutto je Zeitstunde abrechenbarZahlung neben dem Lohn, sie tritt nicht an dessen Stelle
Auf der AbrechnungAls Grundlohn des Abrechnungszeitraums ausgewiesenGetrennt als Erstattung oder Zulage ausgewiesen

Für die Prüfung heißt das: Rechnen Sie zuerst zusammen, was als Gegenleistung für die Arbeit in Geld geflossen ist. Erstattungen ziehen Sie vorher ab. Erst dann teilen Sie den Betrag durch die geleisteten Stunden.

Fahrtkosten, Auslösung und Wegegeld erfüllen den Mindestlohn nicht

Aufwendungsersatz wie Fahrtkosten und Auslösung bleibt nach Darstellung des Zolls bei der Berechnung des Lohns außer Ansatz. Eine als Wegegeld bezeichnete Leistung, mit der nur ein besonderer Fahrtaufwand abgegolten wird, ist als reine Kostenerstattung nicht berücksichtigungsfähig. Auch Entsendezulagen zählen nicht mit, soweit sie tatsächlich entstandene Entsendekosten erstatten, insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.

Wer die Auslösung in den Stundenlohn einrechnet, prüft falsch. Der Mindestlohn muss aus dem Entgelt für die Arbeit erreicht werden. Die Erstattung kommt obendrauf.

Zum Werkzeuggeld treffen die hier ausgewerteten amtlichen Seiten keine ausdrückliche Aussage. Maßgeblich ist auch hier die Abgrenzung: Vergütet die Zahlung die Arbeit, oder erstattet sie tatsächlich entstandene Kosten? Wie eine konkrete Zahlung einzuordnen ist, beurteilen im Streitfall die zuständige Prüfstelle und die Arbeitsgerichte. Erstattet ein Betrieb Aufwand, der durch eine angeordnete auswärtige Tätigkeit entsteht, sollte das in der Abrechnung getrennt vom Grundlohn sichtbar sein.

Unterkunft und Verpflegung: wann eine Anrechnung auf den Mindestlohn überhaupt in Betracht kommt

Der Mindestlohnanspruch kann nicht durch Sachleistungen ersetzt werden. Als Ausnahme lässt der Zoll die Anrechnung von Verpflegung und Unterkunft ausdrücklich für Saisonarbeitskräfte zu, in entsprechender Anwendung von § 107 Absatz 2 GewO und nur auf den gesetzlichen Mindestlohn. Für Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und für die Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung ist eine Anrechnung von Sachleistungen nicht zulässig.

Diese Ausnahme gilt der Quelle nach für Saisonarbeitskräfte. Sie lässt sich nicht auf andere Beschäftigtengruppen übertragen. Wer am Bau eine Unterkunft stellt, sollte deshalb genau prüfen, welcher Mindestlohn gilt und was vertraglich vereinbart ist.

  • Einseitig geht es nicht: Die Anrechnung setzt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.
  • Der Inhalt dieser Vereinbarung ist nach dem Nachweisgesetz im Arbeitsvertrag zu dokumentieren.
  • Die Anrechnung darf den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigen; der nach der Pfändungsfreigrenze geschützte Nettobetrag muss der beschäftigten Person verbleiben.
  • Sachbezüge sind nach § 107 GewO nur zulässig, wenn sie im Interesse der beschäftigten Person oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen.

Wie Betriebe Unterkünfte am Bau vertraglich sauber regeln, behandelt der Beitrag Unterkunft vom Mindestlohn abziehen.

Welche Zulagen und Zuschläge der Zoll nicht auf den Mindestlohn anrechnet

Der Zoll zählt auf seiner Seite zu den sonstigen Lohnbestandteilen mehrere Gruppen auf, die den Mindestlohnanspruch nicht erfüllen. Für Betriebe am Bau ist vor allem die erste Gruppe wichtig, weil sie eine pauschale Bauzulage ausdrücklich als Beispiel nennt.

  • Zulagen und Zuschläge, die lediglich die regelmäßig und dauerhaft geschuldete Arbeitsleistung vergüten — Beispiel der Seite: eine Bauzulage für alle auf einer Baustelle Tätigen
  • Zulagen ohne Bezug zum Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, etwa eine Betriebstreuezulage oder eine Kinderzulage
  • Zuschläge für mehr Arbeit je Zeiteinheit, etwa Akkordprämien, und für überdurchschnittliche Qualität, etwa Qualitätsprämien
  • Zuschläge für Arbeit zu besonderen Zeiten, etwa Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Zuschläge für Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen, etwa Schmutz- und Gefahrenzulagen

Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind nach dieser Darstellung nur für den Zahlungszeitraum anrechenbar, in dem sie gezahlt werden. Zusätzlich müssen sie der beschäftigten Person tatsächlich und unwiderruflich zufließen.

Nachtarbeitszuschlag und die abweichende Darstellung des BMAS: wo sich die amtlichen Angaben unterscheiden

Nachtarbeitszuschläge sind in beiden amtlichen Darstellungen nicht auf den Mindestlohn anrechenbar. Das BMAS begründet das damit, dass der Arbeitgeber diese Leistung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift erbringt. Der Zoll führt Nachtarbeitszuschläge ebenfalls unter den nicht anrechenbaren Bestandteilen.

Bei anderen Zuschlägen gehen die Darstellungen auseinander. Das BMAS schreibt, Zulagen und Zuschläge, die Gegenleistung für die Arbeitsleistung sind, seien grundsätzlich anrechenbar, und nennt dabei Schicht- und Erschwerniszulagen sowie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Zoll ordnet Zuschläge für Arbeit zu besonderen Zeiten und unter erschwerten Bedingungen dagegen als nicht anrechenbar ein.

Für Sonn-, Feiertags- und Erschwerniszuschläge gibt es damit keine einheitliche amtliche Aussage. Wer sich in einem konkreten Fall absichern will, fragt bei der für die Auskunft zuständigen Stelle der Zollverwaltung nach. Die steuerliche Seite solcher Zuschläge behandelt der Beitrag Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlag.

Abrechnung, Zeitaufzeichnung und Haftung: so lässt sich der Mindestlohn am Bau nachprüfen

Prüfbar wird der Mindestlohn nur, wenn die Abrechnung die Bestandteile getrennt ausweist. Nach § 108 GewO ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen, mindestens mit Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Entgelts. Dazu gehören Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen und sonstigen Vergütungen sowie Art und Höhe der Abzüge. Nach dem Nachweisgesetz sind Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen jeweils getrennt anzugeben.

Im Baugewerbe kommt die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG hinzu. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Ohne diese Aufzeichnungen lässt sich der Stundenlohn nicht belegen.

Geprüft wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Auftraggeber haften nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG verschuldensunabhängig wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Was das für Nachunternehmer bedeutet, steht unter Generalunternehmerhaftung beim Mindestlohn. Wenn Sie Bauhelfer aus Albanien oder Kosovo einstellen möchten, können Sie sich bei Hirenord als Arbeitgeber registrieren.

Häufige Fragen

Darf der Arbeitgeber die Unterkunft vom Mindestlohn abziehen?

Der Mindestlohnanspruch kann grundsätzlich nicht durch Sachleistungen ersetzt werden. Der Zoll lässt eine Anrechnung von Unterkunft und Verpflegung ausdrücklich für Saisonarbeitskräfte und nur beim gesetzlichen Mindestlohn zu, in entsprechender Anwendung von § 107 Absatz 2 GewO. Dafür braucht es eine Vereinbarung, und die Anrechnung darf den pfändbaren Teil des Entgelts nicht übersteigen.

Zählt die Auslösung zum Mindestlohn?

Nein. Aufwendungsersatz wie Auslösung und Fahrtkosten bleibt nach Darstellung des Zolls bei der Berechnung des Lohns außer Ansatz. Der Mindestlohn muss also schon aus dem Entgelt für die Arbeit erreicht werden.

Werden Fahrtkosten zur Baustelle auf den Mindestlohn angerechnet?

Nein, soweit es sich um die Erstattung tatsächlichen Fahrtaufwands handelt. Auch eine als Wegegeld bezeichnete Leistung ist als reine Kostenerstattung nicht berücksichtigungsfähig. Dasselbe gilt für Entsendezulagen, die Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten erstatten.

Zählt der Nachtzuschlag beim Mindestlohn mit?

Nein. Nachtarbeitszuschläge führen Zoll und BMAS übereinstimmend als nicht anrechenbar. Bei Sonn-, Feiertags- und Erschwerniszuschlägen stellen beide Stellen die Einordnung unterschiedlich dar; eine einheitliche amtliche Aussage gibt es dazu nicht.

Gilt am Bau der gesetzliche Mindestlohn oder ein Branchenmindestlohn?

In bestimmten Branchen besteht ein vorrangiger Anspruch auf den Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Welcher Satz gilt, ergibt sich aus der Übersicht des Zolls und dem jeweiligen Tarifvertrag. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto je Zeitstunde und bildet die Untergrenze.

Was muss auf der Lohnabrechnung stehen, damit sich der Mindestlohn prüfen lässt?

Nach § 108 GewO gehören Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Entgelts dazu, insbesondere Art und Höhe von Zuschlägen, Zulagen, sonstigen Vergütungen und Abzügen. Nach dem Nachweisgesetz sind diese Bestandteile jeweils getrennt anzugeben. Nur so lassen sich Grundlohn und Erstattungen auseinanderhalten.

Quellen

  1. Zoll – Berechnung und Zahlung des Mindestlohns
  2. Zoll – Sonstige Lohnbestandteile: Zulagen und Zuschläge
  3. Zoll – Kost und Logis für Saisonarbeitskräfte
  4. Zoll – Zulagen und Kostenerstattung
  5. Zoll – Branchenmindestlöhne nach dem AEntG und Verhältnis zum MiLoG
  6. Zoll – Übersicht der Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen und Rechtsverordnungen
  7. Zoll – Zuständigkeiten bei der Auskunftserteilung
  8. Zoll – Folgen bei Nichtbeachtung
  9. Zoll – Haftung des Auftraggebers
  10. BMAS – Der gesetzliche Mindestlohn: Ein Überblick
  11. § 1 MiLoV5 – Höhe des Mindestlohns
  12. § 2 MiLoG – Fälligkeit des Mindestlohns
  13. § 3 MiLoG – Unabdingbarkeit des Mindestlohns
  14. § 13 MiLoG – Haftung des Auftraggebers
  15. § 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
  16. § 14 AEntG – Haftung des Auftraggebers
  17. § 107 GewO – Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts
  18. § 108 GewO – Abrechnung des Arbeitsentgelts
  19. Nachweisgesetz (NachwG)

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