Mindestlohn: reicht er für die Zustimmung der Bundesagentur bei ausländischen Arbeitnehmern?
Der gesetzliche Mindestlohn ist die arbeitsrechtliche Untergrenze, aber nicht der Maßstab, an dem die Bundesagentur für Arbeit den Lohn im Arbeitsvertrag misst. Sie prüft, ob die ausländische Arbeitskraft zu nicht ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt wird als vergleichbare inländische Beschäftigte. Beim Entgelt heißt das: zuerst Tarifvertrag, dann ein einschlägiger Branchenmindestlohn, dann das ortsübliche Entgelt für die Tätigkeit. Erst wenn sich keiner dieser Maßstäbe zuordnen lässt, bleibt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze. Über die Zustimmung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall. Dieser Text ordnet die Rechtslage allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Aktualisiert am 10.10.2026 · 7 Min. Lesezeit · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft
Reicht der gesetzliche Mindestlohn für die Zustimmung der Bundesagentur?
Ein Arbeitsvertrag auf Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beantwortet die Lohnfrage im Zustimmungsverfahren nicht automatisch. Nach § 39 AufenthG darf die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung nur zustimmen, wenn die ausländische Arbeitskraft nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt wird als vergleichbare inländische Arbeitnehmer. Geprüft werden dabei vor allem Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 13,90 Euro brutto je Zeitstunde (Rechtsstand 1. September 2026). Er gilt für alle Beschäftigten im Betrieb, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Beruf. Als Untergrenze des Arbeitsrechts ist er Pflicht. Als Antwort auf die Frage nach der Vergleichbarkeit ist er nur die letzte Stufe.
Kernaussage: Mindestlohn und zustimmungsfähiger Lohn sind zwei verschiedene Fragen. Der Mindestlohn sagt, was ein Betrieb mindestens zahlen muss. Die Bundesagentur fragt zusätzlich, was ein vergleichbarer inländischer Beschäftigter für dieselbe Tätigkeit an diesem Ort bekommt. Die Entscheidung über die Zustimmung trifft die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall.
In welcher Reihenfolge prüft die Bundesagentur das Entgelt im Arbeitsvertrag?
Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt in ihren fachlichen Hinweisen zur Arbeitsmarktprüfung eine feste Reihenfolge für das Entgelt. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen ist dabei keine Ausnahme, sondern gesetzliche Pflicht in jedem Zustimmungsfall. Sie umfasst die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, insbesondere Entgelt und Arbeitszeit.
- Tarifvertrag: Ist der Betrieb tarifgebunden, ist der tarifliche Lohn für die Tätigkeit der Maßstab.
- Branchenmindestlohn: Ohne Tarifbindung wird geprüft, ob für die Branche ein eigener Mindestlohn einschlägig ist.
- Ortsübliches Entgelt: Greift keines von beiden, zählt das übliche Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten am Einsatzort, ermittelt anhand verlässlicher Quellen.
- Gesetzlicher Mindestlohn: Erst wenn sich keiner dieser Maßstäbe zuordnen lässt, bildet er die Untergrenze.
Für die Arbeitsmarktprüfung zieht das zuständige Team Arbeitsmarktzulassung den Arbeitgeber-Service der Agentur am Betriebssitz hinzu. Die Stelle vor Ort kennt die üblichen Entgelte für die Tätigkeit in der Region. Ein Betrieb sollte deshalb begründen können, warum der angebotene Lohn zu Tätigkeit, Branche und Ort passt. Welche Branchen einen eigenen Mindestlohn haben, lesen Sie unter Branchenmindestlohn 2026.
Gesetzlicher Mindestlohn und tätigkeitsbezogener Vergleichslohn: wo der Unterschied liegt
Der gesetzliche Mindestlohn und der Vergleichslohn der Arbeitsmarktprüfung beantworten unterschiedliche Fragen. Die Tabelle stellt beide Maßstäbe gegenüber, wie sie im Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit zusammenwirken.
| Kriterium | Gesetzlicher Mindestlohn | Vergleichslohn der Arbeitsmarktprüfung |
|---|---|---|
| Wer die Höhe bestimmt | Eine Verordnung legt einen bundesweit einheitlichen Betrag je Zeitstunde fest. | Tarifvertrag, Branchenmindestlohn oder das übliche Entgelt für die Tätigkeit am Einsatzort. |
| Bezugspunkt | Gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von Beruf, Betrieb und Region. | Richtet sich nach Tätigkeit, Branche und Ort der Beschäftigung. |
| Rolle im Zustimmungsverfahren | Letzte Stufe der Entgeltprüfung, wenn sich kein anderer Maßstab zuordnen lässt. | Erste Stufen der Prüfung: zuerst Tarif, dann Branchenmindestlohn, dann Ortsüblichkeit. |
| Folge einer Unterschreitung | Die Abrede ist insoweit unwirksam, der Anspruch auf den Mindestlohn bleibt bestehen. | Die Bundesagentur kann eine erteilte Zustimmung widerrufen, wenn die Bedingungen ungünstiger sind. |
| Nachweis gegenüber der Behörde | Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen bei einer Prüfung der Zollverwaltung. | Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Bedingungen gegenüber der Bundesagentur. |
Beide Maßstäbe gelten nebeneinander. Ein Lohn über dem gesetzlichen Mindestlohn ist kein Beleg dafür, dass er dem ortsüblichen Niveau entspricht. Umgekehrt ersetzt ein ortsüblicher Lohn nicht die Pflicht, die gesetzliche Untergrenze einzuhalten.
Welche Lohnangaben verlangt die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis?
In der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis trägt der Arbeitgeber den Bruttostundenlohn in Euro oder das Bruttomonatsgehalt in Euro ein. Mit dem Formular bestätigt er ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Die Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde leitet die Angaben an die Bundesagentur für Arbeit weiter.
- Beginn der Beschäftigung und ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist
- Arbeitsort
- Umfang der Beschäftigung: Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig, mit Angabe der Wochenstunden
- Bruttostundenlohn in Euro oder Bruttomonatsgehalt in Euro
Lohn und Wochenstunden stehen im Formular nebeneinander. Ein Monatsbetrag wirkt bei 40 Wochenstunden anders als bei 48. Rechnen Sie den Stundenwert vor dem Absenden selbst aus und gleichen Sie ihn mit dem Arbeitsvertrag ab. Weichen Vertrag und Formular voneinander ab, entsteht Rückfragebedarf — was in den Vertrag gehört, zeigt der Arbeitsvertrag, dem die Bundesagentur zustimmt.
Gilt bei der Westbalkanregelung ein anderer Lohnmaßstab als sonst?
Für die Westbalkanregelung gilt derselbe Entgeltmaßstab wie für andere Zustimmungsfälle. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass die Bedingungen im Betrieb denen vergleichbarer Beschäftigter in Deutschland entsprechen müssen. Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot des Arbeitgebers. Die Regelung erfasst Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien.
Ein fehlender Berufsabschluss senkt den Lohnmaßstab nicht. Maßgeblich ist, was ein vergleichbarer Beschäftigter für dieselbe Tätigkeit im Betrieb erhält. Wer im Betrieb angelernte Kräfte in einer bestimmten Lohngruppe führt, sollte die neue Kraft nach denselben Regeln einordnen. Wie der Weg insgesamt abläuft, steht unter Westbalkanregelung; die Möglichkeit der Vorabzustimmung ändert am Entgeltmaßstab nichts.
Was gilt nach der Einreise, wenn weniger gezahlt wird als vereinbart?
Wird die Beschäftigung zu ungünstigeren Bedingungen ausgeübt als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten, kann die Bundesagentur für Arbeit eine erteilte Zustimmung widerrufen; die Grundlage dafür steht in § 41 AufenthG. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, der Bundesagentur auf Verlangen Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu geben. Eine Abrede, die den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet, ist nach § 3 MiLoG insoweit unwirksam.
Die Zollverwaltung kontrolliert die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen im Betrieb. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, schriftlich oder elektronisch. Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise sind in Deutschland und in deutscher Sprache bereitzuhalten.
Was Betriebe zum Lohn klären sollten, bevor der Antrag herausgeht
Vor dem Antrag auf Zustimmung lohnt sich ein Blick auf vier Punkte zum Entgelt. Sie betreffen jeden Arbeitsvertrag mit einer Arbeitskraft aus dem Ausland, unabhängig von Beruf und Branche.
- Ist der Betrieb tarifgebunden? Dann gilt der tarifliche Lohn für diese Tätigkeit.
- Gibt es für die Branche einen eigenen Mindestlohn? Zum Rechtsstand 1. September 2026 liegt er etwa in der Gebäudereinigung bei 15,00 Euro und im Bau bei 15,86 Euro brutto je Stunde, während der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro beträgt.
- Was zahlt der Betrieb vergleichbaren Beschäftigten für dieselbe Arbeit? Dieser Wert gehört in die Begründung.
- Stimmen Stundenlohn, Monatsgehalt und Wochenstunden in Vertrag und Formular überein?
Ob Zuschläge, Pauschalen oder Sachleistungen auf den geschuldeten Lohn anrechenbar sind, entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall. Hirenord ist eine private Personalvermittlung und keine Behörde. Über die Zustimmung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, über das Visum die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Von Bewerberinnen und Bewerbern verlangen wir keine Vorauszahlung; wer vorab Geld für ein Jobangebot fordert, ist mit Vorsicht zu behandeln.
Wenn Sie eine Stelle besetzen und die Lohnangaben für das Verfahren sauber aufbereiten möchten, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren.
Häufige Fragen
Reicht ein Arbeitsvertrag auf Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für die Zustimmung?
Nicht automatisch. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten. Der gesetzliche Mindestlohn ist nach den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur erst die letzte Stufe der Entgeltprüfung. Die Entscheidung trifft die Bundesagentur im Einzelfall.
Zählt für die Prüfung der Stundenlohn oder das Monatsgehalt?
In der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis trägt der Arbeitgeber entweder den Bruttostundenlohn oder das Bruttomonatsgehalt ein, zusätzlich die Wochenstunden. Aus beiden Angaben ergibt sich der Stundenwert. Prüfen Sie vor dem Absenden, ob Vertrag und Formular denselben Wert ergeben.
Was gilt, wenn der Betrieb nicht tarifgebunden ist?
Ohne Tarifbindung prüft die Bundesagentur für Arbeit zunächst, ob für die Branche ein eigener Mindestlohn einschlägig ist. Ist das nicht der Fall, zählt das übliche Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten am Einsatzort. Erst wenn sich keiner dieser Maßstäbe zuordnen lässt, bildet der gesetzliche Mindestlohn die Untergrenze.
Gilt bei der Westbalkanregelung ein niedrigerer Lohnmaßstab?
Nein. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer Beschäftigter in Deutschland entsprechen müssen. Ein fehlender Berufsabschluss ändert daran nichts. Voraussetzung ist ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot.
Was passiert, wenn der Betrieb nach der Einreise weniger zahlt als vereinbart?
Die Bundesagentur für Arbeit kann eine erteilte Zustimmung widerrufen, wenn die Beschäftigung zu ungünstigeren Bedingungen erfolgt als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten; das regelt § 41 AufenthG. Eine Abrede unter dem gesetzlichen Mindestlohn ist nach § 3 MiLoG insoweit unwirksam. Die Zollverwaltung kontrolliert Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnunterlagen im Betrieb.
Werden Zuschläge, Kost und Logis auf den Lohn angerechnet?
Darüber entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall. Die Angaben im Formular beziehen sich auf den vereinbarten Bruttolohn und den Arbeitsumfang. Klären Sie Zuschläge und Sachleistungen im Vertrag eindeutig, damit Vertrag und Formularangaben zusammenpassen.
Quellen
- § 39 AufenthG – Zustimmung zur Beschäftigung
- § 40 AufenthG – Versagungsgründe
- § 41 AufenthG – Widerruf der Zustimmung
- § 3 MiLoG – Unabdingbarkeit des Mindestlohns
- Bundesagentur für Arbeit: Arbeitsmarktprüfung nach § 39 AufenthG, Fachliche Hinweise
- Bundesagentur für Arbeit: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 7 – Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Bundesagentur für Arbeit: Westbalkanregelung
- Zoll: Sonstige Pflichten – Arbeitszeitaufzeichnung und Aufbewahrung
- Zoll: Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland – bereitzuhaltende Unterlagen
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- Der Arbeitsvertrag, dem die Bundesagentur zustimmt
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- Westbalkanregelung: Arbeitskräfte ohne Berufsabschluss einstellen
- Vorabzustimmung der Bundesagentur: Verfahren, Fristen, Unterlagen
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