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Arbeitgeberwechsel in der Probezeit: was vor dem neuen Vertrag zu klären ist

Ein Arbeitgeberwechsel nach einer Trennung in der Probezeit beginnt mit dem Aufenthaltstitel, nicht mit dem neuen Vertrag. Zuerst ist zu prüfen, ob der Titel die Beschäftigung beschränkt; über eine Erlaubnis für die neue Tätigkeit entscheidet die Ausländerbehörde, über eine erforderliche Zustimmung die Bundesagentur für Arbeit. Diese Seite zeigt, welche Schritte vor der Unterschrift anstehen, welche Angaben der neue Betrieb liefern muss und welche Fristen nach einer Probezeitkündigung laufen. Rechtsstand 1. September 2026.

Aktualisiert am 06.10.2026 · 7 Min. Lesezeit · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft

Arbeitgeberwechsel in der Probezeit: welcher Schritt kommt vor dem neuen Arbeitsvertrag?

Vor dem neuen Arbeitsvertrag steht die Klärung mit der Ausländerbehörde, nicht die Unterschrift. Das Merkblatt 7 der Bundesagentur für Arbeit rät, beschäftigungsrechtliche Fragen vor einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder einer Änderung der Arbeitsbedingungen mit der Ausländerbehörde zu klären. Für einen Betrieb heißt das: Erst die Papiere lesen, dann den Starttermin planen.

  • Aufenthaltstitel und Zusatzblatt der bewerbenden Person ansehen und die Nebenbestimmungen notieren.
  • Bei der zuständigen Ausländerbehörde klären, ob die geplante Beschäftigung eine Erlaubnis braucht.
  • Die Angaben zum geplanten Beschäftigungsverhältnis zusammenstellen: Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit.
  • Den Arbeitsbeginn erst festlegen, wenn die Behörde sich geäußert hat.

Eine Trennung in der Probezeit ändert nichts an dieser Reihenfolge. Sie verkürzt nur die Zeit, die für die Klärung bleibt. Rechtsstand 1. September 2026.

Woran erkennen Sie im Aufenthaltstitel, ob ein Arbeitgeberwechsel erlaubt ist?

Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt. Beschränkungen, die die Bundesagentur für Arbeit verfügt hat, werden in den Titel übernommen. Das regelt § 4a des Aufenthaltsgesetzes. Die maßgebliche Angabe steht oft nicht auf der Karte selbst, sondern im Zusatzblatt.

Wurde der Titel für eine bestimmte Beschäftigung erteilt, ist eine andere Erwerbstätigkeit verboten. Das gilt so lange und so weit, wie die zuständige Behörde die andere Tätigkeit nicht erlaubt hat. Ein neuer Arbeitsvertrag hebt diese Nebenbestimmung nicht auf. Wie Sie die Angaben im Dokument einordnen, zeigt unsere Seite Aufenthaltstitel und Zusatzblatt lesen.

Ist die Angabe unklar, fragen Sie die Ausländerbehörde, die den Titel ausgestellt hat. Eine Auslegung im Betrieb ersetzt die Auskunft der Behörde nicht. Rechtsstand 1. September 2026.

Braucht ein Arbeitgeberwechsel eine neue Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?

Die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt die Ausländerbehörde zusammen mit dem Aufenthaltstitel. Ist dafür eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig, holt die Ausländerbehörde sie behördenintern ein. Die beschäftigte Person stellt also keinen eigenen Antrag bei der Bundesagentur. So beschreibt es das Merkblatt 7 der Bundesagentur.

Die Zustimmung ist kein allgemeiner Freibrief für jede Stelle. Sie kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken (§ 39 AufenthG). Ob für den geplanten Wechsel eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine erneute Zustimmung erforderlich ist, entscheiden Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall.

Für Menschen, die bereits länger versicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet haben, kann § 9 der Beschäftigungsverordnung eine Rolle spielen. Diese Norm regelt Zustimmungsfreiheit nach Vorbeschäftigungs- und Voraufenthaltszeiten, allerdings nur unter den dort genannten Voraussetzungen und Ausnahmen. Ob sie im konkreten Fall greift, prüft die Behörde. Rechtsstand 1. September 2026.

Formwechsel des Betriebs oder Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber: was unterscheidet die beiden Fälle?

Nicht jeder Arbeitgeberwechsel auf dem Papier ist ein Wechsel im aufenthaltsrechtlichen Sinn. Die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern unterscheiden den rein formellen Wechsel, etwa durch Betriebsnachfolge oder Umwandlung, vom Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber.

Formwechsel des Betriebs oder Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber: was unterscheidet die beiden Fälle?
KriteriumBetriebsnachfolge oder FormwechselWechsel zu einem anderen Arbeitgeber
Was sich ändertDer Arbeitsplatz bleibt, Rechtsform oder Inhaber des Betriebs wechselnDie beschäftigte Person arbeitet künftig für einen anderen Betrieb, oft nach einer Trennung in der Probezeit
Erlaubnis der AusländerbehördeNach den Anwendungshinweisen des BMI für den rein formellen Wechsel nicht erforderlichBei entsprechenden Beschränkungen im Titel erforderlich, gegebenenfalls erneut mit Zustimmung der Bundesagentur
Grundlage der EinordnungAnwendungshinweise des BMI zum rein formellen ArbeitgeberwechselNebenbestimmungen im Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz
Erster Schritt im BetriebUnterlagen zur Nachfolge oder Umwandlung zur Personalakte nehmenNebenbestimmungen lesen und die Ausländerbehörde vor Vertragsschluss fragen

Im Zweifel entscheidet die Ausländerbehörde, welcher der beiden Fälle vorliegt. Beschreiben Sie den Sachverhalt deshalb schriftlich und mit den Unterlagen, die den Vorgang belegen. Rechtsstand 1. September 2026.

Welche Angaben muss der neue Arbeitgeber zum Beschäftigungsverhältnis liefern?

Der Arbeitgeber muss der Bundesagentur für Arbeit im Zustimmungsverfahren Auskunft über das Beschäftigungsverhältnis geben. Dazu gehören insbesondere Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen (§ 39 AufenthG). Diese Angaben stammen aus dem Betrieb, nicht von der wechselnden Person.

  • Bezeichnung der Tätigkeit und der Aufgaben, die die Person tatsächlich übernimmt
  • Bruttoentgelt und die Grundlage, auf der es berechnet wird
  • Wöchentliche Arbeitszeit sowie Angaben zu Zuschlägen und Zulagen
  • Betrieb und Ort, an dem die Arbeit erbracht wird
  • Beginn und Befristung oder unbefristete Laufzeit des Vertrags

Halten Sie Vertrag und Behördenangaben deckungsgleich. Weicht der unterschriebene Vertrag später von dem ab, was gemeldet wurde, entsteht Klärungsbedarf bei der Behörde. Worauf es bei der Formulierung ankommt, behandelt unser Ratgeber Der Arbeitsvertrag, dem die Bundesagentur zustimmt. Rechtsstand 1. September 2026.

Welche Fristen laufen nach einer Kündigung in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 BGB). Zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag bleibt damit wenig Raum für Behördenwege. Beginnen Sie die Klärung deshalb am Tag der Trennung, nicht am Tag des neuen Vertragsangebots.

Für die beschäftigte Person gilt zusätzlich die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung nach § 38 SGB III. Die Meldung hat spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Liegen zwischen der Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und dem Ende weniger als drei Monate, ist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis zu melden. Welche Meldepflichten für den Betrieb bestehen, wenn eine Beschäftigung vorzeitig endet, behandelt eine eigene Seite.

Ein Arbeitgeberwechsel läuft nicht automatisch: Über die Erlaubnis zur neuen Beschäftigung entscheidet die Ausländerbehörde, über eine erforderliche Zustimmung die Bundesagentur für Arbeit, jeweils im Einzelfall. Die Angaben auf dieser Seite sind eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung. Rechtsstand 1. September 2026.

Was geschieht mit der Aufenthaltserlaubnis, wenn die Beschäftigung endet?

Über den weiteren Bestand des Aufenthaltstitels entscheidet die Ausländerbehörde. Ist eine Voraussetzung entfallen, die für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentlich war, kann die Frist des Titels auch nachträglich verkürzt werden (§ 7 AufenthG). Das Gesetz sagt „kann“. Es handelt sich um eine Entscheidung der Behörde, nicht um eine automatische Folge der Kündigung.

Wird vor Ablauf des Titels dessen Verlängerung oder ein anderer Titel beantragt, gilt der bisherige Titel ab Ablauf bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Über diese Wirkung des Antrags wird eine Bescheinigung ausgestellt (§ 81 AufenthG). Für Beschäftigte, die über die Westbalkanregelung eingereist sind, gelten zusätzlich die Besonderheiten dieser Regelung; dazu finden Sie Hinweise unter Arbeitgeberwechsel unter der Westbalkanregelung.

Wenn Sie eine Stelle nach einer Trennung in der Probezeit neu besetzen und dafür Bewerberinnen und Bewerber aus Albanien oder Kosovo suchen, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren.

Häufige Fragen

Darf der neue Arbeitsvertrag unterschrieben werden, bevor die Behörde entschieden hat?

Vertragsschluss und Beschäftigungserlaubnis sind zwei getrennte Dinge. Wurde der Aufenthaltstitel für eine bestimmte Beschäftigung erteilt, ist eine andere Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde sie nicht erlaubt hat (§ 4a AufenthG). Das Merkblatt 7 der Bundesagentur für Arbeit rät, beschäftigungsrechtliche Fragen vor einem Wechsel des Arbeitsplatzes mit der Ausländerbehörde zu klären.

Gilt für die Blaue Karte EU beim Arbeitgeberwechsel etwas anderes?

Ja, das Aufenthaltsgesetz sieht dafür eine eigene Regel vor. In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung ist jeder Wechsel des Arbeitgebers der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen; die Behörde kann den Wechsel in diesem Zeitraum für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieser Frist ablehnen (§ 18g AufenthG). Rechtsstand 1. September 2026.

Wer liefert die Unterlagen für den Wechsel: der Betrieb oder die beschäftigte Person?

Die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis kommen aus dem Betrieb. Der Arbeitgeber muss der Bundesagentur für Arbeit im Zustimmungsverfahren insbesondere Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen mitteilen (§ 39 AufenthG). Den Aufenthaltstitel und das Zusatzblatt legt die beschäftigte Person vor.

Darf zwischen den Stellen eine andere Tätigkeit angenommen werden?

Maßgeblich ist, was im Aufenthaltstitel steht. Ist der Titel für eine bestimmte Beschäftigung erteilt, ist eine andere Erwerbstätigkeit verboten, bis die zuständige Behörde sie erlaubt hat (§ 4a AufenthG). Eine Zwischenbeschäftigung sollte deshalb vorher mit der Ausländerbehörde besprochen werden.

Zählt eine Betriebsübernahme als Arbeitgeberwechsel?

Nach den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern erfordert ein rein formeller Arbeitgeberwechsel, etwa durch Betriebsnachfolge oder Umwandlung des Arbeitgebers, keine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Ob ein solcher Fall vorliegt, beurteilt die Ausländerbehörde anhand der Unterlagen. Legen Sie den Vorgang deshalb schriftlich dar.

Darf ein Vermittler von Bewerbern Geld im Voraus verlangen?

Hirenord verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern keine Vorauszahlung. Die Vermittlungsvergütung trägt in aller Regel der Arbeitgeber, und der Anspruch entsteht erst mit dem Arbeitsvertrag. Seien Sie vorsichtig bei Anbietern, die vorab Geld von Arbeitsuchenden verlangen.

Quellen

  1. § 4a AufenthG – Erwerbstätigkeit
  2. § 39 AufenthG – Zustimmung zur Beschäftigung
  3. § 7 AufenthG – Aufenthaltserlaubnis
  4. § 81 AufenthG – Beantragung des Aufenthaltstitels
  5. § 18g AufenthG – Blaue Karte EU
  6. § 9 BeschV – Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten und Voraufenthaltszeiten
  7. § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
  8. § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
  9. Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 7 – Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland
  10. Bundesagentur für Arbeit: Arbeits- und Fachkräfte aus dem Ausland beschäftigen
  11. Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz (über BAMF)

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