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Vorrangprüfung bei der Westbalkanregelung: muss die Stelle vorher gemeldet werden?

Eine vorherige Meldung oder Ausschreibung der Stelle bei der Arbeitsagentur führen die amtlichen Seiten zur Westbalkanregelung nicht als Voraussetzung auf. Genannt werden ein verbindliches Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag, der Visumantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Vorrangprüfung ist bei der Westbalkanregelung seit dem 3. November 2023 ausgesetzt (Rechtsstand 1. September 2026). Der förmliche Schritt gegenüber der Bundesagentur ist damit das Zustimmungsverfahren, nicht eine Stellenanzeige. Diese Seite ordnet ein, wer im Verfahren welchen Schritt macht. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Aktualisiert am 11.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft

Muss die Stelle vor der Einstellung bei der Arbeitsagentur gemeldet werden?

Die amtlichen Seiten zur Westbalkanregelung nennen als Voraussetzungen ein verbindliches Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag, den Visumantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Eine vorherige Veröffentlichung der Stelle bei der Arbeitsagentur ist dort nicht als Voraussetzung aufgeführt. Der förmliche Schritt gegenüber der Bundesagentur ist das Zustimmungsverfahren.

Im Zustimmungsverfahren bestätigt der Betrieb einen konkreten Arbeitsplatz. Dafür stellt die Bundesagentur das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ bereit. Darin stehen Tätigkeit, Arbeitszeit und Entgelt. Wie der Weg aus dem Westbalkan insgesamt läuft, steht im Überblick zur Westbalkanregelung.

Gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zählt bei der Westbalkanregelung die Zustimmung, nicht eine Stellenanzeige. Sicher ist eine Zustimmung dadurch nie: Über sie entscheidet die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall.

Gibt es bei der Westbalkanregelung noch eine Vorrangprüfung?

Die Vorrangprüfung ist bei der Westbalkanregelung ausgesetzt, und zwar seit dem 3. November 2023 (Rechtsstand 1. September 2026). Vorrangprüfung heißt: Die Behörde prüft, ob für die Stelle bevorrechtigte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Die Bundesagentur für Arbeit gibt auf ihrer Seite zur Westbalkanregelung an, dass eine Vorrangprüfung bis auf Weiteres nicht durchzuführen ist. Grundlage ist eine Weisung der Zentrale vom 3. November 2023.

Für den Betrieb bedeutet das keinen Freifahrtschein. Die übrigen Voraussetzungen der Beschäftigungsverordnung bleiben bestehen. Dazu gehört bei der Westbalkanregelung unter anderem, dass der Antrag auf den Aufenthaltstitel bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der genannten Staaten gestellt wird.

Was prüft die Bundesagentur für Arbeit, wenn die Vorrangprüfung entfällt?

Die Arbeitsbedingungen bleiben auch ohne Vorrangprüfung Gegenstand der Prüfung. Nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes geht es darum, ob die ausländische Arbeitskraft nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt wird als vergleichbare inländische Beschäftigte. Geprüft wird also der konkrete Arbeitsplatz, nicht der Arbeitsmarkt.

Die Angaben dazu kommen aus dem Arbeitsvertrag und aus der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Entgelt, Wochenarbeitszeit, Urlaub und die genaue Tätigkeit gehören hinein. Wie Betriebe angelernte Kräfte am Bau einordnen, zeigt die Seite zur Lohngruppe am Bau ohne Ausbildung. Ob das angebotene Entgelt genügt, entscheidet die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall.

Zustimmung im Visumverfahren oder Vorabzustimmung vorab: was unterscheidet die beiden Wege?

Bei der Westbalkanregelung braucht es die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sie kann im laufenden Visumverfahren eingeholt werden oder vorab als Vorabzustimmung auf Antrag des Arbeitgebers.

Zustimmung im Visumverfahren oder Vorabzustimmung vorab: was unterscheidet die beiden Wege?
KriteriumZustimmung im VisumverfahrenVorabzustimmung vor dem Visumantrag
ZeitpunktDie Auslandsvertretung beteiligt die Bundesagentur, nachdem das Visum beantragt wurde.Der Arbeitgeber holt die Entscheidung ein, bevor die Person einen Termin zur Visumbeantragung vereinbart.
Wer wird aktivDie Bewerberin oder der Bewerber beantragt das Visum, die Auslandsvertretung leitet den Vorgang weiter.Der Arbeitgeber stellt den Antrag online über sein Konto im Portal der Bundesagentur für Arbeit.
VoraussetzungEin verbindliches Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag liegt vor.Die Person darf noch kein Visum und keinen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit beantragt haben.
Verbindlichkeit und FristOhne Zustimmung der Bundesagentur wird kein Visum zur Beschäftigung erteilt.Freiwilliger Schritt, verkürzt das Verfahren; die Vorabzustimmung gilt 9 Monate ab dem Tag der Ausstellung.

Die Auslandsvertretung in Pristina beschreibt den Ablauf so: Seit dem 1. Juni 2024 kann der künftige Arbeitgeber die Zustimmung einholen, bevor die Person einen Visumtermin vereinbart. Danach wird der Termin vereinbart und das Visum unter Vorlage der Vorabzustimmung beantragt. Einzelheiten zu Unterlagen und Fristen stehen im Ratgeber zur Vorabzustimmung der Bundesagentur.

Welche Unterlagen liefert der Arbeitgeber für die Zustimmung bei der Westbalkanregelung?

Der Betrieb liefert die Angaben zum konkreten Arbeitsplatz. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dafür das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ und ein Zusatzblatt A bereit. Welche Unterlagen im einzelnen Fall verlangt werden, legt die zuständige Stelle fest.

  • Verbindliches Arbeitsplatzangebot oder unterschriebener Arbeitsvertrag mit Tätigkeit, Arbeitszeit und Entgelt
  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, ausgefüllt und unterschrieben vom Arbeitgeber
  • Zusatzblatt A der Bundesagentur, soweit es für den Vorgang verlangt wird
  • Angaben zur Person und zum geplanten Einsatz, die das Formular abfragt

Widersprüche zwischen Vertrag und Formular kosten Zeit. Entgelt und Arbeitszeit sollten in beiden Papieren identisch stehen. Worauf es im Vertragstext ankommt, steht auf der Seite zum Arbeitsvertrag für die Zustimmung.

Kann die Vorrangprüfung wieder angeordnet werden?

Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit kann die Durchführung der Vorrangprüfung jederzeit wieder anordnen. Die Aussetzung beruht auf einer Weisung, nicht auf einer Gesetzesänderung. Betriebe sollten den Stand deshalb vor jedem neuen Vorgang auf der Seite der Bundesagentur zur Westbalkanregelung nachsehen.

Die Beschäftigungsverordnung begrenzt die Westbalkanregelung außerdem auf bis zu 50 000 Zustimmungen je Kalenderjahr. Das ist der Wortlaut der Verordnung. Zu Auslastung, Restplätzen oder günstigen Zeitpunkten gibt es hier keine Aussage. Ebenfalls geregelt ist, dass bei einer Arbeitsaufnahme nach dem vollendeten 45. Lebensjahr für die erste Zustimmung ein Gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nötig ist, sofern keine angemessene Altersversorgung nachgewiesen wird.

Wer entscheidet im Verfahren der Westbalkanregelung über welchen Schritt?

Vier Stellen sind beteiligt, und keine davon ersetzt eine andere. Der Betrieb liefert das Arbeitsplatzangebot, die Behörden entscheiden. Eine Zusage über das Ergebnis kann niemand geben, auch keine private Vermittlung.

  • Arbeitgeber: verbindliches Arbeitsplatzangebot oder Arbeitsvertrag, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Bundesagentur für Arbeit: Zustimmung oder Vorabzustimmung zur Beschäftigung
  • Zuständige deutsche Auslandsvertretung: Visumverfahren und Visumerteilung
  • Ausländerbehörde: Aufenthaltstitel nach der Einreise

Wer welche Entscheidung trifft, trennt die Seite Vorabzustimmung, Zustimmung, Visum im Detail. Hirenord ist eine private Personalvermittlung und keine Behörde. Wenn Sie Arbeitskräfte aus Albanien oder Kosovo suchen und den Ablauf begleitet haben möchten, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren.

Häufige Fragen

Muss ich die Stelle erst bei der Arbeitsagentur ausschreiben?

Die amtlichen Seiten zur Westbalkanregelung führen eine vorherige Ausschreibung der Stelle bei der Arbeitsagentur nicht als Voraussetzung auf. Genannt werden ein verbindliches Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag, der Visumantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der förmliche Schritt gegenüber der Bundesagentur ist das Zustimmungsverfahren.

Findet bei der Westbalkanregelung eine Vorrangprüfung statt?

Die Bundesagentur für Arbeit gibt an, dass bei der Westbalkanregelung bis auf Weiteres keine Vorrangprüfung durchzuführen ist. Grundlage ist eine Weisung vom 3. November 2023 (Rechtsstand 1. September 2026). Die Zentrale der Bundesagentur kann die Prüfung jederzeit wieder anordnen.

Was prüft die Bundesagentur stattdessen?

Geprüft werden die Arbeitsbedingungen. Nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes darf die ausländische Arbeitskraft nicht zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Beschäftigte. Entgelt, Arbeitszeit und Tätigkeit stehen dafür im Vertrag und in der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis.

Muss der Arbeitsvertrag schon unterschrieben sein?

Die Bundesagentur für Arbeit nennt als Voraussetzung ein verbindliches Arbeitsplatzangebot beziehungsweise einen geschlossenen Arbeitsvertrag. Die Auslandsvertretung in Pristina spricht für die Einreise von einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot eines Arbeitgebers in Deutschland. Welche Form im konkreten Vorgang verlangt wird, legt die zuständige Stelle fest.

Wer stellt den Antrag auf Vorabzustimmung?

Den Antrag auf Vorabzustimmung stellt der Arbeitgeber online über sein Konto im Portal der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung ist, dass die Person noch kein Visum und keinen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit beantragt hat. Die Vorabzustimmung gilt 9 Monate ab dem Tag der Ausstellung.

Wie lange dauert das Verfahren?

Eine Dauer lässt sich hier nicht seriös angeben, da jede Behörde im Einzelfall entscheidet. Die Vorabzustimmung ist freiwillig, verkürzt das Verfahren aber erheblich, weil die Bundesagentur schon vor dem Visumantrag prüft. Auskunft zum Stand eines Vorgangs geben nur die beteiligten Stellen selbst.

Quellen

  1. Bundesagentur für Arbeit: Westbalkanregelung
  2. § 39 AufenthG – Zustimmung zur Beschäftigung
  3. § 26 BeschV – Beschäftigung von Staatsangehörigen bestimmter Staaten
  4. Bundesagentur für Arbeit: Weisung 202311002 vom 03.11.2023 (PDF)
  5. Bundesagentur für Arbeit: Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte
  6. Bundesagentur für Arbeit: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (PDF)
  7. Bundesagentur für Arbeit: Zusatzblatt A zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (PDF)
  8. Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt 7 – Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (PDF)
  9. Auswärtiges Amt Pristina: Arbeitsaufnahme nach der Westbalkanregelung
  10. Auswärtiges Amt Tirana: Informationen zur Beantragung eines Visums (Westbalkanregelung)

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