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Probezeit bei Beschäftigten aus Albanien: was in Deutschland gilt

Für Beschäftigte aus Albanien gilt in Deutschland dieselbe Probezeit wie für alle anderen Arbeitnehmer: höchstens sechs Monate, in dieser Zeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Seiten (§ 622 BGB). Ein albanisches Sonderrecht zur Probezeit gibt es nicht, die Staatsangehörigkeit ändert am Arbeitsvertrag nichts. Anders ist es beim Aufenthalt: Endet die Beschäftigung früh, prüfen Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit die Folgen. Diese Seite ordnet beide Seiten für Arbeitgeber. Rechtsstand 1. September 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Aktualisiert am 01.10.2026 · 7 Min. Lesezeit · Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft

Gilt für Beschäftigte aus Albanien eine besondere Probezeit?

Für Beschäftigte aus Albanien gilt in Deutschland dieselbe Probezeit wie für alle anderen Arbeitnehmer. Die Staatsangehörigkeit ändert am Arbeitsrecht nichts. Maßgeblich sind der Arbeitsvertrag und die deutschen Gesetze. Wie sich das anwendbare Recht bei einem Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug bestimmt, erklärt der Beitrag Arbeitsvertrag Albanien und anwendbares Recht.

Ein albanisches Sonderrecht zur Probezeit gibt es nicht. Der Unterschied liegt woanders: beim Aufenthalt und bei der Arbeitserlaubnis. Endet das Arbeitsverhältnis in den ersten Monaten, hat das auch Folgen für den Aufenthaltstitel. Darüber entscheiden die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall.

Die Probezeit von Mitarbeitern aus Albanien richtet sich allein nach deutschem Arbeitsrecht und dem Arbeitsvertrag. Aufenthaltsrechtliche Folgen einer Beendigung entscheiden Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit. Dieser Text ist allgemeine Information, Rechtsstand 1. September 2026, und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wie lange darf die Probezeit dauern und mit welcher Frist kann gekündigt werden?

Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 BGB). Der Gesetzestext unterscheidet dabei nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Zweiwochenfrist gilt also für beide Seiten, auch für den Mitarbeiter aus Albanien.

Abweichungen sind möglich. Ein Tarifvertrag kann andere Fristen vorsehen. Im Arbeitsvertrag selbst dürfen längere Fristen als die gesetzlichen vereinbart werden.

Eine Kündigung braucht die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Eine Nachricht per E-Mail oder Messenger genügt dafür nicht. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist eigenständig geregelt (§ 626 BGB) und nicht dasselbe wie eine Probezeitkündigung. Welche Fristen nach der Probezeit gelten, lesen Sie unter Kündigungsfrist bei Beschäftigten aus Albanien.

Warum Probezeit und Kündigungsschutz zwei verschiedene Fristen sind

Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 KSchG). Diese Wartezeit läuft unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde und wie lang sie ist. Eine Probezeit von drei Monaten verkürzt die Wartezeit nicht.

In Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht; das Gesetz sieht dazu Ausnahmen vor (§ 23 KSchG). Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75. Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).

Besondere Kündigungsverbote bestehen unabhängig von der Probezeit:

  • Schwangerschaft: Das Kündigungsverbot gilt während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 17 MuSchG).
  • Schwerbehinderung: Die Kündigung schwerbehinderter Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Dieser Schutz gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate ohne Unterbrechung besteht (§ 173 SGB IX).

Muss die Probezeit im Arbeitsvertrag stehen?

Eine Probezeit wirkt nur, wenn sie vereinbart ist. Das Gesetz knüpft die kurze Kündigungsfrist von zwei Wochen ausdrücklich an eine vereinbarte Probezeit (§ 622 BGB). Die Dauer der Probezeit gehört zu den wesentlichen Vertragsbedingungen, die der Arbeitgeber schriftlich niederlegen, unterzeichnen und aushändigen muss. Welche Frist dafür gilt, staffelt das Nachweisgesetz nach Art der Angabe (§ 2 NachwG).

Bei Beschäftigten aus Albanien hat der Vertrag eine zweite Funktion. Er ist Grundlage für die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit. Die Zustimmung setzt unter anderem voraus, dass der Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt wird als vergleichbare inländische Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss dazu Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen geben (§ 39 AufenthG).

Die Probezeitklausel ist Teil dieser Arbeitsbedingungen. Welche Angaben ein Vertrag sonst noch enthalten muss, steht unter Pflichtangaben im Arbeitsvertrag. Worauf es bei der Vorlage gegenüber der Bundesagentur ankommt, beschreibt der Arbeitsvertrag für die Zustimmung.

Probezeit bei befristetem Vertrag und im Ausbildungsverhältnis

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss eine vereinbarte Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 TzBfG). Eine Probezeit von sechs Monaten lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres in jeden kurzen Vertrag schreiben. Den Maßstab gibt das Verhältnis von Vertragsdauer und Tätigkeit vor.

Ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt immer mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat dauern und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Während dieser Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 BBiG). Für Ausbildungsverhältnisse gelten damit andere Regeln als für den Arbeitsvertrag einer Hilfskraft oder Fachkraft aus Albanien.

Urlaub und Lohnfortzahlung in den ersten Monaten der Beschäftigung

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Vorher besteht ein Teilanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand (§ 5 BUrlG). Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden dabei aufgerundet. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr bei sechs Arbeitstagen pro Woche (§ 3 BUrlG).

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Danach besteht er für bis zu sechs Wochen (§ 3 EntgFG). Erkrankt ein neuer Mitarbeiter in den ersten vier Wochen, greift diese Regel also noch nicht. Für Beschäftigte aus Albanien gelten hier dieselben Fristen wie für alle anderen Arbeitnehmer.

Was bedeutet eine Probezeitkündigung für den Aufenthaltstitel?

Endet die Beschäftigung in der Probezeit, entscheiden Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit über die weiteren Schritte. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt; Beschränkungen der Bundesagentur werden in den Titel übernommen (§ 4a AufenthG). Ob ein Wechsel zu einem anderen Betrieb ohne Weiteres möglich ist, hängt von den Nebenbestimmungen im konkreten Titel ab.

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Entfällt eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung, die Verlängerung oder die Geltungsdauer, kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden (§ 7 AufenthG). Verlassen Sie sich deshalb nicht auf eine feste Übergangszeit für die Suche nach einer neuen Stelle. Was ein Wechsel verfahrensrechtlich bedeutet, steht unter Arbeitgeberwechsel unter der Westbalkanregelung.

Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und dem Ende weniger als drei Monate, ist die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vorzunehmen (§ 38 SGB III). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob gegen die Beendigung vorgegangen wird. Für Berufsausbildungsverhältnisse gilt sie nicht.

Wenn Sie eine offene Stelle mit Kräften aus Albanien oder Kosovo besetzen wollen, können Sie sich als Arbeitgeber registrieren und Ihren Bedarf schildern.

Häufige Fragen

Wie lange darf die Probezeit höchstens dauern?

Die Probezeit darf längstens sechs Monate dauern. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 BGB). Bei einem befristeten Vertrag muss die Probezeit im Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 TzBfG).

Kann der Mitarbeiter selbst in der Probezeit kündigen?

Ja. Der Gesetzestext unterscheidet bei der Zweiwochenfrist nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 622 BGB). Auch die Kündigung des Arbeitnehmers braucht die Schriftform (§ 623 BGB).

Reicht eine Kündigung per E-Mail oder Messenger?

Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Das gilt auch während der Probezeit.

Hat ein Mitarbeiter aus Albanien in der Probezeit Urlaub?

Ja, zunächst anteilig. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 BUrlG). Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt der Mitarbeiter erstmals nach sechs Monaten (§ 4 BUrlG).

Darf der Mitarbeiter nach einer Probezeitkündigung sofort woanders anfangen?

Das hängt davon ab, welche Nebenbestimmungen im konkreten Aufenthaltstitel stehen. Der Titel muss erkennen lassen, ob und mit welchen Beschränkungen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a AufenthG). Über einen Arbeitgeberwechsel entscheiden Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall.

Muss ein Bewerber aus Albanien für die Vermittlung im Voraus zahlen?

Hirenord verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern keine Vorauszahlung. Die Vermittlungsvergütung trägt in aller Regel der Arbeitgeber, der Anspruch entsteht erst mit dem Arbeitsvertrag. Seien Sie vorsichtig bei Anbietern, die von Bewerbern Geld im Voraus verlangen.

Quellen

  1. § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
  2. § 623 BGB – Schriftform der Kündigung
  3. § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  4. § 2 NachwG – Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen
  5. § 1 KSchG – Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
  6. § 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichts
  7. § 23 KSchG – Geltungsbereich
  8. § 17 MuSchG – Kündigungsverbot
  9. § 168 SGB IX – Erfordernis der Zustimmung
  10. § 173 SGB IX – Ausnahmen
  11. § 15 TzBfG – Ende des befristeten Arbeitsvertrages
  12. § 20 BBiG – Probezeit
  13. § 22 BBiG – Kündigung
  14. § 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs
  15. § 4 BUrlG – Wartezeit
  16. § 5 BUrlG – Teilurlaub
  17. § 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  18. § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
  19. § 4a AufenthG – Zugang zur Erwerbstätigkeit
  20. § 7 AufenthG – Aufenthaltserlaubnis
  21. § 39 AufenthG – Zustimmung zur Beschäftigung
  22. Bundesagentur für Arbeit: Westbalkanregelung

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